JURE149014908 BPatG München 24. Senat 20140708 24 W (pat) 507/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "SINOMA (Wort-Bild-Marke)/SIMONA (Wort-Bild-Marke)" – zur Warenähnlichkeit – teilweise Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 042 124 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterinnen Dr. Schnurr und Grote-Bittner beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2011 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 158 046 gegen die Marke 30 2009 042 124 in Bezug auf die Waren (Klasse 17) Dichtungen; Dichtungsmittel; Anschlussdichtungen; Glasfasergewebe (Isolierung); Isoliermaterialien; Platten und Kanäle zur thermischen Isolierung; roher oder teilweise bearbeiteter Glimmer; Gewebe aus Glasfaser, zur Isolierung sowie (Klasse 19) Isolierglas für Gebäude zurückgewiesen worden ist. Auch in Bezug auf die vorgenannten Waren wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 042 124 angeordnet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. I. 1 Die am 16. Juli 2009 angemeldete Wort-Bildmarke 2 ist unter der Nummer 30 2009 042 124 am 29. Oktober 2009 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren eingetragen worden: 3 (Klasse 17) Dichtungen; Dichtungsmittel; Anschlussdichtungen; Glasfasergewebe (Isolierung); Isoliermaterialien; Platten und Kanäle zur thermischen Isolierung; roher oder teilweise bearbeiteter Glimmer; Gewebe aus Glasfaser, zur Isolierung; 4 (Klasse 19) Baumaterial, nicht aus Metall; Sand für Aquarien; Kunstgegenstände aus Marmor; Grabsteine; Betonbauelemente; Isolierglas für Gebäude. 5 Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren Wort-Bildmarke 6 die unter der Nummer 1 158 046 für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 17 und 19 7 Kunststoffe als Halbfabrikate in Form von Blöcken, Platten, Bahnen, Folien, Stangen, Profilen, Rohren und Rohrformteilen; Kunststoffrohre, -formteile und -schächte für Bodenentwässerung und -entgasung 8 registriert ist, Widerspruch erhoben. 9 Die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat mit Beschluss vom 11. November 2011 auf diesen Widerspruch die angegriffene Marke in Bezug auf die Waren "Baumaterial, nicht aus Metall" und "Betonbauelemente" gelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. 10 Die Waren "Baumaterial, nicht aus Metall" und "Betonbauelemente" der angegriffenen Marke seien ähnlich zu den Waren "Kunststoffrohre, -formteile und -schächte für Bodenentwässerung und –entgasung" der Widerspruchsmarke, da insoweit ein identischer Verwendungszweck vorliegen könne und zumindest in klanglicher Hinsicht die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Vergleichsmarken gegeben sei. 11 Die weiteren Waren der angegriffenen Marke wiesen gegenüber den Waren der Widerspruchsmarke jedoch keine relevante Ähnlichkeit auf. Warenunähnlichkeit sei in Bezug auf die Waren "Sand für Aquarien; Kunstgegenstände aus Marmor; Grabsteine" gegeben. Auch hinsichtlich der weiteren Waren der angegriffenen Marke sei von fehlender Ähnlichkeit auszugehen. Denn die "Kunststoffe als Halbfabrikate in Form von Blöcken, Platten, Bahnen, Folien, Stangen, Profilen, Rohren und Rohrformteilen" der Widerspruchsmarke einerseits und die übrigen Waren der angegriffenen Marke andererseits stellten Erzeugnisse unterschiedlicher Fertigungsstufen dar, die meist in verschiedenen Betrieben hergestellt und vertrieben würden und sich an verschiedene Abnehmer richteten. Halbfabrikate seien ferner keine Isoliermaterialien, zwischen den Vergleichswaren bestehe auch kein funktioneller Zusammenhang. Allein der Umstand, dass sich Waren in irgendeiner Weise ergänzen könnten, reiche zur Feststellung einer relevanten Warenähnlichkeit nicht aus. Insgesamt sei damit nur in Bezug auf die eingangs genannten Waren Verwechslungsgefahr zu bejahen, im Übrigen jedoch nicht. 12 Die Widersprechende ist demgegenüber der Auffassung, dass in Bezug auf alle Waren der angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken vorliege. 13 Aus Sicht der Widersprechenden hat die Markenstelle die Ähnlichkeit der Vergleichswaren verkannt. Die Wertschätzung der Fertigwaren werde auch durch das jeweilige Vorprodukt bestimmt und die Marke des Vorproduktes finde auch in den weiteren Fertigungsstufen Verwendung. Vorliegend gelte dies in Bezug auf die "Kunststoffe als Halbfabrikate in Form von … Platten, …. Profilen, Rohren und Rohrformteilen" der Widerspruchsmarke einerseits und die "Platten und Kanäle zur thermischen Isolierung" der angegriffenen Marke andererseits. Die Isolierung hänge maßgeblich von den verwendeten Werkstoffen, also den Halbfabrikaten ab. Ferner sei die von der Markenstelle vorgenommene Abgrenzung zwischen "Platten und Kanälen zur thermischen Isolierung" auf Seiten der angegriffenen Marke und "Kunststoffrohren, -formteilen und -schächten für Bodenentwässerung und -entgasung", die gerade keine Halbfabrikate seien, auf Seiten der Widerspruchsmarke fehlerhaft. Überdies würden alle streitgegenständlichen Produkte im Bauwesen verwendet und über identische Vertriebswege (z. B. Baumärkte) verkauft. Zudem seien die "Kunststoffformteile" der Widerspruchsmarke trotz Beschränkung auf "Bodenentwässerung und -entgasung" noch ähnlich zu den "Isoliermaterialien" der angegriffenen Marke, die denselben Einsatzzweck haben könnten. Auch seien die "Kunststoffrohre" der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich zu den "Dichtungen; Dichtungsmittel; Anschlussdichtungen" der angegriffenen Marke, da Rohre ohne Dichtungen kaum vorstellbar seien. 14 Die Vergleichsmarken seien zwar als Wort-Bildmarken registriert, verfügten aber über keine wesentlichen oder gar prägenden grafischen Bestandteile, so dass die Markenwörter "SIMONA" und "Sinoma" gegenüberzustellen seien. Diese seien sowohl in klanglicher, aber auch in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich, zumal lediglich die Mittelkonsonanten "M" bzw. "N" vertauscht seien. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei daher von einer hohen Gefahr der Verwechslung der Vergleichszeichen auszugehen. 15 Die Widersprechende hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 16 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2011 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 1 158 046 zurückgewiesen worden ist und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 042 124 auch in Bezug auf deren übrige Waren anzuordnen. 17 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren wie auch im Verfahren vor der Markenstelle zur Sache nicht geäußert und insoweit auch keine Anträge eingereicht. 18 Zu dem auf Antrag der Widersprechenden anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2014 ist keine der Beteiligten erschienen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 20 Die Beschwerde ist zulässig und in Bezug auf die Waren (Klasse 17) "Dichtungen; Dichtungsmittel; Anschlussdichtungen; Glasfasergewebe (Isolierung); Isoliermaterialien; Platten und Kanäle zur thermischen Isolierung; roher oder teilweise bearbeiteter Glimmer; Gewebe aus Glasfaser, zur Isolierung" sowie (Klasse 19) "Isolierglas für Gebäude" der angegriffenen Marke auch begründet. Hinsichtlich der vorgenannten Waren besteht zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr, so dass insoweit der angefochtene Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 042 124 anzuordnen waren (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). In Bezug auf die verbleibenden Waren der angegriffenen Marke, nämlich (Klasse 19) "Sand für Aquarien; Kunstgegenstände aus Marmor; Grabsteine" besteht eine solche Verwechslungsgefahr jedoch nicht, so dass die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke 1 158 046 insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 21 1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rdn. 40 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. 22
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