JURE149015070 BPatG München 29. Senat 20140916 29 W (pat) 24/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „We love your problems“ – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 066 843.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 16. September 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin kraft Auftrags Akintche beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 We love your problems 3 ist am 11. November 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; 5 Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Akademien, Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Unterhaltung; Unterricht und Fortbildung für Fachleute auf dem Gebiet der Chemie, Pharmazie, Tierernährung, Kunststoff- und Batterietechnik; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und/oder Unterrichtszwecke, Fernunterricht, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen, Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops, insbesondere für Fachleute auf dem Gebiet der Chemie, Pharmazie, Tierernährung, Kunststoff- und Batterietechnik; 6 Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; technische Beratung; Erstellen von technischen Gutachten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Werkstoff- und Materialprüfung; Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen von Abfällen und Reststoffen aus Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerken und/oder Wasseraufbereitungsanlagen; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines bakteriologischen und/oder chemischen Labors; Dienstleistungen eines Physikers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen. 7 Mit Beschlüssen vom 23. Mai 2011 und 13. Dezember 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes sprachüblich gebildete Wortfolge werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf ein Unternehmen wahrgenommen, welches sich für die Lösung von Problemen auf Seiten der Kundschaft einsetze und dafür auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Realisierung zurückgreife. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht davon ausgehen, dass nur ein Unternehmen solche Problemlösungen anbiete oder erbringe. Die Wortfolge werde daher lediglich als allgemeiner Werbeslogan wahrgenommen, der dazu diene, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu lenken. Werbeslogans seien dann nicht schutzfähig, wenn sie eine konkrete Aussage enthielten. Das Anmeldezeichen stelle einen sachgerechten Hinweis auf Art, Zweck und Thema der Waren und Dienstleistungen dar und sei somit als unmittelbar beschreibend anzusehen. Ferner würden vergleichbare Aussagen, die ebenfalls mit „We love…“ beginnen, bereits von Dritten verwendet, sodass die angemeldete Wortfolge nicht zwingend auf die Anmelderin hinweise. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 9 die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Mai 2011 und 13. Dezember 2011 aufzuheben. 10 Sie vertritt die Ansicht, dass Werbeslogans auch dann schutzfähig seien, wenn sie einen konkreten Aussagegehalt aufwiesen und eine Werbebotschaft vermittelten. Der Bedeutungsinhalt der vom EuGH als eintragungsfähig erachteten Marke „Vorsprung durch Technik“ weise klar darauf hin, dass die damit gekennzeichneten Produkte einen technisch-bedingten Vorsprung gegenüber dem Wettbewerb besäßen. Im Gegensatz dazu besitze die angemeldete Wortfolge keinen eindeutigen Bedeutungsinhalt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es sei falsch, den Slogan dahingehend zu verstehen „dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit zu tun haben, dass jemand gerne bei Problemen hilft.“; diese Bedeutung stelle das Ergebnis einer Interpretation dar. Es müsse vielmehr auf die direkte Bedeutung der Wortfolge, nämlich „Wir lieben Ihre Probleme“, abgestellt werden. Dieser Aussagegehalt sei aber deutlich weniger konkret als der Slogan „Vorsprung durch Technik“. Es sei daher ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand oder das Auslösen eines Denkprozesses bei den angesprochenen Verkehrskreisen erforderlich, um den Bedeutungsinhalt des Slogans zu entschlüsseln. Damit könne der Wortfolge eine gewisse Originalität und Prägnanz nicht abgesprochen werden. Selbst wenn die Wortfolge im interpretierten Sinne verstanden werde, sei immer noch vollkommen offen, auf welche Art und Weise welche Probleme gelöst werden sollten. Ferner sei die Aussage des Slogans „Wir lieben ihre Probleme“ personenbezogen und könne schon deshalb nicht beschreibend für Waren und Dienstleistungen sein. Die Wörter „We“ und „love“ rangierten im Ranking der häufigsten Wörter in deutschen Werbeslogans nicht an vorderer Stelle, so dass die Wortkombination „We love…“ auch nicht aus diesem Grund ihre Eignung als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen verloren habe, was im Übrigen auch die Eintragung des Slogans „We love to entertain you“ belege. 11 Schließlich sei der verfahrensgegenständliche Slogan „We love your problems“ von ihr auch als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet worden und habe dort die Schutzfähigkeitsprüfung mit positivem Ergebnis durchlaufen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. 14 Der Eintragung das angemeldeten Wortzeichens „We love your problems“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt. 15 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731 Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, GRUR 2014, 565 Rdnr. 12 - smartbook; GRUR 2012, 1143 Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2010, 1100 Rdnr. 10 - TOOOR!). 16 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH, GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH, GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR, 2004, 943 Rdnr. 24 - SAT 2; BGH, WRP 2014, 449 Rdnr. 11 - grill meister). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH, GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 -Henkel; BGH, GRUR 2014, 573 Rdnr. 11 - HOT; a.a.O. Rdnr. 12 - Link economy; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 17 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH, a.a.O. Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a.a.O. Rdnr. 20 – TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rdnr. 13 - hey!). 18 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a.a.O. Rdnr. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, Beschluss vom 10.07.2014, I ZB 18/13 Rdnr. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rdnr. 14 - smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterscheidungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. EuGH, a.a.O. Rdnr. 38 und 39 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; a.a.O. Rdnr. 31 und 32 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2002, 1070, 1071 -Bar jeder Vernunft). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a.a.O. Rdnr. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis - auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, a.a.O. Rdnr. 47 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 552 Rdnr. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, a.a.O. Rdnr. 25–30 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, GRUR 2009, 949 Rdnr. 12 - My World). 19 2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete sloganartige Wortfolge nicht. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.