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BGH IV ZR 116/14

JURE150001019 BGH

  1. Zivilsenat 20141210 IV ZR 116/14 Beschluss § 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG vom 21.10.2011 vorgehend OLG München,
  2. März 2014, Az: 13 U 3481/13vorgehend LG München I,
  3. Juli 2013, Az: 3 O 28927/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz; Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem entgangenem Gewinn Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München -
  4. Zivilsenat - vom
  5. März 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 18.095,76 € 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem Betrag, auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Dabei ist als Ausgangsbetrag jedoch nur der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 22.619,70 € zugrunde zu legen, weil sich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 4.138,40 € für entgangenen Gewinn als eine Nebenforderung der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals darstellt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Streitwert nicht erhöht, wenn - wie hier - der Gewinn als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird. Er ist dann bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  6. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom
  7. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom
  8. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 f.; vom
  9. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom
  10. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom
  11. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom
  12. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom
  13. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom
  14. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO
  15. Aufl. § 4 Rn. 8). 2 Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt anderes nicht daraus, dass bei Gläubigeranfechtungsklagen auch Zinsen und Kosten bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom
  16. Mai 2012 - IX ZR 143/10, juris Rn. 2; vom
  17. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443; vom
  18. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435). Im Rahmen der Schadensersatzverpflichtung, für die der Haftpflichtversicherer einstehen soll, handelt es sich vielmehr um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung. 3 Ein weiterer Freistellungsanspruch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde von dem zuletzt gestellten Antrag nicht erfasst. 4 II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert di e Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150001019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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