JURE149014778 BPatG München 30. Senat 20140313 30 W (pat) 16/12 Beschluss § 50 Abs 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "VCV" – keine bösgläubige Markenanmeldung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 037 713 (hier: Löschungsverfahren S 275/10) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des Richters Jacobi beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 30. Juni 2009 angemeldete Wortmarke 2 VCV 3 ist am 20. Juli 2009 unter der Nummer 30 2009 037 713 für die Waren der 4 Klasse 9: „Elektrische Stufenschalter zur unterbrechungslosen Umschaltung von Regeltransformatoren auf dem Gebiet der Hochspannungstechnik“ 5 eingetragen worden. 6 Der Antragstellerin hat am 21. Oktober 2010 die Löschung dieser Marke beantragt, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden sei. Die Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands der Antragstellerin und einem übermäßigen Einsatz der gewerblichen Schutzrechte der Antragsgegnerin im Wettbewerbskampf. 7 Beide Beteiligte seien als Hersteller auf dem Markt der Hochspannungsantriebsaggregate, insbesondere im Bereich der Laststufenschalter für Regeltransformatoren („OLTC“), tätig. Die Antragsgegnerin sei einer der traditionell führenden Hersteller. Die Antragstellerin sei seit dem Jahr 1989 im Markt aktiv und vermarkte ihre „OLTCs auf Ölbasis“ u.a. unter der Bezeichnung „CV“. Seit als neue Entwicklung Vakuumschalter hinzugekommen seien, vertreibe die Antragsstellerin letztere seit 2007 weltweit u.a. unter der Bezeichnung VCV. Die Antragsgegnerin habe mit der Anmeldung der Streitmarke VCV den schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin gestört. Auf ihrer Internetpräsenz halte die Antragstellerin seit dem 12. Dezember 2008 Informationen für Produkte unter der Kennzeichnung VCV bereit. Zudem sei sie mit dieser Kennzeichnung vor Anmeldung der Streitmarke auf Messen in Dubai, Mumbai, St. Petersburg, Mailand und Prag präsent gewesen. Die Antragsgegnerin habe als enge Wettbewerberin durch umfangreiche Überwachung der Aktivitäten der Antragstellerin und durch den Besuch der Messestände der Antragstellerin positive Kenntnis von diesem Besitzstand der Antragstellerin gehabt. Es habe sich der Antragsgegnerin aufgedrängt, dass die Antragstellerin die Streitmarke über kurz oder lang auch im Inland nutzen wolle, zumindest auf der von ihr stets besuchten Messe CWIEME in Berlin. Die Einführung einer neuen Marke „CV 2“ durch die Antragstellerin bedeute nicht, dass die Kennzeichnung VCV aufgegeben worden sei. 8 Die Antragsgegnerin setze darüber hinaus ihre gewerblichen Schutzrechte im Wettbewerbskampf übermäßig ein. So sei sie aus einer wenig ähnlichen Marke in den USA gegen die Antragstellerin vorgegangen und habe aus der Streitmarke sofort einstweiligen Rechtschutz gegen den Messeauftritt der Antragstellerin auf der inländischen Messe CWIEME in Berlin vom 22.-24. Juni 2010 beansprucht und diesen dann sofort vollzogen. 9 Die Antragsgegnerin habe kein eigenes Benutzungsinteresse. Die Streitmarke VCV in Alleinstellung widerspreche dem bisherigen Markendesign der Antragsgegnerin. Diese habe für ihre Stufenschalter die Marken „OILTAP" unter Zusatz der Produktbezeichnungen „V“, „MS“, „M“, „R“, „RM“ und „G“ und für Vakuumschalter „VACUTAP" zusammen mit den Produktbezeichnungen „VV“, „VR“, „VT“, „AVT“ und „RMV“ verwendet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin Buchstabenmarken erst seit 2009 eintragen lasse, obwohl dies in Deutschland bereits seit 1995 möglich sei. Ferner seien von ihr zuvor stets nur Dachmarken angemeldet und diese teils mit zwei Buchstaben kombiniert worden. Erst nachdem die Kennzeichnung VCV durch die Antragstellerin benutzt worden sei, habe die Antragsgegnerin eine erste dreibuchstabige Marke angemeldet, und dies auch noch vor der Anmeldung von bereits im Markt etablierten Kombinationen wie „VV“ oder „VT“. Die Antragsgegnerin verwende die Buchstabenkennzeichnungen auch nicht als Marken, sondern als bloße Produkt- oder Typenbezeichnungen; die Dachmarken „OILTAP“ und „VACUTAP“ stünden im Vordergrund. „Typ V“ sei im Übrigen eine Gattungsbezeichnung. Es gebe auch keine Unterlagen, die langfristige Überlegungen der Antragsgegnerin zur Einführung der Streitmarke belegten. Die im Löschungsverfahren aufgestellte Behauptung der Antragsgegnerin, ein Mitarbeiter einer Lizenznehmerin der Antragsgegnerin habe aus dem Lizenzverhältnis erlangtes Wissen für die Herstellung und Vermarktung von „OLTCs“ bei der Antragstellerin verwendet, sei nicht relevant; der damit erhobene „unclean hands“- Einwand sei unzulässig. 10 Dem am 10. November 2010 abgesendeten Löschungsantrag hat die Markeninhaberin am 22. Dezember 2010 widersprochen und ist dem Löschungsbegehren auch inhaltlich entgegengetreten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein relevanter schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin bestehe nicht. Die von der Antragstellerin behauptete Kenntnis von der Vorbenutzung der Kennzeichnung VCV „sei streitig“. Eine angebliche Vorbenutzung durch die Antragstellerin sei unschädlich, da das deutsche Markenrecht ein Vorbenutzungsrecht nicht kenne. Die Antragstellerin habe auch keinen schutzwürdigen Besitzstand erworben; insbesondere sei eine hinreichende Marktpräsenz nicht dargelegt. Selbst wenn dies so sein sollte, sei keine Bekanntheit im Inland gegeben. Die Antragstellerin habe die „VCV-Linie“ zwischenzeitlich auch in „CV2“ umbenannt, was gegen einen schutzwürdigen Besitzstand spreche. Ein etwaiger Besitzstand sei ohnehin nicht schutzwürdig, da die Antragstellerin selbst in wettbewerbswidriger Weise die Typenbezeichnungen der Antragsgegnerin übernommen habe. Eine Markenanmeldung zum Sperren von Nachahmungen sei zulässig. Der Firmengründer der Antragstellerin sei zuvor bei einer Lizenznehmerin der Antragsgegnerin beschäftigt gewesen und habe dort technisches Know-how und Konstruktionspläne erlangt und mit diesen u.a. das Modell „V“ der Antragsgegnerin ohne deren Zustimmung nachgebaut und das Produkt dann auch noch unter der Bezeichnung „CV“ in den Markt eingeführt, um den Ruf der Antragsgegnerin auszubeuten. Hierfür spreche auch die wiederholte Annäherung der Antragstellerin an das Firmenlogo der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe ein erhebliches Eigeninteresse an der Streitmarke VCV, die die eigene Markenfamilie fortschreibe. Dass die Streitmarke nicht sofort auf den Markt gebracht worden sei, lasse nicht auf eine Bösgläubigkeit schließen; dies sei im Hinblick auf die fünfjährige Benutzungsschonfrist unschädlich. Die Nutzung der Marke sei bei Anmeldung beabsichtigt gewesen, worauf es allein ankomme. Die Planung für die Verwendung von VCV habe längere Zeit in Anspruch genommen. Im Markt seien lange Entwicklungszyklen die Regel. „Typ V“ sei keine Gattungsbezeichnung. Eine rechtmäßige Geltendmachung von Markenrechten könne nicht gegen die Antragsgegnerin sprechen. 11 Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 23. Januar 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Anmeldung sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Es handele sich bei der Streitmarke nicht um eine Spekulationsmarke. Hiergegen spreche bereits, dass die Antragsgegnerin ihren Geschäftsbetrieb seit langer Zeit genau auf dem Gebiet habe, auf dem die Streitmarke angemeldet worden sei. Die Antragsgegnerin habe auch keine Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angemeldet, sondern wenige Marken auf einem ganz eng begrenzten Gebiet. Deren Nichtbenutzung sei wegen der noch laufenden fünfjährigen Benutzungsschonfrist nicht zu beanstanden. 12 Es liege auch keine Störung eines fremden schutzwürdigen Besitzstands vor. Mangels inländischer Vorbenutzung komme hier lediglich die ausländische Vorbenutzung in Betracht. Eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland, die eine entsprechende Bekanntheit voraussetze, sei hier nicht feststellbar. Hiergegen sprächen der kurze Zeitraum der Benutzung durch die Antragstellerin und fehlende Nachweise für eine entsprechende Bekanntheit. So sei die Verwendung der Kennzeichnung VCV frühestens im Jahr 2007 aufgenommen und das Zeichen auf Messen erst seit dem Jahr 2008 verwendet worden, wobei die Hauptaktivität vor allem im Jahr 2009 gelegen habe. Umsatzzahlen oder andere Unterlagen, die für eine Bekanntheit sprechen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Auch die schnelle Ersetzung von VCV durch „CV2“ sei ein gewichtiges Indiz gegen einen schutzwürdigen Besitzstand. Auch lasse sich ein zweckfremder Einsatz der Streitmarke im Wettbewerbskampf nicht feststellen, selbst wenn man unterstelle, dass das Geschäft weitgehend über Messen laufe und die Antragsgegnerin Kenntnis sowohl von der Verwendung der Kennzeichnung VCV durch die Antragstellerin im Ausland als auch von deren Absicht gehabt habe, diese in absehbarer Zeit auch im Inland zu verwenden. 13 Die Nichtbenutzung der Streitmarke in der Benutzungsschonfrist erlaube keinen Schluss auf eine Bösgläubigkeit, zumal längere Entwicklungszyklen auf dem hier relevanten Sektor die Regel seien. Die Streitmarke füge sich entsprechend der Ausführungen der Antragsgegnerin und den von ihr vorgelegten Nachweisen in deren Markenstrategie ein. Es bestehe auch ein berechtigtes Bedürfnis, eigene Marken durch Erweiterung und Fortentwicklung des Portfolios gegen eine Anlehnung durch Dritte zu schützen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Antragsgegnerin zeitgleich auch Buchstabenkombinationen angemeldet habe, die nicht zu den Marken der Antragstellerin passten („VCR“ und „VCT“), wohl aber zu den eigenen bisher verwendeten Buchstaben und Buchstabenkombinationen („T - VT- VCT“; „R - VR – VCR“). Zwar bestehe eine Wettbewerbssituation, jedoch sprächen hier die Pflege und Weiterentwicklung des eigenen Markenbestandes und die konkreten Planungen zum künftigen Einsatz der Streitmarke gegen einen zweckfremden Einsatz. Ein zweckfremder Einsatz könne insbesondere nicht in der legitimen Verteidigung eines Markenrechts gesehen werden. 14 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Löschungsverfahren ausgeführt, die Markenabteilung habe ihrer Entscheidung bestrittenen und nicht glaubhaft gemachten Sachvortrag zugrunde gelegt. Unbestrittene Tatsachen seien nicht ausreichend berücksichtigt und gewichtet worden. Die Antragsgegnerin habe den Vorwurf einer fehlenden Benutzungsabsicht nicht entkräftet. Die Behauptung, dass eine Anmeldung und Nutzung der Streitmarke schon seit längerem vorgesehen gewesen sei, werde bestritten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass sich die Streitmarke in die bisherige Markenhistorie der Antragsgegnerin einfüge. Die Antragsgegnerin habe zuvor keinen dritten Buchstaben in die Mitte eingefügt. Eine Markenserie sei nicht vorhanden. VCV reihe sich auch nicht in früher benutzte Markenzeichen „VACUTAP" oder „OILTAP" ein. Die zuvor verwendeten Kennzeichnungen erzwängen nicht die Einführung von VCV als Bezeichnung für einen neuen Produkttypen. Die Entwicklung von VCV über „C" und „VC" sei weder nachgewiesen noch logisch. Die Antragstellerin selbst habe sich auch nicht in verwerflicher Weise an den Buchstaben „V" der Antragsgegnerin angelehnt. Die Antragstellerin habe ihre Kennzeichnung VCV vielmehr basierend auf der generischen Typenbezeichnung „V" entwickelt und für ihre Produkte benutzt. 15 Sie beantragt, 16 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenabteilung 3.4, vom 23. Januar 2012 aufzuheben, die Marke 30 2009 037 713 zu löschen und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 17 Die Löschungsantragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Zur Begründung hat sie – über ihr Vorbringen im Löschungsverfahren hinaus – ausgeführt, das behauptete Schutzhindernis der Bösgläubigkeit könne nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei, angenommen werden. Der bloße Vorwurf der Bösgläubigkeit, verbunden mit der Aufzählung vermeintlicher einzelner Indizien, genüge nicht, eine sekundäre Darlegungs- und Feststellungslast der Antragsgegnerin zu begründen. Ein schutzwürdiger Besitzstand an der Streitmarke sei für die Antragstellerin nicht begründet worden. Bezeichnenderweise enthalte die Beschwerdebegründung auch keine Ausführungen hierzu. Weder in Deutschland noch im Ausland sei VCV so bekannt gewesen, dass sich daraus ein schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin ergeben hätte. Der Bekanntheitsgrad des Zeichens und somit auch der Wert des Besitzstandes könne nur aus dem Umsatz hergeleitet werden. Es sei nicht ausreichend, wenn ein Zeichen lediglich in Preislisten und auf Ausstellungen zur Bezeichnung eines von mehreren Erzeugnissen desselben Herstellers benutzt werde. Schließlich scheine auch die Antragstellerin selbst nicht von der Erlangung eines schutzwürdigen Besitzstandes an der Streitmarke auszugehen, wenn sie ihr ehemals unter VCV angebotenes Produkt zwischenzeitlich in „CV2“ umbenannt habe. Da die Antragstellerin den Eintritt in den deutschen Markt offensichtlich selbst nicht von Anfang an beabsichtigt habe, könne auch der Antragsgegnerin keine Vorkenntnis bzw. ein „Wissenmüssen“ ob des zu erwartenden Markteintritts der Antragstellerin in Deutschland angelastet werden. Eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin sei nicht gegeben. Die Antragsgegnerin wolle die Streitmarke auch benutzen. Sie sei dabei, entsprechende Produkte auf den Markt zu bringen, was sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Die Streitmarke VCV füge sich in die bisherige Markenfamilie und -strategie der Antragsgegnerin ein und spiegele die Weiterentwicklung der so gekennzeichneten Produkte wider. Seit 1973 lasse sich eine konsequent entwickelte Markenstrategie nachweisen, die in den Produktreihen „V -VV – VCV“, „M - VM – VCM“, „T - VT – VCT“ und „R - VR – VCR“ zum Ausdruck komme. Die Antragsgegnerin habe ihre Markenfamilie in einem mehrstufigen Prozess über Jahrzehnte systematisch aufgebaut. In einer ersten Stufe seien die Typenbezeichnungen für die Stufenschalter nach der Öltechnologie entwickelt worden, nämlich „M“, „V“, „T“ und „R“. In einer zweiten Stufe seien die entsprechend weiterentwickelten, korrespondierenden Schalter nach der Vakuumschalttechnologie durch ein Voranstellen des Buchstabens „V“ für „Vakuum“ mit entsprechenden Marken bezeichnet worden, also „VV“ „VM“, „VT“ und „VR“. In einer dritten Stufe seien schließlich die Marken für besonders konzipierte, spezielle Ausführungen dieser Kategorie von Schaltern nach der Vakuumtechnologie entwickelt worden, nämlich VCV, „VCM“, „VCT“ und „VCR“. Dass die Antragsgegnerin die Buchstaben in der Reihenfolge VCV angeordnet habe, hänge mit den Bedeutungen zusammen, die sie den einzelnen Buchstaben beimesse. Während der Buchstabe „V“ das Produkt in seiner ursprünglichen Form, den Grundtypus, bezeichne, stehe der Buchstabe „C“ für eine besondere konstruktive Abwandlung dieses Grundtypus. Die Antragsgegnerin habe bereits vor der Anmeldung der Streitmarke mit der Bezeichnung „VV“ (und den übrigen Bezeichnungen „VR“, „VT“ etc.) die grundsätzliche Entscheidung getroffen, den Buchstaben bzw. das Zeichen für den jeweiligen Grundtypus - als schnell zu erkennenden Hauptnenner der Bezeichnung - nach hinten zu stellen bzw. ganz rechts einzuordnen. Ein „Auseinanderreißen“ der produktbezogenen Bezeichnungen „V“ und „C“ sei für die Antragsgegnerin nicht in Betracht gekommen. Selbst bei Unterstellung einer Behinderungsabsicht sei die Antragsgegnerin nicht bösgläubig gewesen. Hier sei nämlich von Bedeutung, dass sich die Antragstellerin seit 1989 fortlaufend und im hohen Maße an die Leistungsergebnisse der Antragstellerin angelehnt habe. Die Antragstellerin selbst setze das Löschungsverfahren als unlauteres Mittel des Wettbewerbskampfes gegen die Antragsgegnerin ein. 20 Unter anderem gestützt auf die Streitmarke hat das Landgericht Berlin der hiesigen Antragstellerin im Verfahren 52 O 183/10 nach Abmahnung auf Antrag der hiesigen Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einem von der Antragstellerin beabsichtigten Messeauftritt in Berlin vom 22. bis 24. Juni 2010 durch einstweilige Verfügung vom 24. Juni 2010 untersagt, die Kennzeichnung VCV zu benutzen und diese Entscheidung mit Urteil vom 14. April 2011 bestätigt. Die gegen dieses Urteil von der hiesigen Antragstellerin eingelegte Berufung hat das Kammergericht durch Urteil vom 16. April 2013 (Gz 5 U 102/11) zurückgewiesen. Beide Instanzen haben eine Bösgläubigkeit der hiesigen Antragsgegnerin im Ergebnis verneint. Während das Landgericht, wie die Markenabteilung, von einem Einfügen der angegriffenen Marke in das Markenkonzept der hiesigen Antragsgegnerin und in diesem Zusammenhang von der Verwendung des Buchstabens „C“ für besonders konzipierte spezielle Ausführungen bestimmter Kategorien von Stufenschaltern der Antragsgegnerin ausgegangen ist, hat das Kammergericht eine konsequente Fortschreibung der von der Antragsgegnerin gebrauchten Kennzeichnungen verneint. Beide Gerichte haben der hiesigen Antragsgegnerin im Rahmen der Gesamtabwägung aber zugebilligt, mit der Anmeldung berechtigte Verteidigungsinteressen zu verfolgen, um den weiteren Einbruch von Kennzeichnungen der Antragstellerin in den eigenen Markenbestand zu verhindern. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 22 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Marke VCV entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG eingetragen worden ist. Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag deshalb zu Recht zurückgewiesen. 23 1. Der Löschungsantrag ist zulässig; für den Löschungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG besteht keine Antragsfrist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 50 Rn. 15); die in § 50 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG genannte Frist betrifft allein die Löschung von Amts wegen. 24 2. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zweifelsfrei feststeht. Wird - wie hier - geltend gemacht, die Eintragung habe gegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG verstoßen, kommt es nur auf den Zeitpunkt der Anmeldung und nicht auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag an (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 50 Rn. 8, 9). Ist die Feststellung eines Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix; zur Feststellungslast des Löschungsantragstellers vgl. BGH GRUR 2010, 138, 142, Rn. 48 - ROCHER-Kugel; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rn. 664; § 54 Rn. 18 und 19). 25 3. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG läßt sich nicht zweifelsfrei feststellen. 26 Bösgläubigkeit eines Anmelders i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist (BGH GRUR 2004, 510, Rn. 20 - S. 100; BPatG 30 W (pat) 61/09 - Cali Nails). Der Schutzversagungsgrund soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren Wettbewerbs Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern (Hacker, Markenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 158). Auszugehen ist davon, dass ein Anmelder nicht allein deshalb unlauter handelt, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR-Int 2013, 792, Rn. 37 - Malaysia Dairy Industries). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Besondere Umstände können darin liegen, dass die Markenanmeldung in der Absicht vorgenommen wird, die Marke nicht selbst zu benutzen, sondern (nur) andere an ihrer Benutzung zu hindern (sog. Spekulationsmarke, vgl. BGH GRUR 2001, 242, Rn. 35 - Classe E; GRUR 2009, 780, Rn. 16 ff. - Ivadal; Hacker, a.a.O., Rn. 160; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rn. 688-693). Umstände dieser Art können auch darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund die gleiche Bezeichnung für gleiche Waren mit dem Ziel anmeldet, den Besitzstand des Vorbenutzers zu stören, oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch des Zeichens zu sperren (vgl. BGH GRUR 2008, 621, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2004, 510 - S. 100), oder dass er die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917, Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621, 623, Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, Rn. 18 - CORDARONE; GRUR 2005, 581- The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2004, 510 – S. 100; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 1980, 110 - TORCH; Hacker, a.a.O., Rn. 160). Auch wenn auf Seiten des Vorbenutzers ein schutzwürdiger Besitzstand im Inland noch nicht besteht, kann sich die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung daraus ergeben, dass der Anmelder das Zeichen ohne eigene Benutzungsabsicht als Marke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten - insbesondere des Vorbenutzers - zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2012, 429, Rn. 10 - Simca m.w.N.). Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht dabei nicht der einzige Beweggrund für die Anmeldung zu sein; vielmehr reicht es aus (ist aber auch erforderlich), wenn (dass) diese Absicht - nach dem Ergebnis der anzustellenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Rn. 37 f., 51-53 - Lindt & Sprüngli / Franz Hauswirth; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rn. 695) - das wesentliche Motiv war (BGH GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS). 27 Nach diesen Grundsätzen können die Voraussetzungen für eine Löschung der Streitmarke wegen Bösgläubigkeit der Antragsgegnerin im Anmeldezeitpunkt nicht zweifelsfrei festgestellt werden. 28 Im Einzelnen: 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.