JURE150002031 BGH 2. Strafsenat 20141217 2 StR 78/14 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 StGB, § 211 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Gera, 28. Oktober 2013, Az: 120 Js 2957/13 - 1 Ks
§ 353Aufhebung 1; Gericke in Karlsruher Kommentar zur St
PO,
- Aufl., § 353 Rn. 12). 11 d) Der neue Tatrichter wird sich eingehender als bislang geschehen auch mit der Frage erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu befassen haben. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen besteht bei dem Angeklagten zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung; die Steuerungsfähigkeit sei aber nicht eingeschränkt gewesen, denn der Angeklagte verfüge über "ein gutes psycho-soziales Funktionsniveau und über ausreichende kompensatorische Stärken, weshalb die Persönlichkeitsstörung nicht den Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen sei". Diese Wertung ist mit den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des in der Vergangenheit mehrfach in verschiedenen Psychiatrien untergebrachten Angeklagten nicht in Einklang zu bringen; im Übrigen ist nicht belegt, woran die Strafkammer das "gute psychosoziale Funktionsniveau" und die "ausreichenden kompensatorischen Stärken" des Angeklagten knüpft. 12
- Der Schuldspruch im Fall II.
- der Urteilsgründe erweist sich als rechtsfehlerfrei. Hingegen ist der Strafausspruch rechtsbedenklich und deswegen aufzuheben. Die Strafkammer hat nicht erkennbar geprüft, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen, obwohl dazu Veranlassung bestanden hätte. Die Strafkammer hat lediglich hinsichtlich des Falles II.
- der Urteilsgründe die Frage erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erörtert, nicht hingegen in Bezug auf die dem Fall II.
- der Urteilsgründe zugrundeliegende Tat, die nur drei Tage zuvor begangen worden war. Angesichts des für beide Taten relevanten Vorlebens des Angeklagten hätte indes auch im Fall II.
- der Urteilsgründe eine entsprechende Prüfung erfolgen müssen. 13
- Die Aufhebung im Fall II.
- der Urteilsgründe und im Strafausspruch im Fall II.
- der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. 14 Die (teilweise) Aufhebung des Urteils erfasst nicht den Adhäsionsausspruch (BGH, Urteil vom
- Juli 2014 - 4 StR 158/14, insoweit in NStZ 2014, 569 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 406a Rn. 8); eine Aufhebung der Adhäsionsentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98). Zum Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige Schäden wird auf den Senatsbeschluss vom
- April 2014 - 2 StR 2/14, im Übrigen auf den Anfragebeschluss des Senats vom
- Oktober 2014 - 2 StR 137/14 verwiesen. 15
- Der Antrag, der Nebenklägerin Rechtsanwalt G. aus E. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da Rechtsanwalt G. bereits durch Beschluss des Landgerichts Gera vom
- August 2013 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 1999 - 5 StR 223/99,
§ 397aAbs. 1 Beistand 2; Meyer-Goßner/Schmitt, St
PO,
- Aufl., § 397a Rn. 17a mwN). 16
- Der beim Landgericht am
- Februar 2014 eingegangene Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens Rechtsanwalt F. aus R. , der bereits erstinstanzlich als Pflichtverteidiger bestellt worden war, (weiterhin) als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist ebenfalls gegenstandslos. Unbeschadet der Frage der Zuständigkeit für die Bestellung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
- Juni 1999 - 4 StR 229/99,
§ 141Bestellung 3; Beschluss vom 10. März 2005 - 4 St
R 506/04, insoweit in NStZ-RR 2005, 240, 241 nicht abgedruckt) wirkt die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers im Revisionsverfahren fort (vgl. Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO § 140 Rn. 8). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150002031&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public