JURE149014846 BPatG München 26. Senat 20140604 26 W (pat) 520/13 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 82 Abs 1 S 3 MarkenG, § 6 Abs 2 PatKostG, § 2 Abs 1 PatKostG, § 125b MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "BETTY-BAG/Betty Barclay (Gemeinschaftswortmarke)/Betty Barclay (Gemeinschaftsbildmarke)/Betty Barclay (Wort-Bild-Marke)" – zur Zulässigkeit der Beschwerde - ein Verfahrensbeteiligter – Widersprüche aus drei Marken - eine Beschwerdegebühr – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Serienmarke – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne – keine selbstständig kennzeichnende Stellung des Markenbestandteils "BETTY" In der Beschwerdesache betreffend die Marke 30 2011 046 007 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Der Markeninhaber hat am 22. August 2011 beantragt, die Wortmarke „BETTYBAG“ für die Waren der Klassen 2 18 (Lederwaren), 3 24 (Webstoffe/Textilwaren) und 4 28 (Sportartikel) 5 in das Register einzutragen. 6 Mit Verfügung vom 14. September 2011 hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts zugunsten des Markeninhabers die genannte Wortmarke für die angemeldeten Waren in das Register eingetragen. 7 Hiergegen hat die Widersprechende mit am 22. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schreiben Widerspruch aus den drei nachstehenden Widerspruchsmarken erhoben. Die Widersprechende hat ihre Widersprüche jeweils auf die Waren der Klassen 18 und 24 gestützt. Ihre Widersprüche richten sich gegen die Waren der Klassen 18 und 24 der angegriffenen Marke. 8 1. Wortmarke EM 009 476 425 „Betty Barclay“, eingetragen für die Waren der Klassen 9 3 (Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer), 10 9 (Blendschutzbrillen, Brillen, Brillenetuis, Brillenfassungen, Brillengestelle, Brillengläser, Ferngläser, Fotoapparate, Kneifer, Kneiferetuis, Kneiferfassungen, Kneiferkettchen, Kneiferschnüre, Kontaktlinsen, Kontaktlinsenetuis, Magnetdatenträger, Mobiltelefone, Sonnenbrillen sowie Sportbrillen), 11 14 (Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente), 12 18 (Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke), 13 24 (Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken) und 14 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen). 15 2. Wort-/Bildmarke EM 005 705 405 16 , 17 eingetragen für die Waren der Klassen 18 3 (Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel), 19 9 (Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zur Verteilung, Umwandlung, Speicherung, Regelung und Steuerung von elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte), 20 14 (Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente), 21 18 (Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren), 22 24 (Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken) und 23 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen). 24 3. Wort-/Bildmarke DE 302 24 271 25 , 26 eingetragen für die Waren „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit platinierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“. 27 Zur Begründung hat die Widersprechende vorgetragen, zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken bestünde Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 MarkenG. Den Widerspruchsmarken käme erhöhte Kennzeichnungskraft zu. Zwischen den Widerspruchsmarken und der angegriffenen Marke bestehe zudem hochgradige Ähnlichkeit, jedenfalls die Gefahr, dass die angegriffene Marke mit den Widerspruchsmarken gedanklich in Verbindung gebracht werden könnte. 28 Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 11. März 2013 die Widersprüche aus den Widerspruchsmarken zurückgewiesen, weil zwischen den Vergleichsmarken trotz der Identität der Waren der Klassen 18 und 24 keine Gefahr der Verwechslung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zur Begründung hat die Markenstelle erklärt, es müsse von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen werden. Die Widersprechende habe die erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auf Lizenzen für die Benutzung der jeweiligen Marke für Webstoffe und Textilwaren und auf Umsätze gestützt, die sie mit jährlich rund 210 Mio. € beziffert habe. Es sei aber unklar, für welche Waren diese Umsatzzahlen gelten würden, ob für „Webstoffe und Textilwaren“ oder für die ebenfalls von der Widersprechenden erwähnte „Damenoberbekleidung“ (Klasse 25), auf die sich die Widersprüche aber nicht stützen würden. Diese Angaben seien unklar und allein als Beleg nicht ausreichend. Es würden beispielsweise zu den Umsätzen in Relation zu setzende Absatzzahlen sowie Angaben über Marktanteile dieser Waren im Vergleich zu denen der Mitbewerber und die eingesetzten Werbemittel fehlen. Die Widersprechende habe zwar Internetausdrucke mit Handtaschen vorgelegt. Diese würden zwar zumindest bei zwei abgebildeten Exemplaren den Schriftzug „Betty Barclay“ gut lesbar enthalten. Als alleiniger Nachweis für eine erhöhte Kennzeichnungskraft komme dies aber nicht ernsthaft in Frage. In visueller und schriftbildlicher Hinsicht bestünden zwischen der angegriffenen und den Widerspruchsmarken keine Ähnlichkeiten. Zwar würden beide Marken den Bestandteil „Betty“ an erster Stelle enthalten. Doch seien die beiden Marken vom visuellen Eindruck her in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Diese Betrachtung bräche nicht automatisch unwillkürlich nach dem Namen „Betty“ ab. Bei der angegriffenen Marke komme noch die dritte Silbe „bag“ hinzu, verlängere also optisch die eingliedrige Marke noch um drei Buchstaben. Die Widerspruchsmarken bestünden aus zwei Wörtern, was in der Gesamtheit einen völlig verschiedenen optischen Eindruck ergebe. Sie seien dadurch schriftbildlich sehr viel umfangreicher. Bei den Wort-/Bildmarken trete hinzu, dass zwischen der angegriffenen und den Widerspruchsmarken keine nennenswerte Ähnlichkeit durch die graphische Gestaltung der Widerspruchsmarken, die in einer bestimmten Schriftart gehalten seien, bestünde. Der Verkehr messe bei Wort-/Bildzeichen in der Regel den Wortbestandteilen prägende Bedeutung zu. Eine Mitprägung durch den Bildbestandteil könne nur angenommen werden, wenn dieser eine Marke derartig beherrsche, dass das Wort kaum mehr beachtet würde, wovon vorliegend nicht auszugehen sei. Auch klanglich sei keine Verwechslungsgefahr zu befürchten. Zwar seien die beiden jeweiligen ersten Silben „Betty“ von identischem Klang. Doch würden sich die folgenden Silben hinsichtlich Länge, Betonung und Vokalfolge deutlich genug unterscheiden, um auch insoweit eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Wenn die Widersprechende den Schutzumfang ihrer Marken durch den Bestandteil „Betty“ der angegriffenen Marke beeinträchtigt sähe, sei Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr, dass dieser Bestandteil die jüngere Marke präge. Selbst bei Anwendung der nur für mehrteilige Kombinationsmarken geltenden Prägetheorie, sei vorliegend eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die das Publikum veranlassen könnten, in der als Gesamtheit zu verstehenden Kombination „BETTYBAG“ nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelelement zu suchen. Der Verkehr bringe der Gesamtwortfolge „BETTYBAG“ Interesse entgegen, weshalb eine unmittelbare Markenkollision auszuschließen sei. Auch eine mittelbare Verletzungsgefahr bestehe nicht, weil nicht ersichtlich sei, dass die Widersprechende bereits mit einer Serie von Marken aufgetreten sei, die das in den Vergleichsmarken übereinstimmende Element „Betty“ als Stammbestandteil enthalten würde. Eine ausschließliche Verwendung des Vornamens „Betty“ im Modebereich und im Zusammenhang mit den Marken der Widersprechenden sei nicht erkennbar. Auch sonst habe der Verbraucher keine Veranlassung, aus der Marke „BETTYBAG“ auf eine Verbindung zur Inhaberin der Widerspruchsmarken zu schließen. Dazu trete der Wortbestandteil „Betty“ im Gesamteindruck des angegriffenen eingliedrigen Zeichens nicht ausreichend genug hervor. 29 Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 17. April 2013 gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 vom 11. März 2013 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Inhaberin der Widerspruchsmarken habe im Jahr 2000 der B… GmbH & Co. KG in P… Lizenzen für die Verwendung der Widerspruchsmarken für Damenhandtaschen, Geldbörsen, Etuis etc., d. h. für alle Lederwaren-Accessoires erteilt. Die Boschagroup habe mit dem Verkauf allein von Handtaschen unter der Kennzeichnung „Betty Barclay“ einen Umsatz von ca. … € pro Jahr erwirtschaftet. Unterstelle man eine marktübliche Aufschlagskalkulation von 160 %, betrage der Umsatz mit „Betty Barclay“-Handtaschen im Einzelhandel ca. … € pro Jahr. Eine zuverlässige Aussage über den Marktanteil der „Betty Barclay“-Damenhandtaschen ließe sich nur annäherungsweise machen. Der Markt „Lederwaren/Accessoires“ zu Endverbraucherpreisen belaufe sich laut dem Institut für Handelsforschung in Köln auf ca. … €, wobei von den relevanten Artikelgruppen auf Damentaschen ca. … % entfallen würden, so dass sich für Handtaschen ein Marktvolumen von ca. … € pro Jahr ergeben würde. Hiervon entfalle ein Umsatzanteil von ca. … € (Endverbraucherpreis) auf „Betty Barclay“-Handtaschen, d.h. ca. „… %“. Nach der „Imageanalyse Fashion Bag 2012“ der „TextilWirtschaft“ würde „Betty Barclay“ zu den bedeutendsten Marken auf dem aktuellen Damenhandtaschenmarkt, insbesondere im Lederwarenfacheinzelhandel zählen. Zwischen der angegriffenen Marke „BETTYBAG“ und den Widerspruchsmarken „Betty Barclay“ bestehe kein Abstand. Das Zeichen „BETTYBAG“ werde namentlich bei Verwendung für Damenhandtaschen als Zusammensetzung aus „BETTY“ und „BAG“ verstanden, also aus einem Vornamen und aus einer beschreibenden Angabe. Denn „BAG“ verstehe der Durchschnittsverbraucher als Synonym für Handtasche oder Einkaufstasche, jedenfalls als einen beschreibenden Bestandteil. Geprägt werde die Anmeldemarke von dem Zeichenbestandteil „BETTY“. Die betroffenen Verkehrskreise würden mit „Betty“ ohne weiteres im Segment der Damenhandtaschen „Betty Barclay“ assoziieren. Daher bestehe zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil der Durchschnittsverbraucher vermuten würde, dass es sich um eine Linie von „Betty Barclay“-Handtaschen handeln würde. Für die Waren „Webstoffe und Textilien“ gelte dasselbe. Der Anteil von Nichtlederwaren im Sortiment von „Betty Barclay“ betrage nahezu … %, wobei allerdings ein erheblicher Teil aus Damenoberbekleidung bestehe. 30 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für die Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts von 11. März 2013 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. 31 Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. 32 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Markenstelle für die Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. 33 1. Zulässigkeit der Beschwerde 34
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