JURE149015114 BPatG München 29. Senat 20140916 29 W (pat) 571/12 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "We care" – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 019 538.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 16. September 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und der Richterin kraft Auftrags Akintche beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 We care 3 ist am 9. März 2012 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 09: Daten auf Datenträgern gespeichert; Datenverarbeitungsprogramme; Datenverarbeitungsprogramme, nämlich Datenbanken; 5 Klasse 35: Werbung; Werbemittlung; Unternehmensberatung; Beratung von Dritten in Fragen der Datenverwaltung; Geschäftsführung; Datenverarbeitung für Dritte, insbesondere Durchführung von Datenselektion, Datenabgleich, Zusammenstellung, Systematisierung und Pflege von Daten; Vermietung von Werbematerial und Werbeflächen; Adressdatenverarbeitung für Dritte; Verwaltung von Adressen für Dritte; Adressmanagement; Pflege von Adressdaten, Analyse von Adressdaten; Selektion von Adressdaten; Überprüfung von Adressdaten; Aktualisierung von Adressdaten; Abgleich von Adressdaten; Anreicherung von Adressdaten mit Zusatzinformationen; Ergänzung von Adressdaten; Bereinigung von Adressdaten; Recherche von Adressdaten, Übermittlung von Adressdaten; Verkauf von Adressdaten; Einkauf von Adressdaten; Handel mit Adressdaten; Organisation und Verwaltung fremder Geschäftsinteressen (Kontrolle, Leitung, Überwachung); Erbringung von Dienstleistungen und Vermittlung von Handelsgeschäften im Bereich des Marketings, insbesondere im Direktmarketing; Entwicklung von Marketingkonzeptionen im Rahmen einer Werbeagentur; Entwicklung von vollständigen Direktmarketing-Systemen; 6 Klasse 36: Fundraising; Sammeln von Spenden für Dritte und für Wohltätigkeitszwecke; 7 Klasse 41: Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Online-Publikationen von elektronischen Zeitschriften; Zurverfügungstellung von Online-Veröffentlichungen; Herausgabe von elektronischen Publikationen und Druckereierzeugnissen (ausgenommen Werbetexte); 8 Klasse 42: Vermietung von Datenbanken oder deren Inhalte; Erstellung, Installation und Wartung von Datenbanken und Datenbanksystemen; Erstellung, Installation und Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datennetzen und Computerdatenbanken im Internet; Einstellung von Websites ins Internet für Dritte, nämlich Gestaltung und Ablage im Internet (Webpublishing); Dienstleistungen eines Internetproviders; Einstellen von Websites im Internet für Dritte (Webhosting); Erstellung, Wartung und Installation von Datenbanken für Adressen; Vermietung von Daten, insbesondere Adressdaten; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen. 9 Mit Beschluss vom 7. August 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Wegen der Gebräuchlichkeit der verwendeten englischen Wörter in der gegenwärtigen Werbesprache sei der Slogan mit den Bedeutungen „Wir kümmern (uns)“, „Ja, wir nehmen es wichtig, Wir legen Wert, Wir betreuen“ dem Verbraucher ohne weiteres verständlich. Weder seien mehrere Gedankenschritte noch eine analysierende bzw. interpretierende Betrachtung nötig, um die reine Werbefunktion der Aussage zu erkennen. Die Wortfolge „We care“ erschöpfe sich in einer sloganförmigen Werbeaussage hinsichtlich des Anbieters der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 11 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. August 2012 aufzuheben. 12 Sie ist der Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung noch eine gewisse Originalität aufweise und zumindest einen Denkprozess auslöse. Aus der Anmeldung gehe kein klarer Sinngehalt hervor. „We care“ besitze einen offenen Inhalt, der vage und ohne ergänzende Zusätze mehrdeutig sei und zum Nachdenken anrege. Zudem verbinde der verständige Verbraucher mit „care“ vorrangig den medizinischen Bereich. Aufgrund seines offenen Inhalts und der verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten sei dem Slogan keine unmittelbar oder sonst beschreibende Bedeutung beizumessen, so dass ihm weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehle noch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 15 Das angemeldete Wortzeichen „We care“ verfügt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt. 16 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH, GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 731 Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, GRUR 2014, 565 Rdnr. 12 - smartbook; GRUR 2012, 1143 Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2010, 1100 Rdnr. 10 - TOOOR!). 17 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH, GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH, GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR, 2004, 943 Rdnr. 24 - SAT 2; BGH, WRP 2014, 449 Rdnr. 11 - grill meister). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH, GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH, GRUR 2014, 573 Rdnr. 11 - HOT; a.a.O. Rdnr. 12 - Link economy; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). 18 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH, a.a.O. Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a.a.O. Rdnr. 20 -TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rdnr. 13 - hey!). 19 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a.a.O. Rdnr. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, Beschluss vom 10.07.2014, I ZB 18/13 Rdnr. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rdnr. 14 - smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterscheidungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. EuGH, a.a.O. Rdnr. 38 und 39 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; a.a.O. Rdnr. 31 und 32 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, GRUR 2002, 1070, 1071 -Bar jeder Vernunft). Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH, a.a.O. Rdnr. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis - auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH, a.a.O. Rdnr. 47 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2013, 552 Rdnr. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, a.a.O. Rdnr. 25-30 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, GRUR 2009, 949 Rdnr. 12 - My World). 20 2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das Anmeldezeichen nicht, denn es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als anpreisende Sachaussage aufgefasst; ferner erschöpft sich das Zeichen in einer Werbebotschaft allgemeiner Art. 21
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