(2)) ist frei geblieben. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob, wie der Wortlaut der Regelung nahe legt (vgl. auch zum Begriff "Zeitrang" § 6 MarkenG), in diesem Zusammenhang eine taggenaue Zeitangabe erforderlich ist. Die hier allenfalls feststellbare – konkludente – Inanspruchnahme (irgend-) eines prioritätsälteren Zeitrangs genügt dem Erfordernis jedenfalls nicht, weil die Prüfung des Bestand des Widerspruchsrechts auf dieser Grundlage jedenfalls wesentlich erschwert würde. Die gegebenenfalls abweichenden verfahrensrechtlichen Anforderungen auf Gemeinschaftsebene (Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung,
- Aufl., Art. 42, Rn. 55 ff.) berühren die Auslegung der eigenständigen Regelung nach § 30 Abs. 1 MarkenV nicht. Die Markenstelle war auch nicht verpflichtet, die Widersprechende innerhalb der Widerspruchsfrist auf die insoweit klare und im amtlichen Formblatt umgesetzte Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung bereits über 6 Monate in Kraft war, hinzuweisen. 34 Weitere nach § 30 Abs. 1 Satz 2 MarkenV zwingende Angaben zur Wiedergabe und zum Gegenstand, für den das geltend gemachte Kennzeichen benutzt worden ist, lassen sich allenfalls dem als Anlage zur Widerspruchserklärung übermittelten Dokument, das einen Homepage-Auszug mit verschiedenen Programmhinweisen, Werbeanzeigen und anderen Inhalten wiedergibt, entnehmen. Ob diese Angaben über zureichende Eindeutigkeit verfügen, woran beträchtliche Zweifel bestehen, braucht im Hinblick auf genannten Mängel allerdings nicht entschieden zu werden. 35 Die Beschwerde blieb daher ohne Erfolg. 36
- Zur Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand im Beschwerdeverfahren kein Anlass. Dem Widerspruch aus der geschäftlichen Bezeichnung kommt insofern keine selbständige Bedeutung zu. Daher trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, s. § 7 Abs. 1 MarkenG 37
- Die Rechtbeschwerde war nicht zuzulassen, § 83 Abs. 2 MarkenG. Insbesondere steht die Entscheidung über den Widerspruch aus der eingetragenen Widerspruchsmarke nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 719 – idw Informationsdienst Wissenschaft), da im Streitfall gerade keine innerer Zusammenhang zwischen den Komponenten der angegriffenen Marke besteht und sich daher nicht die Frage stellt, ob ein derartiger Zusammenhang im Einzelfall der prägenden Gewichtung des Buchstabenbestandteils entgegensteht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE149014886&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public