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BPatG 30 W (pat) 11/13

JURE149015140 BPatG München

  1. Senat 20140717 30 W (pat) 11/13 Beschluss § 36 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 36 Abs 4 MarkenG, § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 32 Abs 3 MarkenG, § 20 Abs 1 MarkenV 2004 DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "PROSYS (Wort-Bild-Marke)" – zu den formellen Anforderungen – fehlendes mängelfreies, hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 069 239.1 hat der
  2. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
  3. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Zeichen 2 ist am
  4. November 2010 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. 3 Im von der Anmelderin verwendeten amtlichen Formblatt W 7005 sind in der Rubrik „Gruppiertes Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen“ unter den Spalten „Klasse“ und „Bezeichnung“ folgende Angaben enthalten: 4 „32 Grafische Symbole und Logos 5 15 Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind 6 13 Apparate zur Erzeugung, Verteilung und Umwandlung von elektrischer Energie“. 7 Dazu ist als Anlage folgendes Verzeichnis eingereicht worden: 8 „Klasse 13 Apparate zur Erzeugung, Verteilung und Umwandlung von elektrischer Energie 9 Dynamos 10 Elektrogeneratoren 11 Elektromotoren 12 Generatoren (Elektro-) 13 Motoren (Elektro-) 14 Rotoren für elektrische Motoren und Generatoren 15 Statoren für elektrische Motoren und Generatoren 16 Abspanner und Aufspanner 17 Akkumulatoren (Apparate zum Laden von -) 18 Akkumulatoren (elektrische) 19 Akkumulatorengefäße 20 Akkumulatoren-Platten 21 Aufspanner und Abspanner 22 Gitter für Akkumulatoren 23 Gleichrichter (elektrische) 24 Induktionsspulen 25 Laden (Apparate zum -) von Akkumulatoren 26 Netzstromversorgungsgeräte 27 Platten (Akkumulatoren-) 28 Platten (Batterie-) 29 Regler (Spannungs-) 30 Selbstinduktionsspulen 31 Spannungsregler 32 Spulen (Induktions-) 33 Transformatoren 34 Anschlussdosen (elektrische), 35 Anschlussdosen (Sicherheitsdeckel für elektrische -) 36 Anschlussdosen (Zierdeckel für elektrische Schalter und -) 37 Anschlussstecker für Koaxialkabel 38 Hüllen (Schutz-) für elektrische Leitungen 39 Kabel (Anschlussstecker für Koaxial-) 40 Kabel (elektrische) 41 Kabelklemmen (elektrische) 42 Kabelschuhe 43 Kanäle für elektrische Leitungen 44 Kennzeichnungshüllen für elektrische Leitungen 45 Leitungen (elektrische) 46 Schalttafeln (elektrische) 47 Schalttafeln (Elektrizität) 48 Sicherungsbretter (Elektrizität) 49 Steuerung der elektrischen Energie (Ausrüstungen für die -) 50 Verteilung elektrischer Energie (Ausrüstung für die -) 51 Widerstandsdosen (Elektrizität) 52 Klasse 15 Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind 53 Gehäuse für Elektronik bei Motoren 54 Getriebekästen 55 Motorblöcke 56 Motoren 57 Motoren (Schalldämpfer für -) 58 Regler für Motoren (Zündungs-, Zünd-) 59 Flüssigkeitspumpen 60 Kompressoren 61 Kondensatoren (Luftpumpen für -) 62 Pumpen für Zentralheizungen (Umwälz-) 63 Blochmaschinen (elektrisch) 64 Kühlapparate 65 Brikettpressen 66 Elektroplattierung (Ausrüstung für -) 67 Gebläse (Sandstrahl-) 68 Metall (Walzwerke für -) 69 Metallverarbeitungsmaschinen 70 Metallprägemaschinen 71 Papierherstellung (Walzpresse für die -) 72 Prägemaschinen (Metall-) 73 Pressen (Abkant-) 74 Pressen (Biege-) 75 Pressen (Brikett-) 76 Pressen (hydraulische -) 77 Pressen (Schmiede-) 78 Pressen (Walz-) für die Papierherstellung 79 Pulte für Werkzeugmaschinen (Schalt-, Steuer-) 80 Schaltpulte für Werkzeugmaschinen 81 Schleifmaschinen (Werkzeugmaschinen) 82 Steuerpulte für Werkzeugmaschinen 83 Werkanlagen (Walz-) für Metall 84 Werkzeugmaschinen (Schalt-, Steuerpulte für -) 85 Abfüllmaschinen (Flaschen-) 86 Abfüllmaschinen (Sack-, Beutel-) 87 Antriebsriemen (Maschinen) 88 Füllen von Beutel (Säcken) (Maschinen zum Wägen und -) 89 Kessel (Vulkanisier-) 90 Mischmaschinen (Industrie-) 91 Packmaschinen 92 Paketiermaschinen 93 Schalthebel für Maschinen (Gang-) 94 Klasse 32 Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen 95 Aufmachungen 96 Ausstattungen 97 Ausstattungen (Innenraumgestaltung) 98 Grafiken 99 grafische Symbole 100 grafische Symbole (Comic-Figuren) 101 Logos 102 Verzierungen 103 Zierelemente für Oberflächen“. 104 Mit Bescheid des DPMA vom
  5. März 2011 ist das Verzeichnis als nicht klassifizierbar, zu unbestimmt und erläuterungsbedürftig beanstandet worden. Jede einzelne Waren- bzw. Dienstleistungsangabe müsse so bestimmt sein, dass sie sich zweifelsfrei einer Klasse der amtlichen Klasseneinteilung zuordnen lasse und eine genaue Abgrenzung des Schutzumfangs ermögliche. Zwar weise das eingereichte Verzeichnis eine Gruppierung auf, die aber nicht mit der Einteilung der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Klassifikation von Nizza)“ übereinstimme. Die Klasseneinteilung der Nizza-Klassifikation sowie die Auflistung von Waren- und Dienstleistungsbegriffen, die vom DPMA grundsätzlich akzeptiert würden und eine problemlose Klassenzuordnung ermöglichten, seien im Internet recherchierbar. 105 Unter Verwendung des von der Anmelderin eingereichten Verzeichnisses hat das DPMA die erläuterungsbedürftigen Bezeichnungen handschriftlich kenntlich gemacht, Vorschläge für die Klarstellung und Klassifizierung eingearbeitet und die Anmelderin unter Übersendung dieses korrigierten Verzeichnisses um Präzisierung und Beseitigung der Mängel gebeten. Auf das vom DPMA korrigierte Verzeichnis wird Bezug genommen. 106 Mit Schreiben vom
  6. April 2011 reichte die Anmelderin die folgenden „überarbeiteten Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen“ ein: 107 „Klasse 9 108 Abspanner und Aufspanner (elektrische Spannungserhöher) 109 Aufspanner und Abspanner 110 Akkumulatorengefäße 111 Transformatoren (elektrische) 112 Anschlussdosen (elektrische) 113 Anschlussdosen (Sicherheitsdeckel für elektrische-) 114 Anschlussdosen (Zierdeckel für elektrische Schalter und -) 115 Füllen von Beutel (Säcken) (Maschinen zum Wägen und -) Präzisionswaagen 116 Klasse 7 117 Dynamos 118 Elektrogeneratoren ausgenommen für Landfahrzeuge 119 Elektromotoren ausgenommen für Landfahrzeuge 120 Generatoren (Elektro-) für Produktionsgüter/Maschinen 121 Motoren (Elektro-) ausgenommen für Landfahrzeuge 122 Abspanner und Aufspanner (elektrische Spannungserhöher) 123 Aufspanner und Abspanner 124 Akkumulatorengefäße 125 Gehäuse für Elektronik bei Motoren 126 Getriebekästen ausgenommen für Landfahrzeuge 127 Motorblöcke ausgenommen für Landfahrzeuge 128 Motoren ausgenommen für Landfahrzeuge 129 Motoren (Schalldämpfer für-) zum Antrieb bzw. Betrieb von Produktionsmitteln/Maschinen 130 Regler für Motoren (Zündungs-, Zünd-) zum Antrieb bzw. Betrieb von 131 Produktionsmittel/Maschinen 132 Flüssigkeitspumpen (Kühlmittelpumpen) 133 Kompressoren (Maschinen) 134 Kondensatoren (Luftpumpen für-) 135 Pumpen für Zentralheizungen (Umwälz-) 136 Blochmaschinen (elektrisch) 137 Brikettpressen 138 Elektroplattierung (Ausrüstung für-) Plattendruckmaschine 139 Pulte für Werkzeugmaschinen (Schalt-,Steuer-) (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen) 140 Schaltpulte für Werkzeugmaschinen (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen) 141 Schleifmaschinen (Werkzeugmaschinen) 142 Steuerpulte für Werkzeugmaschinen (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen) 143 Werkanlagen (Walz-) für Metall 144 Werkzeugmaschinen (Schalt-, Steuerpulte für-) (Steuergeräte für Maschinen und Motoren in Maschinen) 145 Abfüllmaschinen (Sack-, Beutel-) 146 Füllen von Beutel (Säcken) (Maschinen zum Wägen und -) Füllmaschinen 147 Mischmaschinen (Industrie-) 148 Klasse 11 149 Kühlapparate 150 Klasse 13 Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern und Kontrollieren von Elektrizität 151 Rotoren für elektrische Motoren und Generatoren (Maschinenteile) 152 Statoren für elektrische Motoren und Generatoren (Maschinenteile) 153 Akkumulatoren (Apparate zum Laden von-) elektrischen Geräten/Maschinen 154 Akkumulatoren (elektrische) 155 Akkumulatoren-Platten 156 Gitter für Akkumulatoren für Maschinen/elektrische Anlagen 157 Gleichrichter (elektrische) 158 Induktionsspulen (elektrische Spulen) 159 Laden (Apparate zum-) von Akkumulatoren 160 Netzstromversorgungsgeräte 161 Platten (Batterie-) 162 Regler (Spannungs-) 163 Selbstinduktionsspulen 164 Spannungsregler 165 Spulen (Induktions-) 166 Transformatoren (elektrische) 167 Anschlussdosen (elektrische) 168 Anschlussdosen (Sicherheitsdeckel für elektrische-) 169 Anschlussdosen (Zierdeckel für elektrische Schalter und -) 170 Anschlussstecker für Koaxialkabel 171 Hüllen (Schutz-) für elektrische Leitungen 172 Kabel (Anschlussstecker für Koaxial-) 173 Kabel (elektrische) 174 Kabelklemmen (elektrische) 175 Kabelschuhe 176 Kanäle für elektrische Leitungen 177 Kennzeichnungshüllen für elektrische Leitungen 178 Leitungen (elektrische) 179 Schalttafeln (elektrische) 180 Schalttafeln (Elektrizität) 181 Sicherungsbretter (Elektrizität) 182 Steuerung der elektrischen Energie (Ausrüstungen für die-) 183 Verteilung elektrischer Energie (Ausrüstung für die-) 184 Widerstandsdosen (Elektrizität) für Maschinen und industrielle Anlagen 185 Klasse 15 Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind (Produktionsmittel, die auf der Basis von elektrischer Energie zur Produktion von Waren und Energie benutzt werden, insbesondere Produktionsmittel im Bereich des Maschinenbaues) 186 Gebläse (Sandstrahl-) für Maschinen/Produktionsmittel 187 Metall (Walzwerke für-) 188 Metallverarbeitungsmaschinen 189 Metallprägemaschinen 190 Papierherstellung (Walzpresse für die-) 191 Prägemaschinen (Metall-) 192 Pressen (Abkant-) 193 Pressen (Biege-) 194 Pressen (Hydraulische-) 195 Pressen (Schmiede-) 196 Pressen (Walz-) für die Papierherstellung 197 Abfüllmaschinen (Flaschen-) Getränkeproduktion 198 Antriebsriemen (Maschinen) 199 Kessel (Vulkanisier-) (Maschinenbau/Rohstoffverarbeitung) 200 Packmaschinen 201 Paketiermaschinen (Produktionsstraßen/Maschinenbau) 202 Schalthebel für Maschinen (Gang-) (Schaltkupplungen, ausgenommen für Landfahrzeuge) 203 Klasse 16 Grafische Darstellungen, Zierelemente für Oberflächen, analog Aufkleber/Stickers 204 Grafische Symbole 205 Grafische Symbole (comic-Figuren) 206 Verzierungen 207 Zierelemente für Oberflächen (Aufkleber, Sticker) 208 Klasse 32 Grafische Symbole und Logos, Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen 209 Aufmachungen (optische) durch farbliche und formliche Gestaltung 210 Ausstattungen (von Maschinen und Geräten) 211 Ausstattungen (Innenraumgestaltung) (bei Produktionsanlagen) 212 Grafiken 213 Logos (gedruckt/aufgestanzt) 214 Verzierungen 215 Zierelemente für Oberflächen (Aufkleber, Sticker)“. 216 Mit weiterem Bescheid vom
  7. April 2011 ist dieses Verzeichnis als klärungsbedürftig und weiterhin nicht klassifizierbar beanstandet worden. Die vorgenommene Gruppierung stimme nicht mit der „Internationalen Klassifizierung der Waren- und Dienstleistungen“ überein, z. B. beinhalte die genannte Klasse 15 u. a. „Musikinstrumente“ und nicht die angegebenen „Maschinen“. Außerdem seien Begriffe in der richtigen Reihenfolge zu nennen, beispielsweise statt „Kondensatoren (Luftpumpen für-)“ richtig „Luftpumpen für Kondensatoren“. Auf die im Internet unter genannten Adressen recherchierbare Klassifikation von Nizza und die Auflistung von Waren- und Dienstleistungsbegriffen, die vom DPMA grundsätzlich akzeptiert werden, ist hingewiesen und um Berichtigung des Verzeichnisses anhand der genannten Datenbanken und um Mängelbeseitigung gebeten worden. 217 Mit Schriftsatz vom
  8. Mai 2011 hat die Anmelderin „eine überarbeitete Liste der fehlerhaften Klassen“ übersandt. Die dreiunddreißig Seiten umfassende Liste beinhaltet unter Verwendung der Klassentitel der Nizza-Klassifikation nahezu sämtliche Waren der vom DPMA bekanntgemachten alphabetischen Liste der Waren der Klassen 7, 9, 11 und
  9. 218 Mit Bescheid vom
  10. Juni 2011 wies das DPMA darauf hin, dass auch dieses Verzeichnis der Klärung bedürfe. Das Verzeichnis enthalte eine große Anzahl von unzulässigen Erweiterungen, da lediglich die offizielle Liste der Klassen 7, 9, 11 und 16 kopiert, nicht aber auf die Beanstandungen vom
  11. April 2011 eingegangen worden sei. Es wurde aufgefordert, ein Verzeichnis zu erstellen, das auf der Basis der Eingaben korrigiert worden sei, und um Mängelbeseitigung gebeten. 219 Ein weiteres Verzeichnis ist nicht eingereicht worden. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom
  12. Juli 2011 mitgeteilt, dass bei der Anmeldung davon ausgegangen worden sei, dass die aus dem Jahr 2007 stammende Nizza-Klassifikation nicht mehr Anwendung finde, sondern die Locarno-Klassifikation ab
  13. Weiter vertrat sie die Ansicht, dass unter der Nizza-Klassifikation die in der letzten Anmeldung aufgeführten Positionen zu berücksichtigen seien, da diese ausführlicher sei und bei ursprünglicher Anwendung dieser Klassifikation die entsprechenden Punkte aufgelistet worden wären, da diese der Locarno-Klassifikation entsprächen. 220 Mit Erstbeschluss vom
  14. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 9 des DPMA die Anmeldung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG zurückgewiesen, da die Anmeldung nicht den formellen Anforderungen der „§§ 32, 3 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 20 MarkenV“ entspreche und die Anmelderin die konkret beanstandeten Mängel gemäß den Auflagen der Amtsbescheide vom
  15. März 2011,
  16. April 2011 und
  17. Juni 2011 nicht beseitigt habe; die erfolgten Vorschläge anhand der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ seien nicht übernommen worden. Das mit Schreiben vom
  18. Mai 2011 eingereichte Verzeichnis enthalte alle Begriffe der Klassen 7, 9, 11 und 16 und stelle weitgehend eine unzulässige Erweiterung dar. Es sei nicht Aufgabe der Markenstelle, der Anmelderin das Verzeichnis zu erstellen, vielmehr habe diese ein den konkreten Beanstandungspunkten und den dazu gemachten Vorschlägen gerecht werdendes Verzeichnis vorzulegen. 221 Die gegen diesen Beschluss ohne Begründung eingelegte Erinnerung hat das DPMA mit Beschluss vom
  19. Februar 2013 zurückgewiesen, weil die Anmeldung nach wie vor nicht den formellen Anforderungen der §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 20 MarkenV entspreche, da kein mängelfreies, hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zur Akte gelangt sei. Neben einer eindeutigen Klassifizierung müsse das Verzeichnis die angegebenen Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar sei. Weder sei der Pflicht zur Gruppierung nachgekommen noch sei die amtsseitig vorgeschlagene Neufassung des Verzeichnisses übernommen worden. Der komplette Ausdruck aller Begriffe der Suchmaschine des Verzeichnisses der Klassen 7, 9, 11 und 16 erfülle nicht die Anforderungen eines klaren und eindeutigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Dem Hinweis auf die hierin liegende unzulässige Erweiterung des (ursprünglichen) Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sei ebenso wenig nachgegangen worden wie der Aufforderung, ein - unter Berücksichtigung der durch die Erstprüferin erteilten konkreten Beanstandungspunkte nebst konkreten Vorschlägen - ordnungsgemäßes Verzeichnis vorzulegen. Daher sei es amtsseitig nicht möglich, Art und Umfang eines - mängelfreien - Teils des Verzeichnisses zu bestimmen, auf den unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes eine Zurückweisung möglicherweise zu beschränken wäre. 222 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine mit der Beschwerdeschrift vom
  20. März 2013 angekündigte Begründung „innerhalb der nächsten Tage“ ist nicht zu den Akten gelangt. 223 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 224 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anmeldung entspricht nicht den sonstigen Anmeldeerfordernissen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 32 Abs. 3 MarkenG. Mängel sind nicht innerhalb der vom Patentamt bestimmten Fristen beseitigt worden. Das Patentamt hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 36 Abs. 4 MarkenG). 225 Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss die Anmeldung ein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthalten. Nach § 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 1 MarkenV sind die Waren und Dienstleistungen so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 MarkenV möglich ist; die Klassifizierung richtet sich gemäß § 19 MarkenV nach der vom DPMA bekannt gemachten Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen, die der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Klassifikation von Nizza)“ entspricht, zu deren Anwendung Deutschland verpflichtet ist. Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung und die Begriffe der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen nach § 19 MarkenV verwendet werden (§ 20 Abs. 2 MarkenV). Nach § 20 Abs. 3 MarkenV sind die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben. 226 Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss aber nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern außerdem sind die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können, und zwar schnell, umfassend und unmissverständlich (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
  21. Aufl., § 32 Rdn. 94; vgl. auch EuGH GRUR 2012, 822, Nr. 47, 48 – IP TRANSLATOR). Diesem Gebot der Bestimmtheit genügen selbst einige Begriffe der amtlichen Klasseneinteilung nicht, z. B. die Angabe „Maschinen“ in Klasse
  22. Hierzu sind in dem vom DPMA herausgegebenen Merkblatt „Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen“ (www.dpma.de) die unbestimmten Angaben vermerkt und Erläuterungsvorschläge enthalten (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 32 Rdn. 94). Die Klarstellung muss die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 32 Rdn. 95). Im Falle einer Neuformulierung des Verzeichnisses darf keine unzulässige Erweiterung erfolgen; als Erweiterung ist hierbei auch der Austausch von Waren oder das Wegfallen einschränkender Zusätze zu bewerten (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 39 Rdn. 3). 227 Diesen Anforderungen genügen die von der Anmelderin eingereichten Verzeichnisse nicht. 228 Zwar will die Anmelderin mit dem zuletzt eingereichten dreiunddreißig Seiten umfassenden Verzeichnis nunmehr für den mit dem Anmeldetag vom
  23. November 2010 begründeten Zeitrang nahezu sämtliche Waren der Klassen 7, 9, 11 und 16 der Nizza-Klassifikation beanspruchen. Auf der Grundlage des Verfahrensablaufs lässt sich vernünftiger Weise aber nicht mehr feststellen, was die Anmelderin auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses unter Berücksichtigung weitreichender Erweiterungen, unbestimmter Warenangaben und Verwendung von Klassentiteln und Warenbegriffen der Locarno-Klassifikation in zulässiger Weise beanspruchen kann. 229 Das mit der Anmeldung eingereichte Verzeichnis enthielt Klassentitel und Warenbegriffe der Locarno-Klassifikation, teils unbestimmte und erläuterungsbedürftige Begriffe, die eine Klarstellung erforderten, weshalb teilweise eine eindeutige Klassifizierung nicht möglich war, und war nicht nach Klassen geordnet in der Klasseneinteilung der Nizza-Klassifikation gruppiert. Dabei ist offensichtlich übersehen worden, dass die Locarno-Klassifikation nur für Designs, nicht aber für Marken gilt. 230 Die vom DPMA gerügten Mängel sind nicht gemäß den Vorschlägen behoben worden. In dem mit Schreiben vom
  24. April 2011 eingereichten Verzeichnis sind weiterhin teils Klassentitel und Warenbegriffe der Locarno-Klassifikation beibehalten; Gruppierungs- und Erläuterungsvorschlägen ist nicht den Beanstandungen entsprechend nachgegangen worden; teilweise enthielt das Verzeichnis Erweiterungen gegenüber dem mit der Anmeldung eingereichten Verzeichnis. 231 Die mit Schreiben vom
  25. Mai 2011 eingereichte „überarbeitete Liste der fehlerhaften Klassen“ hat die zuvor zur Akte gereichten und beanstandeten Verzeichnisse der Waren nicht wirksam geändert. Mit der Angabe nahezu sämtlicher Warenbegriffe der alphabetischen Liste der Klassen 7, 9, 11 und 16 liegen in großer Zahl unzulässige Erweiterungen vor, ohne dass auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses gerügte Mängel konkret oder in der vorgeschlagenen Form vollständig behoben worden sind. 232 Auf formelle Mängel des Warenverzeichnisses ist die Anmelderin seitens des DPMA unter Angabe von Einzelheiten hingewiesen worden. Innerhalb der vom DPMA bestimmten Fristen sind weder Mängel im beanstandeten Umfang beseitigt worden noch sind die die erforderlichen Klarstellungen erfolgt. 233 Zu Recht hat das DPMA die Anmeldung auch in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar kommt grundsätzlich die Zurückweisung der Anmeldung nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Betracht; nur im Ausnahmefall kann die Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, wenn nicht alle von formellen Mängeln betroffen sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 454, 455f –Teilzurückweisung) 234 Ein Ausnahmefall vom genannten Grundsatz liegt hier indessen vor. In der Zusammenschau der eingereichten Verzeichnisse ist mit vernünftigen Mitteln nicht feststellbar, für welche Waren die Anmeldung im Hinblick auf umfassende Erweiterungen und unbestimmte Warenbegriffe des mit der Anmeldung eingereichten Verzeichnisses in zulässiger Weise beansprucht werden kann. Damit konnte nicht darüber entschieden werden, ob und in welchem Umfang angemeldete Waren den formellen Anforderungen entsprechen, oder in welchem Umfang dies nicht der Fall ist und weshalb nur insoweit eine Zurückweisung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG geboten wäre. Der sich aus § 20 Abs. 1, Abs. 3 MarkenV ergebenden Mitwirkungspflicht ist die Anmelderin in dem hier erforderlichen Umfang nicht nachgekommen. Auch unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots ist die Anmeldung ausnahmsweise zu Recht vollständig zurückgewiesen worden. 235 Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE149015140&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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