JURE149014927 BPatG München 28. Senat 20140423 28 W (pat) 523/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Märchenprinzen" – Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 050 438.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn sowie die Richterin kraft Auftrags Kriener beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 14, vom 23. Januar 2012 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen wurde: Klasse 3: Badesalze nicht für medizinische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Gebrauch [Parfümerieartikel]; Haarwaschmittel; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; kosmetische Massageöle; künstliche Nägel; Lippenstifte; Lippenbalsam; Lotionen für kosmetische Zwecke; Massagegels außer für medizinische Zwecke; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagellack; Nagelpflegemittel; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Parfümerieöle; ätherische Öle; Parfümeriewaren; Parfums; Rasierseife; Räucherstäbchen; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Shampoos; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Zahnputzmittel; Klasse 9: codierte Service- und Identifikationskarten; Filmkameras; elektronische Terminkalender; Klingeltöne [herunterladbar]; MMS [Multimedia-Message-Service] [herunterladbar]; Klasse 16: Buchbindeartikel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Tinte. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 30 2011 050 483.5 2 Märchenprinzen 3 ist am 13. September 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren angemeldet worden: 4 Klasse 3: Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Gebrauch [Parfümerieartikel]; Haarwaschmittel; Hautcreme [kosmetisch]; Hautpflegemittel [kosmetisch]; Kosmetika; Kosmetikstifte; kosmetische Badezusätze; kosmetische Massageöle; künstliche Nägel; Lippenstifte; Lippenbalsam; Lotionen für kosmetische Zwecke; Massagegels, außer für medizinische Zwecke; Mittel zur Körperpflege und Schönheitspflege; Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagellack; Nagelpflegemittel; Öle für Köiper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Parfümerieöle; ätherische Öle; Parfümeriewaren; Parfüms; Rasierseife; Räucherstäbchen; Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege; Schminke; Seifen; Shampoos; Sonnenschutzmittel [kosmetische Mittel zur Hautbräunung]; Toilettemittel [Körperpflege]; Toilettenseifen; Toilettewasser; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Wimpernkosmetika; Zahnputzmittel; 5 Klasse 9: Apparate, Instrumente und Medien zur Aufzeichnung, Wiedergabe, Aufnahme, Speicherung, Verarbeitung, Bearbeitung, Übertragung, Ausstrahlung, Abrufung von Musik, Ton, Bildern, Text, Signalen, Software, Informationen, Daten und Code; Aufbewahrungshüllen und -gegenstände und -behältnisse für Tonbandkassetten, Schallplatten, DVDs, CDs und Disketten: Bildschirmschoner; Bildschirmschonerprogramme; Bildträger, Datenträger, Tonträger, sowohl bespielt als auch unbespielt, soweit in Klasse 9 enthalten; Brillen [Optik]; Brillenetuis; Computerprogramme [herunterladbar]; codierte Service- und Identifikationskarten; Computerprogramme [gespeichert]; dekorative Magnete; (herunterladbare) digitale Musik, bereitgestellt über das Internet; Filmkameras; Hüllen für Mobiltelefone, soweit in Klasse 9 enthalten; elektronische Publikationen [herunterladbar]; e-cards [online verschickbare Postkarten]; elektronische Terminkalender; Filmkameras; herunterladbare Programme für elektronische Spiele; Karaoke-Taschen-Player; Kinofilme (belichtet); Klingeltöne [herunterladbar]; Kontaktlinsenetuis; Logos [herunterladbar]; Kopfhörer; Leuchtschilder; MMS [Multimedia-Message-Service][herunterladbar]; Magnete; dekorative Magnete; Magnetdatenträger; Magnetaufzeichnungsträger; Mauspads [Mausmatten]; Musikvideoaufzeichnungen; Mobiltelefonapparate; Optikerwaren; Riemen für Mobiltelefone, soweit in Klasse 9 enthalten; Schallplatten; Schwimmflügel; Schwimmgürtel; Schwimmwesten; Spielprogramme für Computer; Schutzhelme; Sonnenbrillen; Sportbrillen; Taschencomputer; Taschen für Mobiltelefone, soweit in Klasse 9 enthalten; Unterrichtsapparate; Videospielkassetten; Videospiel als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern gespeicherte Computerprogrammen; Zeichentrickfilme; 6 Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall; Amulette [Schmuckwaren]; Anstecknadeln [Schmuckwaren]; Armbänder [Schmuck]; Armbanduhren; Broschen [Schmuck]; Chronografen [Uhren]; Draht aus Edelmetall [Schmuck]; Dosen aus Edelmetall; Edelmetalle [roh oder teilweise bearbeitet]; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Halsketten [Schmuck]; Hutverzierungen aus Edelmetall; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Ketten [Schmuckwaren]; Krawattenhalter; Krawattennadeln; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Medaillons [Schmuck]; Ohrringe; Ringe [Schmuck]; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuckwaren]; Schmuckkästen; Silber, unbearbeitet oder getrieben; Silberschmuck; Taschenuhren; Uhren, Pendeluhren; Uhrenarmbänder; Uhrenetuis; Uhrkettenanhänger [Berlocken]; Wecker; Zeitmessgeräte; Zeitmessinstrumente; 7 Klasse 16: Ablagen für Stifte und Bleistifte; Abreißkalender; Abschminktücher aus Papier; Abziehbilder; Alben; Aktenordner; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Babywindeln aus Papier oder Zellstoff; Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Bleistiftspitzer [elektrisch oder nicht elektrisch]; Bleistiftspitzmaschinen [elektrisch oder nicht elektrisch]; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Briefbeschwerer; Briefpapier; Buchbindeartikel; Bücher; Buchstützen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse; Einbände [Papier- und Schreibwaren]; Einkaufstaschen aus Papier; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Etuis für Schablonen; Fahnen und Wimpel aus Papier; Farbdrucke; Federhalter; Federhalterclips; Federmäppchen [Schülerbedarf]; Figuren [Statuetten] aus Papiermache; Filzstifte; Flaschenverpackungen aus Pappe oder Papier; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Fotografien; Füllfederhalter; Gemälde [Bilder], gerahmt oder ungerahmt; Geschenkeinschlagpapier aus Kunststoff; Geschenkkästen aus Pappe (Karton); Geschenktüten; Glückwunschkarten; grafische Darstellungen; Holzpappe [Papier- und Schreibwaren]; Hüllen [Papier- und Schreibwaren]; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karteikarten [Papier- und Schreibwaren]; Karten; Kartenreiter; Karton; Kartonagen; Kataloge; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifenspender [Papier-und Schreibwaren]; Kunstgegenstände [lithografisch]; Künstlerbedarfsartikel; Lätzchen aus Papier; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Lesezeichen; Locher [Büroartikel]; Magazine [Zeitschriften]; Malbücher; Malkästen [Schülerbedarf]; Musikglückwunschkarten; Notizbücher; Notizklemmen; Ordner [Büroartikel]; Packpapier; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Papier- und Schreibwaren; Papierbänder [Papierstreifen]; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papierhandtücher; Papiertüten; Pastellstifte; Pinsel; Plakate; Platzdeckchen [Sets] aus Papier; Portraits; Postkarten; Radierartikel; Radiergummis; Schablonen [Papier- und Schreibwaren]; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schreibblock; Schreibetuis; Schreibmappen [Schreibnecessaires]; Schreibmaterialien; Schreibnecessaires [Schreibgarnituren]; Schreibhefte; Schreibsets; Schreibtischunterlagen; Schultüten; Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]; Selbstklebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Setzrahmen [Druckerei]; Siegelstempel; Stift- und Federkästen; Ständer für Fotografien; Ständer und Halter für Stifte, Bleistifte und Tinte; Stempel; Stempelhalter; Stempelkästen; Stempelkissen; Stempelunterlagen; Tafeln (Schiefer-) zum Schreiben; Terminkalender und Tagebücher; Tintenstifte; Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsfolien aus Kunststoff; Verpackungsfolien aus regenerierter Zellulose; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Verpackungsbeutel [-hüllen, -taschen] aus Papier oder Kunststoff; Verpackungspapier; Visitenkartenhalter für den Schreibtisch; Wandtafeln; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichenlineale; Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen; 8 Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen; Babytragetücher; Badetaschen; Brieftaschen; Campingtaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Einkaufstaschen; Geldbörsen; Gürteltaschen; Handtaschen; Halsbänder für Tiere; Herrentaschen; Hüfttaschen; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kindertragetaschen; Kosmetikkoffer; Kulturbeutel, Kulturtaschen; Lederimitationen; Regenschirme; Reisetaschen; Reisenecessaires [Lederwaren]; Rucksäcke; Schlüsseletuis [Lederwaren]; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Schulranzen; Schultaschen; Sonnenschirme; Sporttaschen; Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten; Taschen mit Rollen; Tornister [Ranzen]; Umhängeriemen; Verpackungsbeutel [-hüllen, -taschen] aus Leder; 9 Klasse 20: Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bilderrahmen; Dosen; Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Handspiegel [Kosmetik-, Toilettenspiegel]; Hausnummern, nicht leuchtend und nicht aus Metall; Identitätsschilder, nicht aus Metall; Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Kissen, soweit in Klasse 20 enthalten; Kissen für Haustiere; Kleiderhaken, nicht aus Metall; Kopfkissen; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Matten für Babylaufgitter; Mobiles [Dekorationsgegenstände]; Möbel, soweit in Klasse 20 enthalten; Namenschilder, nicht aus Metall; Schilder aus Holz oder Kunststoff; Schlüsselbretter; Spiegel, soweit in Klasse 20 enthalten; Spiele (Wind-) [Dekorationsartikel]; Spielzeugkisten; Trinkhalme aus Stroh und Kunststoff; Verpackungsbehälter aus Kunststoff; 10 Klasse 21: Babybadewannen [tragbare]; Babyflaschenwärmer, nicht elektrisch; Becher; Behälter für Haushalt und Küche; Bierkrüge; Formen [Küchenartikel]; Blumentöpfe; Butterdosen; Brotbretter; Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege; Eimer aller Art; Einwegteller; Flakons; Flaschenöffner; Formen für Eiswürfel; Eierbecher; Essstäbchen; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Gießkannen; Glasbehälter; Gläser [Gefäße]; Handtuchhalter; Haushaltsgeräte; Haushaltshandschuhe; Isolierbehälter, -gefäße; Isolierflaschen; Kaffeeservice; Kämme; Kammetuis; Kannen und Krüge; Karaffenuntersetzer, nicht aus Papier, ausgenommen Tischwäsche; Keksdosen; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Kerzenleuchter; Kochgeschirr; Kuchenformen; Küchengefäße; Küchengeräte; Küchengeschirr; Kühltaschen, -boxen, tragbare, nicht elektrische; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas; Nachttöpfe; Papierteller; Papier- oder Plastikbecher; Picknickkoffer [Geschirr]; Porzellan; Plätzchen-, Keksausstechformen; Proviantdosen; Puderdosen; Putzzeug; Salzstreuer, -fässer; Schalen; Schuhanzieher; Schuhspanner [Leisten]; Schuhbürsten; Schüsseln; Schilder aus Porzellan oder Glas; Schneidbretter für die Küche; Schwämme, soweit in Klasse 21 enthalten; Seifenhalter, -schalen; Seifenspender; Sparbüchsen, nicht aus Metall; Tabletts für den Haushalt; Tafelgeschirr; Tafelservice; Tassen; Teedosen; Teller; Toilettennecessaires; Toilettengeräte [Körperpflege]; Trinkgefäße; Trinkgläser; Überzüge für Bügelbretter; Untertassen; Vasen; Zahnbürsten; Zuckerdosen; 11 Klasse 24: Badewäsche, ausgenommen Bekleidungsstücke; Bettwäsche; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettdecken; Deckenüberwürfe; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Etiketten aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Haushaltswäsche; Heimtextilien; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Matratzenüberzüge, Möbelbezüge aus Kunststoff; Platzdeckchen [Sets] [nicht aus Papier]; Reisedecken; Stoffe; Steppdecken; Tagesdecken für Betten; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Textiltaschentücher; Textilservietten; Textilhandtücher; Textiltapeten; Tischdecken [nicht aus Papier]; Tischwäsche [nicht aus Papier]; Toilettendeckelüberzüge; Wandbekleidungen aus textilem Material; Waschhandschuhe; Webstoffe und Textilwaren soweit in Klasse 24 enthalten; 12 Klasse 25: Babywindeln aus textilem Material; Babywäsche; Bademäntel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bodysuits [Teddys, Bodys]; Faschings-Karnevalskostüme; Geldgürtel [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Halstücher; Hausschuhe; Krawatten; Krawattentücher; Lätzchen, nicht aus Papier; Manschetten [Bekleidung]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Schals; Schlafanzüge; Schlafmasken; Socken; Sportbekleidung, soweit in Klasse 25 enthalten; T-Shirts; 13 Klasse 28: Babyrasseln; Brettspiele; Christbaumschmuck [ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren]; Drachen; elektronische Spiele [einschließlich Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Fahrzeuge für Kinder, soweit in Klasse 28 enthalten; Faschingsmasken; Gesellschaftsspiele; In-line Rollskates; Kartenspiele; Kerzenhalter für Christbäume; Knallbonbons; Kopfschützer für Sportzwecke; Luftschlangen; Luftballons (Spielzeug); Mobiles [Spielwaren]; Puppen [Spielwaren]; Puppenhäuser Puppenbetten; Puppenfläschchen; Puppenkleider; Puppenstuben; Puzzles; Plüschtiere; Scherzartikel; Schlittschuhe; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Schwimmbecken [Spielwaren]; Schwimmflossen; Seifenblasen [Spielzeug]; Skateboards; Spiele; Spielzeug; Spielwaren, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielballons; Spielbälle; Spielkarten; Spielzeug für Haustiere; Spielkugeln; Spielzeugfahrzeuge; Taschengeräte zum Spielen elektronischer Spiele; Teddybären; Theatermasken; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind. 14 Die Markenstelle für Klasse 14 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Januar 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung "Märchenprinzen" sei eine sprachüblich gebildete, beschreibende Begriffskombination in der Bedeutung von "männliche Personen, die den Wunsch-, Traum- oder Idealvorstellungen entsprechen oder diese zu erfüllen scheinen oder aber Prinzen im Märchen". 15 Dieses Verständnis belegten die zahlreichen im Beschluss wiedergegebenen Verwendungsbeispiele aus einer Internetrecherche. Im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 14 könnten "Märchenprinzen" in ihrer ursprünglichen Bedeutung Gegenstand oder Motiv dieser Waren sein; dies gelte auch für die Waren der Klassen 9, 16 und 28. Ebenso könnten die Waren der Klasse 20 Märchen und deren Figuren, also auch Prinzen, zum Inhalt haben und/oder mit solchen Märchenfiguren bedruckt, dekoriert oder bestickt sein. Da Traum- oder Märchenfiguren häufig zur Gestaltung von für Kinder bestimmte Artikel benutzt würden, könnten die Waren der Klassen 18 und 21 gleichermaßen mit Märchenprinzenmotiven ausgestaltet sein. Die von der Anmeldung umfassten Waren der Klasse 3 könnten sich ebenso vor allem an Kinder richten. Deren Affinität zu Märchen und den darin vorkommenden Gestalten werde verkaufsfördernd eingesetzt, indem diese Produkte in einer entsprechend ansprechenden Ausgestaltung mit Märchenfiguren – z. B. Prinzen oder Prinzessinnen – angeboten würden. Unmittelbar beschreibend sei die angemeldete Bezeichnung auch für Waren wie "Faschings- und Karnevalskostüme", die unter den Oberbegriff der "Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen" der Klasse 25 fielen und zur Verkleidung in einen (Märchen)Prinzen bestimmt sein könnten. Angesichts des im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalts des Begriffs bestünde im Zusammenhang mit allen umfassten Waren für die Verbraucher keine Veranlassung, die Bezeichnung "Märchenprinzen" als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Aufgrund der allgemeinen Bekanntheit des Bedeutungsgehalts von Märchenprinzen im bereits genannten Sinn würden die Verkehrskreise die Bezeichnung aber auch selbst ohne engeren sachlichen Bezug nicht als Herkunftshinweis wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. 16 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ausführt, für die Annahme einer markenmäßigen Unterscheidungskraft genüge es, wenn es praktisch bedeutsame oder naheliegende Möglichkeiten gebe, das Zeichen für die beanspruchten Waren so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne Weiteres als Marke verstanden werde. Es sei daher verfehlt, allgemein verständliche Bezeichnungen wie "Märchenprinzen" für alle verzier- und bedruckbaren Waren als beschreibend anzusehen. Auch widerspreche es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, einen denkbaren beschreibenden Gehalt der Marke in mehreren gedanklichen Schritten zu ermitteln, denn hieraus ergebe sich gerade keine sich in den Vordergrund drängende, ohne Weiteres ersichtliche inhaltliche Beschreibung der betreffenden Waren. So geschehe es aber, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung "Märchenprinzen" dadurch ermittelt werde, dass dem Zeichen "gekünstelt" die Bedeutung von "Personen, die den Wunsch-, Traum- oder Idealvorstellungen entsprechen oder nur vordergründig genügen oder nicht mehr entsprechen" zugeschrieben werde. Auch handele es sich bei der Bezeichnung eines "Märchenprinzen" nicht um ein Wort, das ohne jeglichen sachlichen Bezug zu den Waren nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werde. 17 Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt, 18 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 14, vom 23. Januar 2012 aufzuheben. 19 Sie regt zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 21 Die zulässige Beschwerde ist teilweise, und zwar hinsichtlich der im Tenor genannten Waren der Klassen 3, 9 und 16 begründet, weil dem Anmeldezeichen insoweit keine Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen. 22 Für die übrigen Waren steht dem angemeldeten Zeichen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weshalb die Anmeldung insoweit von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist. 23 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist Unterscheidungskraft die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH Beschluss vom 19. Februar 2014, I ZB 3/13 – HOT; GRUR 2013, 731 Rdnr. 11 - Kaleido; BlPMZ 2013, 22, Rdnr. 7 – Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – TOOOR!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist das Verständnis der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Auffassung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 – SAT 2; BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 24 Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2013, 522, Rdnr. 11 – Deutschlands schönste Seiten; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – DeutschlandCard; a. a. O. Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. Rdnr. 19, 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 25 Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das angemeldete Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25 und 28 nicht gerecht. Denn für diese Produkte, die sich an die Endverbraucher richten, stellt "Märchenprinzen" eine ohne Weiteres verständliche Inhalts- und Themenangabe dar, bezeichnet deren Bestimmung oder verbalisiert die Form oder das Motiv der Ware und eignet sich angesichts der rein beschreibenden Bedeutung insoweit nicht als Herkunftshinweis. 26 Das Anmeldezeichen besteht aus dem, den angesprochenen Verbrauchern in der Bedeutung ohne Weiteres verständlichen und geläufigen Wort "Märchenprinzen". Ein "Märchenprinz" bezeichnet die Mehrzahl "eines ursprünglich aus dem Märchen stammenden Prinzen und einen (als Partner erwünschten) idealen Mann" (vgl. hierzu auch Duden Online – www.duden.de/rechtscheibung). Wie die Rechercheergebnisse des DPMA (Bl. 18,19 der Amtsakte) zeigen, wird der Begriff "Märchenprinz" in den Medien in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, sei es 27 - zur Beschreibung der Besucher einer Stadt: 28 "… Venedig hingegen ist tatsächlich eine durch und durch romantische Stadt… mit seinem eigenartigen Zauber genau das Richtige für Märchenprinzen und Traumprinzessinnen..." (aus www.millionenstädte.de); 29 - als Überschrift zur Anpreisung eines Festes: 30 "Mutproben für Märchenprinzen - …ein märchenhaftes Fest feiern…im Weikersheimer Schloss und Schlossgarten…" (aus "Südwest Presse Online"). 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.