JURE149014961 BPatG München 30. Senat 20140709 30 W (pat) 49/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "MERTRONIC/memonic" – Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 040 824 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 9. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 13. Juli 2009 angemeldete Wortmarke 2 MERTRONIC 3 ist am 9. März 2010 unter der Nummer 30 2009 040 824 für folgende Waren in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden: 4 „Klasse 6: 5 Kabelklemmen aus Metall, Masten aus Metall 6 Klasse 8: 7 handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Verwendung in der Elektroinstallation: nämlich Zangen, Schraubenzieher, Presswerkzeuge, Kabel-Schneidwerkzeuge, handbetätigte Geräte, nämlich elektrohydraulische Kabelwerkzeuge 8 Klasse 9: 9 Elektroinstallationsmaterial, nämlich Kabelschellen, Kabelklemmen, -verbinder (Elektrizität), Verbindungsmuffen für Elektrokabel, Stromleitungen, Elektrokabel, Kabelrohre und Kabelkanäle, Schalter und Steckdosen, elektrische Steckverbindungen, elektrische und elektronische Schaltgeräte (insbesondere Sicherungsautomat, Schalter, Fehlerstromschutzschalter, Hauptschalter, Motorschutzschalter, luftisolierte Schaltgeräte der Nieder-, Mittel- und Hochspannung, Elektrokabel und Leitungen, Lichtfaserkabel der Daten- und Telekommunikation, elektrische Geräte und elektronische Geräte der Messtechnik (insbesondere Tageslichtschalter, KWH Zähler, Stromwandler, Geräte zur Messung und Erhaltung der Netzspannung, Messgeräte), elektronische Bauteile (insbesondere Dioden, Kondensatoren, Drosseln, Spulen, Transformatoren), elektrische Trocken- oder Öl-Transformatoren der Mittel- und Hochspannung; elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik (soweit in Klasse 9 enthalten); Zubehör für vorgenannte Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Lichtfaserkabel der Daten- und Telekommunikation; Spannungsprüfer: Löt- und Schweißgeräte (elektrisch) 10 Klasse 11: 11 elektrische Leuchten, nämlich elektrische Innen- und Außenleuchten aus Kunststoff und Metall, Feuchtraumleuchten, explosionsgeschützte Leuchten, Beleuchtungsgeräte, Leuchtmittel insbesondere Leuchtstofflampen, Gas und Entladungslampen, Energiesparlampen, außer Glühlampen, soweit in Klasse 11 enthalten, Anzünder (Zündgeräte für Entladungslampen) 12 Klasse 17: 13 Kabelisoliermaterial 14 Klasse 19: 15 Masten aus Holz (insbesondere imprägnierte Holzmasten) 16 Klasse 22: 17 Kabel nicht aus Metall“. 18 Die Veröffentlichung erfolgte am 9. April 2010. 19 Gegen die Eintragung ist unter anderem am 4. Mai 2010 Widerspruch erhoben worden aus der am 14. Juni 1996 eingetragenen Marke 396 07 041 20 memonic 21 Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet: 22 „Geräte zum Messen des Wärmeverbrauchs und/oder des Wasserverbrauchs mit Zubehör, nämlich Impulskontaktzähler, Betriebsstundenzähler, Meldekontakte einschließlich Direktauslesung über eingebautes Display und Folientastatur, Auslesung der Daten über die optische Schnittstelle auf PC oder Laptop, Direktauslesung auf einem festangeschlossenen PC, Datenfernübertragungen mittels Telefonmodem und externen Leitstellen PC; Computer, Computersoftware, Magnetaufzeichnungsträger, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; 23 Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugung-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; 24 Telekommunikation; 25 Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“. 26 Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. März 2012 eine Verwechslungsgefahr verneint und unter anderem diesen Widerspruch zurückgewiesen. Dabei ist die Markenstelle von hochgradiger, bis zur Identität reichender Ähnlichkeit der Waren sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Begründend ist ausgeführt, dass angesichts der markanten Unterschiede „RTR/m“ in den Wortmitten der Marken die Gefahr unmittelbarer Kollisionen auszuschließen sei. Die Betonung bei der angegriffenen Marke liege auf den klangstarken Konsonanten „rtr“, während der klangschwache Konsonant „m“ der Widerspruchsmarke eher „weich“ gesprochen werde. Bei der visuellen Wahrnehmung werde das Schriftbild von Marken genauer wahrgenommen, so dass Unterschiede eher auffielen, als bei der klanglichen Wiedergabe. Auch bestehe keine mittelbare Verwechslungsgefahr, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehle. 27 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint mit näheren Ausführungen, angesichts einer Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren/Dienstleistungen und der durch phantasievolle Kreation erhöhten, zumindest aber durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe im Hinblick auf die Übereinstimmungen der sich gegenüberstehenden Zeichen in den Anfangs- und Endbestandteilen „Me-onic“ insbesondere klangliche und schriftbildliche Verwechslungs- und Assoziationsgefahr. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt habe in seiner Entscheidung vom 20. März 2009 Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarke „METRONIC“ und der Marke „memonic“ bejaht. 28 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 29 den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts insoweit aufzuheben, als darin der Widerspruch aus der Marke 396 07 041 memonic zurückgewiesen worden ist und die angegriffene Marke 30 2009 040 824 zu löschen. 30 Eine Äußerung der Inhaberin der angegriffenen Marke ist im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt. Im Patentamtsverfahren hat sie insbesondere wegen fehlender Zeichenähnlichkeit sowie mangels Warenidentität bzw. mangels hochgradiger Warenähnlichkeit eine relevante Verwechslungsgefahr nicht für gegeben erachtet. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 32 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht für das Publikum nicht die Gefahr von Verwechslungen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). 33 1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). 34 Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.