JURE150000856 BGH 4. Strafsenat 20141218 4 StR 457/14 Urteil § 17 Abs 2 JGG, § 18 Abs 1 S 1 JGG, § 18 Abs 1 S 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG, § 176 Abs 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB vorgehend LG Hagen (Westfal
§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 St
R 404/09, NStZ-RR 2010, 56; Beschluss vom
- September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588; Beschluss vom
- Mai 2013 - 1 StR 178/13,
§ 17Abs.
2 Schwere der Schuld 5). Dabei ist der Begriff „Schwere der Schuld" nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, sodass der äußere Unrechtsgehalt der Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (Senatsbeschluss vom
- Dezember 2008 - 4 StR 543/08, NStZ 2009, 450 mwN). 9 b) Gemessen daran sieht der Senat in der Verhängung von Jugendstrafe im vorliegenden Fall keinen Rechtsfehler. Die vom Generalbundesanwalt insoweit erhobenen Bedenken werden den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. 10 Die Strafkammer hat bei ihrer Rechtsfolgenentscheidung zum einen berücksichtigt, dass der Angeklagte die Schwärmerei des erst zwölf Jahre alten Tatopfers aus rein sexuellem Interesse ausnutzte. Dabei handelt es sich um eine zulässige Erwägung, die die persönliche Vorwerfbarkeit des verschuldeten Tatunrechts im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG betrifft. Zum anderen hat das Landgericht den äußeren Unrechtsgehalt des Geschehens in den Blick genommen. Dabei hat es rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Geschädigte, die bis dahin noch keinerlei sexuelle Erfahrungen gemacht hatte, bei der ersten Tat am
- Juni 2007 völlig unvermittelt mit seinem Wunsch nach Durchführung einer erheblichen sexuellen Handlung in Form von Geschlechtsverkehr konfrontierte und sich bei der Ausführung der Tat über deren deutlich geäußerten entgegenstehenden Willen hinwegsetzte. Nach den Feststellungen hatte die konkrete Tatsituation aus Sicht der Geschädigten - allein mit dem körperlich überlegenen Angeklagten in einem abgelegenen Waldstück und auf Widerstand verzichtend - zumindest in objektiver Hinsicht Züge einer Straftat nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, über den der
- Strafsenat in seinem Beschluss vom
- Juni 2013 (2 StR 189/13,
§ 17Abs.
2 Schwere der Schuld 6) zu entscheiden hatte, da im dortigen Fall im Rahmen einer vergleichbaren Beziehungslage stets einvernehmlicher - und geschützter - Geschlechtsverkehr stattfand, weshalb die Bejahung der Schwere der Schuld durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete. 11 c) Dass das Landgericht die Jugendstrafe hier zu Unrecht dem Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG entnommen hat, der Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, statt sich an § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu orientieren (sechs Monate bis fünf Jahre Jugendstrafe), gefährdet den Bestand des Rechtsfolgenausspruchs ebenfalls nicht. 12 Lassen die Urteilsgründe erkennen, dass der Tatrichter die Bemessung der Jugendstrafe rechtsfehlerfrei am maßgeblichen Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ausgerichtet hat, kann in der Regel ausgeschlossen werden, dass er eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 1998 - 3 StR 419/98). So verhält es sich hier. 13 Die Strafkammer hat die Verhängung einer Jugendstrafe von einem Jahr für erforderlich gehalten, sich damit ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert und ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung trotz der zwischen Tat und Hauptverhandlung verstrichenen Zeit ausführlich begründet. Einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vermag der Senat nicht zu erkennen. 14
- Die Entscheidung über die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO. Für die Anwendung von § 74 JGG sieht der Senat keinen Anlass. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150000856&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public