JURE149014823 BPatG München 30. Senat 20140227 30 W (pat) 8/13 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG, § 54 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "meso Body Therapy (Wort-Bild-Marke)" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine bösgläubige Markenanmeldung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 307 30 182 (hier: Löschungsverfahren S 154/12) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des Richters Jacobi beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2013 aufgehoben, soweit darin die teilweise Löschung der Marke 307 30 182 angeordnet worden ist. Der Löschungsantrag wird auch insoweit zurückgewiesen. I. 1 Die am 10. Mai 2007 angemeldete Wort-/Bildmarke 2 ist am 29. März 2012 unter der Nummer 307 30 182 für die Waren und Dienstleistungen der 3 „Klasse 3: Seifen, Parfums, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel, Lippenstifte, künstliche Nägel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Kosmetika, nämlich Haut- und Gesichtscremes, Haut- und Gesichtslotionen, Puder für kosmetische Zwecke, Maskara, Lidschatten, Eyeliner, Nagelpflegemittel, Make-up, Rouge, Blush und Camouflage; 4 Klasse 41: Veranstaltung von Schulungen und Seminaren auf dem Gebiet der Rhetorik; 5 Klasse 44: Durchführung von kosmetischen Dienstleistungen im Bereich Wellness/Massagen“ 6 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. 7 Der Antragsteller hat am 16. Juni 2012 die Löschung der Marke beantragt, da der Eintragung absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegengestanden hätten und weiterhin entgegenstünden, im Wesentlichen die Schutzhindernisse der Freihaltebedürftigkeit und der fehlenden Unterscheidungskraft. sei eine beschreibende Angabe für eine konkrete Art der Gesundheits- und Schönheitspflege. „Mesotherapie“ werde bereits seit mehreren Jahrzehnten auf dem Markt angeboten. Die angegriffene Marke beschreibe nicht nur diese Behandlungsform, sondern in gleicher Weise sämtliche Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Gesundheits- und Schönheitspflege „Mesotherapie“ angeboten werden würden. „Meso“ sei ein Wortbildungsteil der Sachbezeichnung „Mesotherapie“, die als Therapieform u. a. auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin und auf dem Gebiet der Gesundheits- und Schönheitspflege Verwendung finde. Es handele sich um eine seit vielen Jahren bekannte Behandlungsmethode. Im Gesundheitsbereich seien den angesprochenen Verkehrskreisen Abkürzungen für entsprechende Therapieformen geläufig. Das Wort „Body“ sei die allgemein bekannte englischsprachige Bezeichnung für „Körper“ und damit nichts anderes als eine Beschreibung des Ortes der Anwendung. 8 Dem Senat hätten bei seiner im Eintragungsbeschwerdeverfahren zur angegriffenen Marke getroffenen Entscheidung vom 21. Dezember 2011 (BPatG 30 W (pat) 101/10) nicht alle Informationen vorgelegen. Die Behandlungsform der „Mesotherapie“ gehe mit zahlreichen Kosmetik- und Make-up-Produkten und mit „kosmetischen“ Wirkstoffen einher. Es fänden sich zahlreiche kosmetische Produkte auf dem Markt, die im Zusammenhang mit der „Mesotherapie“ genutzt werden würden. Es erschließe sich jedem Marktteilnehmer selbst, dass eine Behandlungsform, die mit dem Ziel der Schönheitspflege angeboten werde, in unmittelbar beschreibendem Zusammenhang mit kosmetischen Produkten stehe, die einen entsprechenden Namen trügen. Für die Vermarktung der Behandlungsform „Mesotherapie“ würden üblicherweise „Verkaufstrainings“ und Seminare zum Thema „Marketing und Warenpräsentation“ angeboten werden. Die angegriffene Marke beschreibe deshalb sämtliche der von ihr beanspruchten Produkte und sei deshalb nicht unterscheidungskräftig. Da alle 950 Mitglieder des Antragstellers die „Mesotherapie“ und damit auch die „meso Body Therapy“ anböten, sei die angegriffene Marke auch freihaltebedürftig. Die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke sei ohne jede Kennzeichnungskraft. Die fehlende Schutzfähigkeit sei dem Antragsgegner bestens bekannt gewesen, weshalb die Registrierung der Marke auch bösgläubig erfolgt sei. 9 Dem am 28. Juni 2012 abgesendeten Löschungsantrag hat der Inhaber der angegriffenen Marke am 5. Juli 2012 widersprochen und ist dem Löschungsbegehren auch inhaltlich entgegengetreten. Zur Begründung hat er ausgeführt, Eintragungshindernisse bestünden nicht. Er beruft sich insbesondere auf die im Eintragungsbeschwerdeverfahren BPatG 30 W (pat) 101/10 ergangene Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 2011. Er bestreite, dass alle Mitglieder des Antragstellers eine „meso Body Therapy“ anböten. 10 Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Löschungsantrag mit Beschluss vom 29. Januar 2013 teilweise stattgegeben, nämlich hinsichtlich der Waren der Klasse 3 „Seifen, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Kosmetika, nämlich Haut- und Gesichtscremes, Haut- und Gesichtslotionen“ und hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 41 und 44. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Umfang der Teillöschung sei die angegriffene Marke im Zeitpunkt der Eintragung eine beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe gewesen, was auch für den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch gelte. Die Bezeichnung „meso Body Therapy", aus der die angegriffene Marke im Wesentlichen bestehe, benenne eine medizinische Behandlungsmethode, bei der durch Injektionen Medikamente in die mittlere Hautschicht eingebracht würden. Darüber hinaus ergebe sich aus den von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und den von der Markenabteilung durchgeführten Ermittlungen, dass es sich bei der „Mesotherapie“ auch um ein medizinisches Verfahren zur Hautstraffung und Faltenbehandlung handele, also eine Behandlung zur Körper- und Schönheitspflege. Damit sei „meso Body Therapy“ auch für die Waren der Klasse 3 „Seifen, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Kosmetika, nämlich Haut- und Gesichtscremes, Haut- und Gesichtslotionen“ eine unmittelbare Sachangabe für den speziellen Einsatzbereich dieser Produkte, was offenbar im Eintragungsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit bei diesen Waren - im Rahmen der Anwendung für eine „Mesotherapie“ - eine Einbringung durch Injektion in die mittlere Hautschicht möglich sei oder nicht. Selbstverständlich könnten im Rahmen der unmittelbar der „Mesotherapie“ dienenden Injektionen, vor allem im Anschluss an die direkte Behandlung, auch noch weitere Mittel zur Anwendung kommen, die selbst nicht in die mittlere Hautschicht injiziert würden, aber trotzdem für die Gesamtbehandlung und vor allem den Gesamtbehandlungserfolg eine maßgebliche Rolle spielen könnten. Dies gelte auch für die „Zahnputzmittel“; denn da die „Mesotherapie“ auch von Zahnärzten z. B. bei Erkrankungen des Zahnfleisches eingesetzt werde, liege es auf der Hand, dass in Ergänzung und Fortführung dieser Therapie ganz spezielle Zahnputzmittel eingesetzt werden würden. Ebenso ergebe sich aus den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, dass es für die „Meso-Body-Therapy" Schulungen zu verschiedenen Zwecken gebe, darunter auch Verkaufsgespräche, was in den Bereich der Rhetorik falle. Damit könne die angegriffene Marke auch für die Dienstleistungen der Klasse 41 eine beschreibende Sachangabe sein, indem sie das Thema bzw. den Gegenstand benenne. Da die von der „Mesotherapie“ umfassten Behandlungen der ästhetischen Medizin im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 44 „Durchführung von kosmetischen Dienstleistungen im Bereich Wellness/Massagen" erbracht werden würden, wirke die angegriffene Kennzeichnung auch insoweit lediglich als beschreibende Sachangabe. Auf die Frage der Bösgläubigkeit infolge einer Kenntnis der Schutzunfähigkeit komme es nicht weiter an. 11 Gegen diese Ausführungen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist weiterhin der Auffassung, der Löschungsantrag sei unbegründet. Die Markenabteilung habe zu Unrecht angenommen, dass die angegriffene Marke im Umfang der Stattgabe des Löschungsantrags schon im Zeitpunkt der Eintragung und noch immer eine beschreibende, freizuhaltende und nicht unterscheidungskräftige Angabe sei. Das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit komme schon wegen der grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke nicht in Betracht. Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft liege nicht vor. Zunächst könnten die Begriffe „Mesotherapie“ und „meso Body Therapy“ nicht gleichgestellt werden. Die angegriffene Marke beanspruche mit den gelöschten Waren nicht solche, die im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlungsmethode stünden. Der Begründungsansatz der Markenabteilung, diese Waren könnten auch im Rahmen einer „Mesotherapie“ eingesetzt werden, sei nicht nachvollziehbar. Bereits im Eintragungsverfahren zur angegriffenen Marke habe das Deutsche Patent- und Markenamt hinsichtlich sämtlicher nun gelöschter Produkte in dieser Weise argumentiert. Dieser Begründungsansatz sei vom Bundespatentgericht im Eintragungsbeschwerdeverfahren BPatG 30 W (pat) 101/10 jedoch nicht bestätigt worden. Neue Erkenntnisse gebe es nicht. Die dem angegriffenen Beschluss der Markenabteilung beigefügten Anlagen seien nicht geeignet, die damals getroffene eindeutige Entscheidung des Senats in Zweifel zu ziehen, zumal es sich um Ausdrucke handele, die aus der Zeit nach der Registrierung der angegriffenen Marke stammten. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2013 aufzuheben, soweit darin die teilweise Löschung der Marke 307 30 182 angeordnet worden ist, und den Löschungsantrag auch insoweit zurückzuweisen. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen. 16 Er hält die Entscheidung der Markenabteilung unter Hinweis auf seinen bisherigen Vortrag für zutreffend. 17 Der Senat hat mit den Beteiligten am 12. Dezember 2013 mündlich verhandelt und die Akten der am Bundespatentgericht anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 73/10 (Beschwerde des hiesigen Antragstellers gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren S 143/09 betreffend die Wortmarke 307 10 264 - Meso), 30 W (pat) 101/10 (Beschwerde des hiesigen Antragsgegners gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Eintragungsverfahren der angegriffenen Marke) sowie 30 W (pat) 48/10 (Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Löschungsverfahren S 126/09 auf Antrag des hiesigen Antragstellers betreffend die Wort-/Bildmarke 306 57 718 - ) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Er hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich abweichend von der der angefochtenen Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes zugrunde gelegten Rechtslage durch eine erst im November 2013 publizierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs die hier maßgebliche Beurteilungsperspektive vom Eintragungstag (29. März 2012) um fast fünf Jahre auf den Anmeldetag (10. Mai 2007) verschoben hat (BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten). Ferner sind die Beteiligten unter Hinweis auf einen mit „Mesolift/Ästhetische Mesotherapie“ überschriebenen Online-Artikel einer orthopädischen Praxis aus Münster (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013) darauf hingewiesen worden, dass der Senat die von der Markenabteilung ohne belastbare Belege getroffene Annahme, im Rahmen einer als „Mesotherapie“ bezeichneten medizinischen Behandlung kämen „selbstverständlich“ und „in einer für die Gesamtbehandlung und den Gesamtbehandlungserfolg maßgebenden Weise“ auch noch weitere Mittel, nämlich die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Kosmetik zur Anwendung, für wenig überzeugend erachtet. Der Antragsteller hat daraufhin behauptet, unter dem Begriff „Mesotherapie“ seien bereits im Jahr 2007 rein kosmetische Behandlungen angeboten worden, und erklärt, er sei im Termin nicht in der Lage, über die dem Senat bereits vorliegenden Unterlagen hinaus konkrete Belege für diese Behauptung zu benennen. 18 Die geschlossene mündliche Verhandlung hat der Senat mit Beschluss vom gleichen Tag wiedereröffnet, um dem Antragsteller - wie beantragt - ergänzenden Vortrag zu ermöglichen. In diesem Beschluss hat der Senat die Beteiligten u. a. darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen als Beleg für eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Mesotherapie“ gerade für eine kosmetische Behandlungsmethode nicht geeignet erscheinen. 19 Der Antragsteller hat seinen Vortrag ergänzt und abschließend erklärt, er habe im Rahmen des ihm Möglichen schriftsätzlich vorgetragen und Beweis angeboten; an einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung werde er nicht teilnehmen. Zur Sache hat er ausgeführt, in der ästhetischen Medizin würden spezielle dermatologische Cremes zur Vermeidung von Infektionen und zur optischen Abdeckung der Rötungen verwendet werden. Zu solchen Präparaten gehörten - unter Hinweis auf die in seinem Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 wiedergegebenen Auszüge aktueller Internetseiten - u. a. die „CICAPLAST WUNDPFLEGECREME“, die „Exfoliac Creme“ und das Produkt „Postopyl+“. Dies ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Vorsitzenden vom 13. Dezember 2013. Die „medizinische Mesotherapie“ werde auch seit jeher zur Behandlung der Kopfhaut angeboten. Das Angebot von „Haarwässern“ in Zusammenhang mit der medizinischen „Mesotherapie“ sei daher ebenfalls naheliegend. Unter der Bezeichnung „Mesotherapie“ werde zumindest seit dem Jahr 2003 auf kosmetischer Ebene, d. h. ohne Injektionstechnik, die sogenannte „Elektroporation" eingesetzt. Zum Beweis für diesen Sachverhalt, der bereits eidesstattlich versichert und durch die vorgelegten Unterlagen belegt sei, biete er seine Vorsitzende als Zeugin an. Durch den vorgelegten Auszug aus dem „Brigitte-forum“ zum Thema „Beauty/Schönheitsbehandlungen/Mesotherapie" mit Beiträgen der Autoren „B07“, „Lolletta, „goldchen“, „vitabella“ und „julisa“, beginnend ab dem 30. März 2007, werde bewiesen, dass bereits vor Anmeldung der streitgegenständlichen Marke eine kosmetische Behandlung unter der Bezeichnung „Mesotherapie“ angeboten und diese unter Zuhilfenahme von Cremes/Salben durchgeführt worden sei. Hieraus ergebe sich auch, dass innerhalb der beteiligten Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt durchaus über die Unterschiede der „medizinischen Mesotherapie“ (mit Nadeln/Spritzen) und der „kosmetischen Mesotherapie“ (ohne Nadeln/Spritzen aber mit Strom = Elektroporation) diskutiert worden sei. Ein bereits „gewachsenes Verkehrsverständnis“, wie es im Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2013 verlangt werde, sei nicht erforderlich. Die „medizinische Mesotherapie“ werde in Deutschland bereits seit 1984 praktiziert. Für den Fall der Zurückweisung des Löschungsantrags werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, nämlich zu den Fragen, ob es für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses auf „ein gewachsenes Verkehrsverständnis“ ankomme und weiter, ob für die Annahme einer beschreibenden Verwendung eines Markenwortes die Verwendung in Internetforen ausreiche. 20 Der Antragsgegner ist der Auffassung, der vorgelegte Auszug aus dem „Brigitte-forum“ und die weiteren Unterlagen belegten eine stichtagsbezogene Eignung von „Mesotherapie“ zur Beschreibung der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die „medizinische Mesotherapie“ seit 1984 zur Behandlung der Kopfhaut angeboten werde. Die vorgelegten Unterlagen sprächen auch gegen ein gewachsenes Verkehrsverständnis dahingehend, dass es zwei Arten der „Mesotherapie“ gegeben habe, nämlich eine „medizinische“ und eine „kosmetische“. Bei den offenbar über Apotheken vertriebenen Produkten „CICAPLAST WUNDPFLEGECREME“, „Exfoliac Creme“ und „Postopyl+“ handele es sich nicht um „kosmetische Artikel“. Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen seien auch nicht auf den Anmeldetag bezogen; ein solcher Bezug ergebe sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der Vorsitzenden des Antragstellers. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 22 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die Marke 307 30 182 ist nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 oder Nr. 10 MarkenG eingetragen worden. Die Markenabteilung hat zu Unrecht die teilweise Löschung der Streitmarke angeordnet (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 54 MarkenG). 23 Der Antrag auf Löschung der Marke 307 30 182 ist zulässig. Nach §§ 54 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 2 MarkenG kann der Antrag auf Löschung von jeder Person innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt werden, sofern die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG eingetragen worden ist. Die Zehn-Jahres-Frist ist mit dem am 16. Juni 2012 gestellten Löschungsantrag gegen die am 29. März 2012 eingetragene Marke offenkundig gewahrt. Für den Löschungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG besteht keine Antragsfrist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 50 Rn. 15). 24 Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) bestanden hat als auch - soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 MarkenG geht - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix; zur Feststellungslast des Löschungsantragstellers vgl. BGH GRUR 2010, 138, 142, Rn. 48 - ROCHER-Kugel). 25 Nach diesen Grundsätzen kommt eine Löschung der Streitmarke vorliegend nicht in Betracht. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die geltend gemachten und von der Markenabteilung angenommenen Löschungsgründe fehlender Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder einer Freihaltebedürftigkeit im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorlagen; gleiches gilt für die vom Antragsteller behauptete Bösgläubigkeit der Markenanmeldung. 26 Im Einzelnen: 27 1. Zunächst ist festzustellen, dass der Senat an seine im Eintragungsbeschwerdeverfahren 30 W (pat) 101/10 zur angegriffenen Marke getroffene Entscheidung vom 21. Dezember 2011 nicht gebunden ist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 54 Rn. 16). 28 2. Der Streitmarke kann zunächst hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. 29
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