JURE149014723 BPatG München 26. Senat 20140430 26 W (pat) 68/13 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG, § 8c WeinG 1994 DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Lembergerland" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine Täuschungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 2011 052 363 – S 163/12 Lösch hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Markeninhaberin, Löschungsantragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat am 23. September 2011 die Wortmarke „Lembergerland“ zur Eintragung in das Register für die Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ der Klasse 33 angemeldet. 2 Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Verfügung vom 8. März 2012 die Wortmarke „Lembergerland“ unter dem Aktenzeichen 30 2011 052 363 in das Register für die Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ eingetragen. 3 Die Antragstellerin hat am 18. Juni 2012 die Löschung der Marke beantragt. Zur Begründung hat sie mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2012 und 4. Februar 2013 vorgetragen, die Marke sei entgegen der §§ 3; 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 MarkenG eingetragen worden. Der Wortbestandteil „Lemberger“ sei eine Rebsorte nach § 8c WeinG i. V. m. § 6 der BW WeinRDV Anlage 1. Damit handle es sich um eine Beschaffenheitsangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die beanspruchten Waren, die freizuhalten sei. Die Antragstellerin hat zudem auf „Statistische Berichte Baden Württemberg“ verwiesen, wo unter Ziffer 3 als eine der wichtigsten Rebsorten „Lemberger“ genannt ist. Auch der Wortbestandteil „Land“ sei beschreibend, da damit die Herkunft aus der landwirtschaftlichen Urproduktion ausgedrückt werde. Ebenso komme der Wortkombination „Lembergerland“ kein anderer als ein beschreibender Charakter zu. Die Zusammensetzung der beschreibenden Worte „Lemberger“ und „Land“ sei nicht phantasievoll. Unterscheidungskraft sei auch der Wortkombination „EuroHypo“ für Finanzdienstleistungen abgesprochen worden. Gleiches gelte für die Wortkombination „Investorworld“. Ergänzend hat die Antragstellerin auf Richard Hachenberger, „Auf den Spuren des Lembergers Vaihingen“, 1. Aufl. 2000, S. 37 verwiesen, wonach im „Schwabenländle“ Lemberger gepflanzt werde. Damit sei „Lemberger“ bereits in Verbindung mit „Land“ verwendet worden. Die Eintragung sei auch entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfolgt, da die Anmelderin die Rebsorte Lemberger nur auf etwa 2 % der Fläche anbaue, auf der diese Rebsorte in Baden-Württemberg insgesamt angebaut würde. Mit der angegriffenen Bezeichnung erhebe die Anmelderin dagegen den Anspruch, eine Spitzenstellung hinsichtlich des Anbaus der Weinrebe Lemberger innezuhaben, was tatsächlich aber nicht zutreffe. Die Antragstellerin hat beantragt, die Marke Nr. 30 2011 052 363 vollständig zu löschen. 4 Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag mit Schreiben vom 24. September 2012 widersprochen und beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen. Die Marke „Lembergerland“ sei kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache und lexikalisch nicht nachweisbar. Es handle sich um eine „Komposition“ der Ortsangabe „Lemberg“ und des Wortes „Land“. Lemberg sei eine Stadt in der westlichen Ukraine. Laut des Onlinelexikons Wikipedia bezeichne „Lemberger“ außerdem eine österreichische Rotweinsorte (ursprüngliche Bezeichnung: „Blaufränkisch“), abgeleitet vom Ort Limberg in Niederösterreich. Die Anbaufläche der Rebsorte habe in den letzten Jahren in Deutschland wieder zugenommen. Im Jahr 2007 seien 1,7 % der deutschen Rebfläche mit dieser Rebsorte bestockt gewesen. Die Bezeichnung „Lembergerland“ habe auch in Verbindung mit den beanspruchten Waren keine klare Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise, sondern sei vage, unscharf und interpretationsbedürftig. Ein beschreibender Sinngehalt der Einzelbestandteile werde jedenfalls durch den eigenartigen Gesamtbegriff so weit überlagert, dass der Marke Unterscheidungskraft zukomme. Die angegriffene Wortfolge stelle keine positiven Eigenschaften der betroffenen Ware heraus. Die Wortmarke sei unpassend und eigentümlich, da der Bedeutungsgehalt nicht klar und eindeutig sei. Unklar sei, ob es sich um eine bestimmte Region handele, in der die Lemberger wohnen bzw. der Lemberger wachsen würde. Allein für Österreich als Geburtsland der Traube kämen mehrere Regionen in Betracht. Die Bezeichnung „Lembergerland“ sei daher mehrdeutig, originell und prägnant und damit unterscheidungskräftig. Die angegriffene Marke enthalte in Bezug auf die registrierten Waren keine unrichtige Angabe. Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sei nicht erfüllt. 5 Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 28. Mai 2013 die Marke 30 2011 052 363 gelöscht. Die Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Diese Schutzhindernisse würden der Eintragung auch noch zum Zeitpunkt der Löschung entgegenstehen. Nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG seien Marken zu löschen, denen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die sprachüblich zusammengesetzte Bezeichnung „Lembergerland“ bestehe aus den Worten „Lemberger“ und „Land“. Bei „Lemberg“ handele es sich um den Namen verschiedener Orte in Rheinland-Pfalz, Bayern, Baden-Württemberg, in Lothringen und in der Ukraine, „Lemberger“ sei der dazugehörige Herkunftsname. „Lemberg“ sei auch der Name zweier Berge in Baden-Württemberg. An der Südseite des Lembergs bei Affalterbach im Landkreis Ludwigsburg werde Wein angebaut. Des Weiteren bezeichne „Lemberger“ eine Rebsorte. Die Bezeichnung „Lembergerland“ weise somit auf eine Region um einen so genannten Ort oder Berg bzw. auf einen Landstrich hin, in dem die Rebsorte „Lemberger“ angebaut werde. In Verbindung mit dem Weinanbau werde die Bezeichnung „Lemberger-Land“ auch bereits verwendet. Im Sinne einer bestimmten Region für den Weinanbau werde die Bezeichnung „Lembergerland“ auch von der Markeninhaberin verwendet. So werbe sie für einen „Weinspaziergang durchs Lembergerland“ und beschreibe den „Weinbau im Lembergerland“ bzw. „Die Kulturlandschaften des Lembergerlands“ und lade „herzlich ins Lembergerland ein“. Die Bezeichnung „Lembergerland“ eigne sich somit für die beanspruchten Waren als Herkunftsangabe aus der so genannten Region bzw. aus der Region, wo die so bezeichnete Rebsorte angebaut werde. Die angegriffene Bezeichnung weise keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf, zumal hier beide Deutungen (Ortsangabe und Anbaugebiet des Weins) in Bezug auf die eingetragenen Waren beschreibend und daher zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet seien. Für die Schutzversagung reiche es aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen könne. Die Bedeutung des angemeldeten Wortzeichens werde in Verbindung mit den beanspruchten Waren vermittelt, ohne dass hierfür größere Überlegungen oder eingehende Analysen notwendig wären. Die Zusammenschreibung von „Lemberger“ und „Land“ sei sprachüblich und bilde keinen neuen über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Die Bezeichnung „Lemberger-Land“ werde bereits verwendet. Zudem seien entsprechende Wortbildungen wie z. B. „Rieslingland“ oder „Dornfelderland“ gebräuchlich. Insofern handele es sich bei der Marke „Lembergerland“ für die beanspruchten Waren um eine unmittelbar beschreibende Angabe, der die angesprochenen Verkehrskreise keinen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren aus einem Unternehmen entnehmen würden, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zudem habe der Eintragung der Marke in das Register zum Eintragungszeitpunkt § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengestanden. Dieses Schutzhindernis stehe ihr noch immer entgegen. Die Anmeldemarke stelle für die Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ eine Ortsangabe dar. Es handele sich somit um eine unmittelbar beschreibende Angabe, die einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber unterliege. Ob der angegriffenen Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegenstehe, könne bei dieser Sachlage dahinstehen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 1 MarkenG) bestehe kein Anlass. 6 Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 mit der Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 28. Mai 2013 gewendet. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Marke „Lembergerland“ stelle für die beanspruchten Waren keine zur Beschreibung ihrer geographischen Herkunft und Beschaffenheit geeignete Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Zwar sei nicht bereits ihre Mehrdeutigkeit geeignet, dieses Schutzhindernis auszuräumen. Die Eignung der Marke, auf alkoholische Getränke (ausgenommen Bier) aus dem Lembergerland hinzuweisen, sei aber deshalb zu verneinen, weil es dem Wort „Lembergerland“ im Inland an der notwendigen Bekanntheit als geographische Angabe fehle und die Marke vom deutschen Verkehr deshalb nicht als geographische Herkunftsangabe verstanden werde. Es würden tatsächliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass im Lembergerland alkoholische Getränke (ausgenommen Bier) hergestellt oder zukünftig hergestellt würden und unter Verwendung der geographischen Herkunftsangabe „Lembergerland“ in den Verkehr gebracht werden könnten. Es würde mehrere Orte mit dem Namen „Lemberg“ geben, die jedoch alle keinen Bezug zum Anbau von Wein hätten. Die Marke „Lembergerland“ stelle ein kurioses Wortspiel dar, welches die Verbraucher erkennen würden. 7 Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2013 aufzuheben. 8 Die Löschungsantragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 die Zurückweisung der Beschwerde. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt einschließlich der Akte des Deutschen Patent- und Markenamts Bezug genommen. II. 10 Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Wortmarke 30 2011 052 363 „Lembergerland“ zu Recht wegen Nichtigkeit nach § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG gelöscht, weil die Marke entgegen § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 1 MarkenG eingetragen worden ist und die Schutzhindernisse noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bestehen. 11 1. Als Marke schutzfähige Zeichen, § 3 MarkenG 12 Das Zeichen „Lembergerland“ ist seinem Wesen nach geeignet, eine Marke zu sein. Denn der Marke „Lembergerland“ kommt als Wortzeichen die erforderliche Zeichenqualität zu. Auch ist die Marke abstrakt geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Außerdem ist die Marke „Lembergerland“ graphisch darstellbar. Insofern erfüllt das angegriffene Zeichen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MarkenG und ist seinem Wesen nach geeignet, eine Marke zu sein. 13 2. Beschreibende Angaben, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG 14 Der Eintragung der Marke „Lembergerland“ steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil die Marke zum einen die Rebsorte „Lemberger“ beschreibt, aus dem die gekennzeichneten Waren, nämlich die von der Antragsgegnerin angebotenen Weine, gewonnen werden (dazu unten a)) und weil zum anderen die Marke „Lembergerland“ die geographische Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Waren angibt (dazu unten b)). 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.