BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 77/13 – Schadensersatzprozess gegen den Insolvenzverwalter: Auslegung einer unklaren Klageerhebung durch das Berufungsgericht Die…
JURE150001025 BGH 9. Zivilsenat 20141218 IX ZB 77/13 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 60 InsO, § 61 InsO, § 263 ZPO, § 533 ZPO vorgehend OLG Düsseldorf, 12. September 2013, Az: I-14 U 76/13, Beschlussvorgehend LG Kleve, 19. September 2012, Az: 2 O 116/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzprozess gegen den Insolvenzverwalter: Auslegung einer unklaren Klageerhebung durch das Berufungsgericht Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. September 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 95.795 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin erhob gegen den Beklagten "in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter" eine auf die Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage. Auf die mit Klageerwiderung erhobene Rüge des Beklagten und den entsprechenden Antrag der Klägerin wurde das Verfahren an das gemäß § 19a ZPO zuständige Landgericht verwiesen. In den nachfolgenden Schriftsätzen bezog sich die Klägerin (auch) auf eine mögliche persönliche Haftung des Beklagten. Eine ausdrückliche Erklärung, gegen welche Partei sich die Klage richten sollte, erfolgte seitens der Klägerin trotz diesbezüglicher Ausführungen des Beklagten und eines im Termin zur mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises nicht.
2 Das Landgericht hat die Klage als ausschließlich gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes gerichtet ausgelegt und abgewiesen. Die auf eine Verurteilung des Beklagten persönlich gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der von ihr erhobenen Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die ausschließlich gegen den Beklagten persönlich gerichtete Berufung sei mangels Beschwer unzulässig, weil sie allein auf eine Änderung der im ersten Rechtszug erhobenen Klage abziele. Die Auslegung der Klageschrift ergebe, dass die Klägerin den Beklagten erstinstanzlich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in Anspruch genommen und auch keine Parteierweiterung oder einen Parteiwechsel verfolgt habe.
5 2. Gründe, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung als zulässig anzusehen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
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7 Das Landgericht hat durch Abweisung der erstinstanzlichen Klage entschieden, dass der Klägerin bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes nicht zustand. Mit der ausschließlich gegen den Beklagten persönlich gerichteten Berufung greift die Klägerin diese in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltene Beschwer nicht an, sondern macht erstmals einen von der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Masse zu unterscheidenden Streitgegenstand geltend, auf den sich die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, WM 2006, 148, 149; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 60 Rn. 53).
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9 Das Vorbringen der Klägerin, wonach sie ausdrücklich Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzung geltend gemacht und die Klage zunächst vor dem für den Beklagten persönlich zuständigen Gericht erhoben habe, ist ausweislich der vom Berufungsgericht gewählten Begründung erkennbar in der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Soweit die Klägerin jedoch lediglich das Ergebnis der durch das Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung beanstandet, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist regelmäßig nicht verletzt, wenn die Würdigung des Berufungsgerichts angegriffen und durch die anderslautende Wertung der Klägerseite ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Verfahrenspartei vorgetragenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZR 215/09, Rn. 3 nv; vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
10 Soweit die Klägerin beanstandet, das Landgericht habe auf die beabsichtigte Auslegung der Parteistellung erst in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf dieser behaupteten Gehörsverletzung des erstinstanzlichen Gerichts. Nach Kenntnisnahme des Hinweises, spätestens jedoch nach Zugang des erstinstanzlichen Urteils hätte die Klägerin die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Abwendung der behaupteten Grundrechtsverletzung ergreifen können, wovon sie jedoch abgesehen hat.
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