JURE150001567 BGH
- Strafsenat 20141209 3 StR 502/14 Beschluss § 46 Abs 3 StGB, § 176 Abs 1 StGB, § 176a Abs 1 Nr 1 StGB vom 13.11.1998, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB vom 27.12.2003 vorgehend LG Osnabrück,
- Juni 2014, Az: 3 KLs 32/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Sexueller Missbrauch eines Kindes: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom
- Juni 2014 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. A.
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- der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 20 Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB aF - Fälle II. A.
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- der Urteilsgründe -) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 10 Fällen (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF - Fälle II. A.
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- der Urteilsgründe - sowie § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nF - Fall II. B. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Einzelstrafen in den Fällen II. A. der Urteilsgründe haben keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 3 Bei der Bemessung sämtlicher dieser Einzelstrafen hat das Landgericht strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte - "statt aufzuhören und sein eigenes Verhalten zu reflektieren" - immer wieder sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen habe. Zudem hat es in den Fällen II. A.
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- zu Lasten des Angeklagten dessen "jetzt deutlich gesunkene Hemmschwelle" berücksichtigt, die sich "in der zusätzlichen Penetration des Kindes" zeige. Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen, denn es hat in allen der genannten Fälle als straferhöhenden Umstand angesehen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten überhaupt begangen hat. In den Fällen II. A.
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- hat es darüber hinaus die Umstände strafschärfend berücksichtigt, welche die gegenüber § 176 Abs. 1 StGB erhöhte Strafandrohung in § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF begründen. 4 Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem Wertungsfehler unberührt und können aufrechterhalten bleiben. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150001567&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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