JURE149014926 BPatG München 28. Senat 20140430 28 W (pat) 59/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 113 MarkenG, Art 5 MAbk Madrid, Art 6quinquies Abschn B PVÜ DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Blau (Pantone 296C)" – international registrierte abstrakte Farbmarke – zur Markenfähigkeit – keine beschreibende Angabe – herkunftshinweisende farbliche Produktgestaltung - kein optisches Gestaltungsmittel - rein psychologische und physiologische Wirkungen von Farben geben keinen konkreten Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder Wirkung der beanspruchten Produkte - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 852 829 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn und die Richterin kraft Auftrags Kriener beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 07 IR, vom 21. Dezember 2009 und 21. Mai 2012 werden aufgehoben. I. 1 Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland sucht die am 8. Dezember 2004 international registrierte abstrakte Farbmarke IR 852 829 des Farbtons Pantone 296C (blau) 2 nach, und zwar für die Waren der 3 Klasse 07: Moteurs tubulaires électriques pour manoeuvrer les portes, portes de garage, portails, fenêtres, volets, stores, rideaux, écrans et grilles. 4 Mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2009 und 21. Mai 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 07 IR den nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, das um Schutz nachsuchende, völlig übliche blaue Farbzeichen sei nicht geeignet, die beanspruchten Waren einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Die hier verfahrensgegenständlichen Rohrmotoren, die nach Verwendungszweck spezifiziert seien, stellten Einzelwaren dar, die sich vorwiegend an Fachkreise, vereinzelt jedoch auch an (handwerklich begabte) Durchschnittsverbraucher richteten. Somit liege zwar ein eng begrenzter Bereich an Waren vor, aber maßgebend sei ferner, ob auf dem einschlägigen Gebiet Farben zur Darstellung der Ware an sich bzw. deren Beschaffenheit verwendet würden und ob die konkrete Farbe als dekorative oder sachbezogene Gestaltung der Ware verstanden werde. Rohrmotoren würden zwar in unterschiedlicher farblicher Gestaltung angeboten, die Zylinder und die Endstücke der Rohrmotoren wiesen aber üblicherweise unterschiedliche Farben auf. Die jeweilige Zuordnung der Motoren zu einem bestimmten Anbieter werde dem Verbraucher durch ein auf dem Motor angebrachtes Firmenschild ermöglicht. Zwar könne eine beschreibende Verwendung von bestimmten Farben in dieser Branche nicht festgestellt werden, aber ebenso wenig eine Gewöhnung der Verkehrskreise an die herkunftshinweisende Verwendung abstrakter Farben. Vielmehr sei es naheliegend, dass das Publikum in der jeweiligen farblichen Gestaltung ein bloßes optisches Gestaltungsmittel sehe. Die Schutzunfähigkeit des Zeichens für die beanspruchten Waren könne auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden, da die von der IR-Markeninhaberin in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen nicht belegen könnten, dass die schutzsuchende blaue Farbe an sich - ohne Zuhilfenahme von Angaben auf Etiketten, Aufdrucken, Aufklebern o. ä. - als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis gesehen werde. Ferner sei zu beachten, dass vorliegend das Registrierungsdatum (8. Dezember 2004) - der Zeitpunkt zu dem die Durchsetzung im Verkehr bestanden haben und noch fortdauern müsse - derart weit in der Vergangenheit liege, dass selbst eine eventuell durchzuführende Befragung u. U. keinen Beweiswert mehr habe. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin, mit der sie ausführt, bei der schutzsuchenden Farbmarke in dem Ton Pantone 296C handle es sich nicht um eine völlig übliche Farbe, was sich einerseits aus dem Vergleich dieser Farbe mit den "Blaus" in Wikipedia ergebe und andererseits daraus, dass diese Farbe von den Verkehrsbeteiligten als Herkunftshinweis für Rohrmotoren aufgefasst werde. Die für die Annahme der Unterscheidungskraft einer Farbe geforderten Umstände, nämlich eine konkret definierte und eng eingeschränkte Zahl an Waren, ein spezifischer Markt sowie ein entsprechendes Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, seien vorliegend erfüllt. Bei Rohrmotoren zur Verwendung bei Rollläden, Garagentoren und Ähnlichem handle es sich um eine Spezialware mit einem extrem engen Anwendungsspektrum, welche sich ausschließlich an professionelle Installateure und Monteure von Rollladen- und Garagenmotoren richte. Die Installation eines Rohrmotors erfordere (durch einen entsprechenden Meister- oder zumindest Gesellenbrief bestätigte) elektrische, mechanische und bauhandwerkliche sowie Programmier-Fähigkeiten, die deutlich darüber hinausgingen, was ein handwerklich begabter Durchschnittsverbraucher leisten könne. Rohrmotoren lägen innerhalb eines Rohres, um das der Rollladen u. Ä. gewickelt werde. Sie würden aus rein technischen Erwägungen und wegen der Qualitätsvorstellungen des Käufers gekauft, so dass die Farbe - anders als bei Kleidung, Autos etc. – kein dekoratives Gestaltungsmittel für die Ware sei und von den angesprochenen Fachkreisen auch nicht als solches verstanden werde. Vielmehr seien diese nach den spezifischen Gepflogenheiten des Handels und der Monteure daran gewöhnt, aus der Farbe des jeweiligen Rohrmotors auf die Herkunft der Waren zu schließen. Firmenschilder würden regelmäßig beim Einbau verdeckt und seien deshalb entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht in praktikabler Weise geeignet, eine schnelle Zuordnung zu ermöglichen. Hingegen sei die Farbe der Ummantelung des Zylinders im vorliegenden Produktbereich ein gut erkennbarer und eindeutiger Hinweis auf den jeweiligen Hersteller. Die Farbe der Endstücke von Rohrmotoren sei demgegenüber von untergeordneter Rolle, da diese im Vergleich zur Außenwand des Zylinders klein seien. Hilfsweise macht die IR-Markeninhaberin eine Verkehrsdurchsetzung der um Schutz nachsuchenden Farbmarke geltend und beruft sich insoweit auf die im patentamtlichen Verfahren zum Nachweis vorgelegten umfangreichen Unterlagen, u. a. auf das Bestätigungsschreiben des Bundesverbands R… e.V. vom 23. Juli 2010 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 22. November 2010). 6 Die IR-Markenanmelderin beantragt, 7 die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 07 IR, vom 21. Dezember 2009 und 21. Mai 2012 aufzuheben. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 9 Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat Erfolg. 10 Der schutzsuchenden IR-Farbmarke stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, weshalb ihr der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu Unrecht von der IR-Markenstelle verweigert worden ist (§§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1 MarkenG, Art. 5 PMMA, Art 6 quinquies B PVÜ). 11 1. Bei der schutzsuchenden IR-Marke handelt es sich um ein nach § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich markenfähiges Zeichen (vgl. EuGH GRUR 2004, 858 Rdnr. 38-40 – Heidelberger Bauchemie GmbH). Es erfüllt auch das in § 8 Abs. 1 MarkenG aufgestellte Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit. Durch die Benennung der Farbe "blau", die Vorlage eines Farbmusters und die Bezeichnung nach einem anerkannten Farbklassifikationssystem, hier dem Pantone Matching System ("Pantone 296C"), ist die abstrakte Farbmarke eindeutig definiert und dauerhaft dargestellt. 12 2. Der schutzsuchenden IR-Marke kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. 13 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). 14 Diese Grundsätze finden auch bei abstrakten Farbmarken Anwendung, bei denen kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 227, Rdnr. 78 - Farbe Orange). Allerdings ist bei bestimmten Markenkategorien zu beachten, dass sie vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie eine herkömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen (EuGH GRUR Int. 2005, 135, Rdnr. 30 – Mag Lite; GRUR a. a. O. – Farbe Orange; a. a. O., Rdnr. 38 f. - Heidelberger Bauchemie; GRUR 2003, 604, Rdnr. 65 - Libertel). Zudem ist bei abstrakten Farbmarken auch im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen (vgl. EuGH a. a. O., Rdnr. 41 – Heidelberger Bauchemie; a. a. O., Rdnr. 60 – Libertel). Dementsprechend ist bei abstrakten Farbmarken auch bei Zugrundelegung des beschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon auszugehen, dass solchen Marken im Allgemeinen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Bei abstrakten Farbmarken ist deshalb regelmäßig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die angemeldete bzw. schutzsuchende Marke unterscheidungskräftig ist. Diese Beurteilung erfordert eine umfassende Prüfung des Verkehrsverständnisses bei der Wahrnehmung der Farbe auf dem in Rede stehenden Waren- oder Dienstleistungssektor und des Interesses der Allgemeinheit an der freien Verfügbarkeit der beanspruchten Farbe. Von Bedeutung für die Beurteilung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Eintragung der Farbe als Marke (bzw. bei IR-Marken deren Schutzerstreckung) für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen oder eine bestimmte Gruppe von Waren oder Dienstleistungen beantragt worden ist. Besondere Umstände, bei deren Vorliegen eine abstrakte Farbmarke über Unterscheidungskraft verfügen kann, können insbesondere dann gegeben sein, wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH a. a. O., Rdnr. 79 – Farbe Orange; a. a. O., Rdnr. 71 - Libertel; BGH GRUR 2010, 637-640 - Farbe gelb). Bei der Prüfung, ob und inwieweit sich die maßgeblichen Verkehrskreise bereits an die herkunftskennzeichnende Wirkung von farblichen Produktgestaltungen gewöhnt haben und deshalb deren Farbe nicht mehr nur unter funktionsgemäßen bzw. ästhetischen Gesichtspunkten betrachten, kommt den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem jeweils einschlägigen Produktsektor eine maßgebliche Bedeutung zu (Rohnke in NJW 2005, 1624, 1626). 15 Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die um Schutz nachsuchende IR-Farbmarke dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.