JURE149015033 BPatG München 29. Senat 20140702 29 W (pat) 73/12 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "ENERGIE erleben und verstehen PROJEKT 30/40/30 (Wort-Bild-Marke)/ENERGIE (Gemeinschaftswortmarke)" – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – Prägung durch Markenbestandteil – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 2009 019 334 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterin Uhlmann und der Richterin kraft Auftrags Akintche beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 8. Mai 2012 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke EM 004346326 zurückgewiesen wurde für die Waren der Klasse 16, nämlich Behälter und/oder Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bucheinbände; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Schreibgarnituren; Schreibmappen (Schreibnecessaires) und die Waren der Klasse 25 Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Anzüge; Badeanzüge, -hosen, -mäntel, -mützen, -schuhe; Bikinis; Einstecktücher; Faschings-, Karnevalskostüme; Fußballschuhe; Gürtel (Bekleidung); Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halstücher; Handschuhe (Bekleidung); Hemden und/oder Hemdblusen; Hosen, soweit in Klasse 25 enthalten; Hüte; Jacken; Kapuzen; Krawatten; Krawattentücher; Mäntel; Mützen; Oberbekleidungsstücke; Overalls; Pullover; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Schals; Schlafanzüge; Schuhe, soweit in Klasse 25 enthalten; Schürzen; Socken; Sportschuhe, soweit in Klasse 25 enthalten; Strandanzüge; Strümpfe; Strumpfhosen; Trikotkleidung; T-Shirts; Unterwäsche. Im vorgenannten Umfang wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. I. 1 Die Wort-/Bildmarke Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 25. März 2009 angemeldet und am 8. September 2009 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2009 019 334 eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der 3 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Bücher; Veröffentlichungen (Schriften); Zeitschriften, Zeitungen; Papier und Schreibwaren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Darstellungsgeräte, nämlich Wandtafeln, Flipcharts, Whiteboards, Moderations- und/oder Planungstafeln, Stellwände, Stelltafeln, Magnettafeln, Infotafeln; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Abreißkalender; Adressenstempel; Aktenhüllen und/oder -ordner; Anzeigekarten (Papeteriewaren); Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren); Bedienungs- und Benutzeranleitungen in gedruckter Form; Behälter und/oder Kästen für Papier- und Schreibwaren; Bierdeckel; Bilder; Bleistifte; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefpapier; Broschüren; Bucheinbände; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Datenblätter und/oder -bögen; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fahnen und/oder Wimpel (aus Papier); Farbdrucke; Farbkästen (Schülerbedarf); Federhalterclips; Federn (Büroartikel); Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwecke; Formblätter; Fotografien; Fotogravuren; Geschenkpapier; Glückwunschkarten; grafische Darstellungen und/oder grafische Reproduktionen; Handbücher; Handbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Computerprogramme; und/oder technische Apparate und Geräte; Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Kalender; Karteikarten; Kataloge; Kunststofffolien für Verpackungszwecke; Lesezeichen; Loseblattbinder; Magazine (Zeitschriften); Musikglückwunschkarten; Notizbücher, -zettel, -karten; Papierblätter (Papeteriewaren); Plakate aus Papier oder Pappe; Poster; Postkarten; Prospekte; Schablonen (Papier- und Schreibwaren); Schachteln aus Pappe oder Papier; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibmaterialien; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Siegel; Siegellack; Stempel; Stempelhalter, -kästen, -kissen; Vordrucke; Zeichenbedarfsartikel; 4 Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Anzüge; Badeanzüge, -hosen, -mäntel, -mützen, -schuhe; Bikinis; Einstecktücher; Faschings-, Karnevalskostüme; Fußballschuhe; Gürtel (Bekleidung); Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Halstücher; Handschuhe (Bekleidung); Hemden und/oder Hemdblusen; Hosen, soweit in Klasse 25 enthalten; Hüte; Jacken; Kapuzen; Krawatten; Krawattentücher; Mäntel; Mützen; Oberbekleidungsstücke; Overalls; Pullover; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Röcke; Schals; Schlafanzüge; Schuhe, soweit in Klasse 25 enthalten; Schürzen; Socken; Sportschuhe, soweit in Klasse 25 enthalten; Strandanzüge; Strümpfe; Strumpfhosen; Trikotkleidung; T-Shirts; Unterwäsche; 5 Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Unterricht; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aufzeichnung von Videobändern; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht); Betrieb von Feriencamps (Unterhaltung); Betrieb von Gesundheitsclubs (Fitness); Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen eines Ton- und/oder Fernsehstudios; digitaler Bilderdienst; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von Spielen im Internet; Erziehung auf Akademien; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion, -vermietung, -vorführung, -verleih; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet (ausgenommen für Werbezwecke); Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagsdruckerzeugnissen, ausgenommen für Werbezwecke, gespeichert auf analogen oder digitalen Medien; Mitteilung von datenbankgespeicherten Informationen, nämlich durch Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Zeitungen und/oder Zeitschriften (ausgenommen für Werbezwecke); online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Onlinepublikation von elektronischen Büchern und/oder Zeitschriften; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Schulungen, Lehr- und Vortragsveranstaltung (Unterricht); Rundfunkunterhaltung; Schulung und Fortbildung Dritter; Theateraufführungen; Unterricht durch Rundfunk und/oder Fernsehen; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und/oder Unterhaltung); Verleih von Druckschriften (Bücherverleih); Vermietung von Druckschriften (Bücherverleih); Vermietung von Fernseh- und Rundfunkgeräten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften (ausgenommen für Werbezwecke); Videofilmproduktion; Videoverleih (Kassetten); Weiterbildung; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen zur Verbreitung über Telekommunikationsmedien; Dienstleistungen eines Tonstudios, nämlich digitale Tonbearbeitung; Herausgabe von Texten, ausgenommen für Werbezwecke, mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme und/oder im Internet; Verfassen von Texten (ausgenommen für Werbezwecke); digitale Bildbearbeitung; 6 Klasse 42: Beratung auf dem Gebiet der Energiesparung. 7 Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 9. Oktober 2009 veröffentlicht wurde, hat die Inhaberin der älteren Gemeinschaftswortmarke 004346326 8 ENERGIE 9 die für die Waren und Dienstleistungen 10 Klasse 03: ParfümerienKlasse 09: Optische Apparate; Optikerwaren, Brillen, Sonnenbrillen, Brillengestelle, Brillenetuis;Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen 11 geschützt ist, gegen alle identischen und ähnlichen Waren und/oder Dienstleistungen der jüngeren Marke Widerspruch erhoben. 12 Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. 13 Die Marken könnten sich zwar teilweise, nämlich hinsichtlich der Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhe auf identischen Waren begegnen. Zudem verfüge die Widerspruchsmarke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Den vor diesem Hintergrund erforderlichen deutlichen Abstand halte die angegriffene Marke zu der Widerspruchsmarke aber ein. Die Vergleichsmarken unterschieden sich in klanglicher, in schriftbildlicher und in begrifflicher Hinsicht wegen der zusätzlichen Wort- und Bildbestandteile in der angegriffenen Marke deutlich. Obwohl der Bestandteil „Projekt 30/40/30“ als beschreibender Zusatz für ein bestimmtes Projekt eher vernachlässigt werde, werde die jüngere Marke nicht allein durch den Wortbestandteil „ENERGIE“ geprägt. Denn die jüngere Marke enthalte mit der Wortfolge „ENERGIE erleben und verstehen“ eine gesamtbegriffliche Einheit. Für andere Arten von Verwechslungsgefahr sei weder etwas dargetan noch ersichtlich. Da auch andere Firmen den Bestandteil „Energie“ in ihren Marken benutzten, weise dieser auch nicht zwingend auf die Widersprechende hin. 14 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden und Beschwerdeführerin. 15 Sie ist der Auffassung, die sich gegenüberstehenden Waren, insbesondere die der Klasse 25, seien identisch oder ähnlich. Die Widerspruchsmarke sei originär kennzeichnungskräftig, weil „ENERGIE“ keinen beschreibenden Gehalt für die Waren der Klasse 25 aufweise. Eine Schwächung durch Drittmarken liege nicht vor. Vielmehr komme der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufgrund der langjährigen intensiven Benutzung und Bewerbung in Deutschland und auch zahlreichen anderen Ländern Europas zu, so gebe es in Deutschland eigene Energie-Boutiquen. Die jüngere Marke werde durch den Bestandteil „ENERGIE“ geprägt, während die weiteren, beschreibenden Bestandteile zurückträten, wodurch sich eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ergebe. Eine gesamtbegriffliche Einheit zwischen dem Bestandteil „ENERGIE“ und der Wortfolge „erleben und verstehen“ liege nicht vor, denn die Wortfolge sei durch mehrere visuelle Gestaltungselemente, nämlich die Größe, die Schrifttype, die Position und den nur für die Wortfolge verwendeten Hintergrund von Linien, die an ein Schul-Schreibheft erinnerten, sehr deutlich von dem Wort „ENERGIE“ abgesetzt. Diese überdeutliche Absetzung spreche klar gegen die Annahme, der angesprochene Verkehr diese Wortbestandteile als Einheit bzw. Gesamtbezeichnung verstehen. Dies gelte umso mehr als „erleben und verstehen“ auch allein als Slogan verstanden werde, der für sich stehe. Es sei werbeüblich, dass Produkte mit Wortfolgen beworben würden, die keinen vollständigen Satz bildeten, wie z.B. „come in and find out“, „surfen und genießen“, „prima leben und sparen“. Der angesprochene Verkehr werde daher in dem Markenbestandteil „ENERGIE“ den eigentlichen Herkunftshinweis erblicken. 16 Die Beschwerdeführerin beantragt daher sinngemäß, 17 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA vom 8. Mai 2012 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. 18 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 19 die Beschwerde zurückzuweisen, 20 Sie ist der Auffassung, dass im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr vorliegend allein auf die Waren der Klasse 25 abzustellen sei. Die übrigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke seien absolut unähnlich zu den Widerspruchswaren. Im Rahmen einer summarischen Registerrecherche seien zudem sieben Drittzeichen festgestellt worden, deren wesentlicher Bestandteil das Wort „Energie“ ist und die für Waren der Klasse 25 geschützt sind. Der darin zum Ausdruck kommende Originalitätsmangel der Widerspruchsmarke sei zumindest ein starkes Indiz für eine geringe Kennzeichnungskraft und damit für einen engen, eingeschränkten Schutzumfang des Widerspruchszeichens. Allenfalls verfüge aber die Widerspruchsmarke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Da es sich bei den Waren „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren“ noch nicht einmal um Massenartikel und Produkte des täglichen Bedarfs handle, sondern um Gebrauchsgegenstände, die wegen der Auswahlkriterien Größe, Passform, Material und Preis mit Bedacht und darüber hinaus mit großem Markenbewusstsein gekauft würden, sei sogar von einem gesteigert aufmerksamen Durchschnittsverbraucher auszugehen. Aufgrund des enorm weiten Abstands des angegriffenen Zeichens zur Widerspruchsmarke scheide eine Verwechslungsgefahr aus. Die angegriffene Marke setze sich aus mehreren unterscheidungskräftigen Bestandteilen zusammen und vermittle dadurch einen komplexen Gesamteindruck, der kaum Gemeinsamkeiten mit der Widerspruchsmarke aufweise. Eine Prägung der jüngeren Marke durch den Bestandteil „Energie“ komme nicht in Betracht, zumal auch der weitere Wortbestandteil „Projekt 30/40/30“ nicht beschreibend sei und daher in jeglicher Hinsicht den Gesamteindruck des Zeichens mit bestimme. Die gegenteilige Auffassung der Widersprechenden laufe auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des angegriffenen Zeichens hinaus. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 22 Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht insoweit die Gefahr von Verwechslungen nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Im Übrigen ist jedoch schon mangels Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen und daher die Beschwerde zurückzuweisen. 23 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 2010, 1098, Rdnr. 44 - Calvin Klein/ HABM; GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 - Barbara Becker; GRUR 2006, 237, Rdnr. 18 - PICARO/PICASSO; BGH, GRUR 2012, 1040, Rdnr. 25 - pjur/pure; GRUR 2010, 235, Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rdnr. 23 - METROBUS; GRUR 2008, 905, Rdnr. 12 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859, Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60, Rdnr. 12 - coccodrillo m.w.N.). Allerdings kann eine absolute Waren-/Dienstleistungsunähnlichkeit selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. EuGH, GRUR Int. 2009, 911 Rdnr. 34 - Waterford Wedgwood/HABM [WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH, GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rdnr. 34 - Pelikan; GRUR 2009, 484, Rdnr. 25 - METROBUS). 24 Von Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 12 - DESPERADOS/DESPERADO; a.a.O., Rdnr. 34 - Pelikan; GRUR 2006, 941 Rdnr. 13 - TOSCA BLU). 25 1. Nach der hier maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Waren teilweise Identität und teilweise Ähnlichkeit. Ein Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen liegt dagegen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs zu den Widerspruchswaren. 26 Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH, GRUR-RR 2009, 356, Rdnr. 65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; GRUR 2006, 582, Rdnr. 85 - VITAFRUIT; BGH, GRUR 2012, 1145, Rdnr. 34 - Pelikan; GRUR 2007, 321 Rdnr. 20 - COHIBA; GRUR 2009, 484 Rdnr. 25 - METROBUS). 27 Die Widersprechende hat unbeschränkt Widerspruch erhoben, weil die Formulierung, gegen alle identischen und ähnlichen Waren und/oder Dienstleistungen Widerspruch zu erheben, nur als Angriff gegen alle Waren und Dienstleistungen ausgelegt werden kann (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage, § 42 Rdnr. 46). 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.