JURE149015179 BPatG München 24. Senat 20140929 24 W (pat) 21/14 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland (Markenbeschwerdeverfahren – "domains2go/domain*go (nationale [deutsche] Wort-Bild-Marke/domain*go (Gemeinschaftsbildmarke)" - Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung) In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2008 075 366 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen: 1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. I. 1 Die am 28. November 2008 angemeldete, am 30. März 2009 in den Farben Blau, Weiß und Schwarz eingetragene und am 30. April 20109 veröffentlichte Wortmarke 30 2008 075 366 2 genießt Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen: 3 (Klasse 9): 4 Computerprogramme (gespeichert), Computerprogramme (herunterladbar), Compact Disks (ROM, Festspeicher), Magnetdatenträger, optische Datenträger 5 (Klasse 35): 6 Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Schaltung von kontextsensitiven Werbeanzeigen für Dritte, Vermittlung von Werbeanzeigen, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Sponsoring in Form von Werbung, Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte, Vermietung von Werbeflächen im Internet, Aktualisierung von Werbematerial, Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln 7 (Klasse 38): 8 Auskünfte über Telekommunikation, Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, elektronische Nachrichtenübermittlung (E-Mail-Dienste), Bereitstellen des Zugriffs auf Systeme zur Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen, elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Internetforen, Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste), Telefondienste, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging), elektronische Übermittlung von Ton-, Text- und Bildnachrichten sowie von Audiodateien, Weiterleitungen von Webzugriffen auf andere Webpräsenzen, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Betrieb von Internetportalen 9 (Klasse 42): 10 Aktualisieren von Computersoftware, Aktualisierung von Internetseiten, Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Computerhard- und Softwareberatung, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, Installieren von Computersoftware, Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen und unerwünschter elektronischer Kommunikation, Zertifizierungen, Überprüfung von digitalen Signaturen, Wartung von Computersoftware, softwaregestützte und kontextsensitive Verknüpfung von Werbung mit redaktionellen Inhalten für Internetportale, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten, Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet, Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting), Verifizierung der Identität von Nutzern über das Internet, softwaretechnische Dienstleistungen in Bezug auf digitale Unterschriften und Personenverifizierung mit Hilfe elektronischer Medien, digitale Verschlüsselung und Unterschriftenverifizierung, Versehen von Nachrichten mit einem Zeitstempel, Betrieb von Nameservern für Dritte zur Ermöglichung der Herstellung von Telekommunikationsverbindungen, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung. 11 Gegen diese Marke ist Widerspruch erhoben worden aus der am 28. März 2003 angemeldeten und am 2. Juli 2003 in den Farben Rot und Weiß eingetragenen Wort-/Bildmarke 303 16 597 12 (Widerspruchsmarke zu 1)). 13 Diese Marke beansprucht Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen: 14 (Klasse 35): 15 Dateiverwaltung mittels Computer, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer, Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange), Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Werbung im Internet für Dritte; 16 (Klasse 38): 17 Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Bereitstellen von Internetzugängen, Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging); 18 (Klasse 42): 19 Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting), Aktualisieren von Computersoftware, Aktualisieren von Internetseiten, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Computersystemdesign, Datensicherung, Datenverwaltung auf Servern, Design von Computersoftware, Design von Homepages und Webseiten, Dienstleistungen einer Datenbank, EDV-Beratung, Erstellen von Webseiten, Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computernetzwerken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung), Konzeptionierung von Webseiten, Kopieren von Computerprogrammen, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Serveradministration, Styling (industrielles Design), technische Beratung, Vergabe und Registrierung von Domainnames, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Webservern, Wartung von Internetzugängen, Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing), Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet. 20 Dieselbe Widersprechende hat außerdem Widerspruch erhoben aus der am 8. Oktober 2003 angemeldeten und am 31. Oktober 2010 in den Farben Rot und Weiß eingetragenen Gemeinschaftsmarke 3 355 658 21 (Widerspruchsmarke zu 2)). 22 Diese Marke beansprucht ebenfalls Schutz für die Waren und Dienstleistungen: 23 (Klasse 35): 24 Dateiverwaltung mittels Computer, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer, Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange), Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Werbung im Internet für Dritte; 25 (Klasse 38): 26 Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Bereitstellen von Internetzugängen, Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren, E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Webmessaging); 27 (Klasse 42): 28 Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting), Aktualisieren von Computersoftware, Aktualisieren von Internetseiten, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten, Beratung für Telekommunikationstechnik, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet, Computersystemdesign, Datensicherung, Datenverwaltung auf Servern, Design von Computersoftware, Design von Homepages und Webseiten, Dienstleistungen einer Datenbank, EDV-Beratung, Erstellen von Webseiten, Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computernetzwerken durch Software, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung), Konzeptionierung von Webseiten, Kopieren von Computerprogrammen, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Serveradministration, Styling (industrielles Design), technische Beratung, Vergabe und Registrierung von Domainnames, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting), Vermietung von Computersoftware, Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Webservern, Wartung von Internetzugängen, Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing), Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet. 29 Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Widersprüche in zwei Beschlüssen am 27. September 2010 und am 1. Oktober 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ausgehend von Dienstleistungsidentität und einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zu 1) und zu 2) wahre die jüngere Marke in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht den zum Ausschluss einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG jeweils erforderlichen Abstand zu den älteren Zeichen hinreichend. Die sich gegenüberstehenden Marken unterschieden sich, wie die Markenstelle näher ausgeführt hat, jeweils deutlich voneinander. 30 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie geht mit der Markenstelle von teilweiser Dienstleistungsidentität und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zu 1) und zu 2) aus, hält die Kollisionszeichen jedoch für klanglich, schriftbildlich und begrifflich verwechselbar ähnlich. 31 Klanglich überwögen die Gemeinsamkeiten beider Zeichen, denn die Widerspruchsmarken würden als „domain go“ ausgesprochen; die angegriffene Marke werde demgegenüber mit „domains-to-go“ nur wenig anders artikuliert. Schriftbildlich stünden sich die Kennzeichen als „domains2go“ und „domain*go“ gegenüber, wobei die Unterscheidung in den eingefügten Bestandteilen „s2“ und „*“ ohne weiteres übersehen werde. Begrifflich deuteten beide Kennzeichen in Anlehnung an „To-Go-Produkte“ auf eine einfache und schnelle Abwicklung hin. 32 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 33 die Beschlüsse der Markenstelle für die Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2010 und vom 1. Oktober 2013 aufzuheben und wegen der Widersprüche aus den Marken 303 16 597 und EM 003 355 658 die Löschung der Marke 30 2008 075 366 anzuordnen. 34 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, 35 die Beschwerde zurückzuweisen 36 und der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 37 Sie schließt sich der Argumentation der Markenstelle im Ergebnis an und betont, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, den Zusatz „*“ in der Mitte der Widerspruchsmarken als „to“ auszusprechen und diesen Marke den Begriffsinhalt „Internetadressen zum Mitnehmen“ zuzuordnen. Bei den in allen drei Zeichen übereinstimmenden Wortbestandteilen „domain“ und „go“ handele es sich um kennzeichnungsschwache Bestandteile, aus denen sich eine Verwechslungsgefahr nicht herleiten lasse. Graphisch wichen die Zeichen in Design, Farbe, Schriftart sowie aufgrund von zusätzlichen Bestandteilen der angegriffenen Marke in der Gesamtbetrachtung deutlich voneinander ab. 38 Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat keine der Verfahrensbeteiligten beantragt. II. 39 Die gem. § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen jeweils nicht die Gefahr markenrechtlicher Verwechslungen i. S. d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. 40 Da keine der Verfahrensbeteiligten die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt hat, § 69 Nr. 1 MarkenG, und der Senat eine solche nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit oder zum Zwecke der Beweiserhebung für erforderlich erachtet hat, § 69 Nr. 2 u. 3 MarkenG, ist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. 41 1. Widerspruch aus der Marke 303 16 597 42 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rdn. 40 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.