JURE149015228 BPatG München 27. Senat 20140902 27 W (pat) 4/14 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Pullmann Ferienpark" – Bezeichnung einer Bauleitplanung – keine automatische Gebietsbezeichnung – keine geografische Angabe Pullmann Ferienpark Die Bezeichnung einer Bauleitplanung wird nicht automatisch zur Gebietsbezeichnung, die dem Markenschutz als geografische Angabe entzogen ist. In der Beschwerdesache … betreffend die Wortmarke Nr. 302 42 336 , S 213/12 (wg. Löschung), hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 2. September 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2013 aufgehoben und der Löschungsantrag zurückgewiesen. I. 1 Die am 23. August 2002 angemeldete Wortmarke Nr. 302 42 336 2 Pullman Ferienpark 3 wurde am 23. September 2002 für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen. 4 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20. August 2012 die teilweise Löschung dieser Marke beantragt, nämlich bezogen auf die eingetragene Dienstleistung „Beherbergung von Gästen". Das eingetragene Zeichen sei dafür als geografische Herkunftsangabe von der Eintragung ausgeschlossen und entbehre überdies jeglicher Unterscheidungskraft. Das angegriffene Zeichen diene der Bezeichnung eines Areals in Eging am See, das im einschlägigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1994 unter der Bezeichnung „Sondergebiet Pullman Ferienpark" ausgewiesen sei und auf dem in den Jahren 1996/97 etwa 80 Ferienhäuser errichtet worden seien. 5 Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Marke, nachdem die Markeninhaberin dem Löschungsantrag wirksam widersprochen hatte, durch Beschluss vom 8. November 2013 antragsgemäß teilweise gelöscht. 6 Die angegriffene Marke sei insoweit dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgesetzt, weil sie als beschreibende Angabe des Erbringungsortes der angegriffenen Dienstleistung dienen könne. 7 Der Begriff "Pullman Ferienpark" sei bereits am Anmelde- und Eintragungstag der angegriffenen Marke als Bezeichnung eines touristischen Zwecken gewidmeten Bebauungsgebietes im Ortsteil Ruberting der Marktgemeinde Eging am See eingeführt gewesen. 8 Ein von der Gemeinde als der zur Vergabe von Straßen- oder Ortsnamen zuständigen Stelle vergebener Name müsse frei benutzt werden können. Der von der Antragstellerin vorgelegte Auszug eines Bebauungsplans für ein "Sondergebiet Pullman Ferienpark" bestätige in Verbindung mit den weiteren vom Antragsteller beigebrachten Belegen die Vergabe des Namens vor dem Anmeldetag, etwa die Ankündigung einer diesbezüglichen Beratung des Gemeinderats in der „Passauer Neue Presse“ vom 9. Juni 1997 und ferner die Verwendung des Begriffs in Angebotsschreiben. 9 Aufgrund ihres klaren beschreibenden Gehalts fehle der Marke auch jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 10 Gegen den am 26. November 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Dezember 2013 eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin. 11 Die Eignung eines Zeichens als geografische Angabe richte sich nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, denen die Angabe „Pullman Ferienpark“ ganz überwiegend unbekannt sei. Selbst eine objektiv beschreibende Verwendung des Zeichens sei nicht nachgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe ernsthaft in Betracht komme und benötigt werde, fehlten. Die bloß theoretische Möglichkeit einer solchen Entwicklung genüge nicht. 12 Die Verwendung des angegriffenen Zeichens als geografische Bezeichnung sei nicht erkennbar. Die Markenabteilung sei nicht auf den Umstand eingegangen, dass eine (unterstellte) Verwendung des Begriffs „Ferienpark Pullman“ im Bebauungsplan nicht auf die erforderliche Kenntnis der Gemeindeöffentlichkeit und erst recht nicht von außerhalb oder der Ferne anreisenden Personen schließen lasse. Die Abteilung habe weiter nicht berücksichtigt, dass nicht die Bezeichnung eines Ortsteils in Rede stehe, sondern allenfalls diejenige eines baurechtlichen Sondergebiets, die als geografische Angabe unüblich sei, zumal die Angabe "Ruberting" als eingeführter Ortsname zur Verfügung gestanden habe. Das Publikum kenne das Zeichen im Hinblick auf die angrenzende "Pullman-City Westernstadt", die von der Markeninhaberin betrieben werde, allenfalls als betrieblichen Herkunftshinweis. Der Beschluss entbehre außerdem einer Feststellung zu beschreibenden Bedeutung des Zeichens zum Zeitpunkt der Entscheidung. 13 Die Markeninhaberin beantragt, 14 den Beschluss der Markenabteilung vom 8. November 2013 aufzuheben und den Teillöschungsantrag zurückzuweisen. 15 Der Löschungsantragsteller beantragt, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Er hat seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung begründet und weitere Dokumente vorgelegt, die nach seiner Auffassung die Verwendung der Marke als geografische Angabe zeigen. II. 18 Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat Erfolg. Die Marke „Pullman Ferienpark“ ist im Umfang der Teillöschung nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Markenabteilung hat auf den zulässigen Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke wegen Nichtigkeit für den in Rede stehenden Teil der Waren deshalb zu Unrecht die Löschung der Eintragung angeordnet (§ 50 Abs. 1, Abs. 2, § 54 MarkenG). 19 1. Der am 20. August 2012 und damit binnen der Frist von 10 Jahren seit der Eintragung der Marke am 23. September 2002 (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) gestellte und auch sonst zulässige Löschungsantrag greift in der Sache nicht durch. Der Antrag bezieht sich, wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ausschließlich auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG. 20 2. Eine Löschung kann nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke bestanden hat als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG; BGH GRUR 2014, 565, 566 Rn. 10 – smartbook). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 – Salatfix). 21
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