← Deutschland

BGH 3 StR 62/14

JURE150002249 BGH 3. Strafsenat 20141209 3 StR 62/14 Beschluss § 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a AWG, § 18 Abs 5 S 1 Nr 1 AWG, § 18 Abs 7 Nr 2 AWG, Art 3 Abs 1 Anh 1 EGV 428/2009, Art 2 Abs 1 Buchst a EUV 961/

§§ 17, 18 Rn.

96, sowie

  1. Erg.Lfg., Außenwirtschaftsgesetz § 34 Abs. 4 Rn. 77). Da die Güter tatsächlich an die I. E. gelangten und diese den vereinbarten Kaufpreis entrichtete, sind die einzelnen Verkaufsgeschäfte vollzogen worden. Die Abgrenzung des unerlaubten Verkaufs von Gütern zu straflosen Vertragsverhandlungen (vgl. Morweiser in Wolffgang/Simonsen aaO) kann daher dahinstehen. 19 Zudem hat der Angeklagte dem aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Iran-Embargo-VO folgenden Lieferverbot zuwider gehandelt, indem er die Waren in die Islamische Republik transferierte und der I. E. zukommen ließ. Das Tatbestandsmerkmal des Lieferns ist weit auszulegen und umfasst jede Form der Zurverfügungstellung (Morweiser in Wolffgang/ Simonsen, AWR,
  2. Erg.Lfg., Außenwirtschaftsgesetz 2013 § 18 Rn. 26, sowie
  3. Erg.Lfg., Außenwirtschaftsgesetz § 34 Abs. 4 Rn. 78), wobei Voraussetzung der Tatvollendung ist, dass die Ware entweder die vom Embargo erfasste Person - unmittelbar oder mittelbar - oder zumindest diejenige Person oder Organisation erreicht, welche die Ware im Iran zu verwenden beabsichtigt (vgl. MüKoStGB/Wagner aaO, Rn. 120). Ob es bereits zur Tatvollendung ausreichen kann, dass die Ware im Embargo-Land ankommt (so MüKoStGB/Wagner aaO), kann vorliegend offen bleiben, da die iranischen Empfänger die Güter erhielten. Soweit in der Literatur vertreten wird, unter das Merkmal des Lieferns seien nur solche Transportaktivitäten zu fassen, die sich nicht als Ausfuhr darstellen (MüKoStGB/Wagner aaO) bzw. die Ausfuhr als Spezialfall des Lieferns gewertet wird (Morweiser in Wolffgang/Simonsen, AWR,
  4. Erg.Lfg., § 34 Abs. 4 Rn. 78), ist dem nicht zu folgen. Ausfuhr- und Lieferverbot unterscheiden sich nicht nur aufgrund der Lieferwege, über die der Täter das Gut transferiert. Sanktionsgrund des Ausfuhrverbotes ist das rechtswidrige Umgehen der Exportkontrolle. Die Ausfuhr ist daher bereits vollendet, sobald die Ware die Wirtschaftsgrenze der EU überschreitet (Morweiser in Wolffgang/Simonsen, AWR,
  5. Erg.Lfg.,

§§ 17, 18 Rn. 79; Mü

KoStGB/ Wagner aaO, Rn. 115), unabhängig von dem weiteren Schicksal der Lieferung. Für das Unrecht des Verstoßes gegen das Lieferverbot ist demgegenüber der Liefererfolg maßgebend. 20

(2)Die Verstöße gegen das Verkaufs-, Liefer-, Ausfuhr- und Bereitstellungsverbot stehen in Tateinheit zueinander. Im Einzelnen: 21 (
  1. a)Der Verstoß gegen das aus Art. 16 Abs. 3 Iran-Embargo-VO folgende Bereitstellungsverbot steht in Tateinheit zu den Verstößen gegen die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Iran-Embargo-VO enthaltenen Verbote, da sich in den Verboten unterschiedliche Unrechtsgehalte widerspiegeln. Das Bereitstellungsverbot ist personenbezogen und knüpft an die Listung des jeweiligen Empfängers an. Demgegenüber orientieren sich die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Iran-Embargo-VO aufgeführten Verbote an der potenziellen Gefährlichkeit der jeweiligen Güter (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Januar 2013 - StB 10/12 u.a., juris Rn. 34, zum konkurrenzrechtlichen Verhältnis zwischen dem personenbezogenen Bereitstellungs- und dem sachbezogenen Vermittlungsverbot). 22 (
  2. b)Auch die einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Iran-Embargo-VO folgenden sachbezogenen Verbote (Verkaufs-, Liefer- und Ausfuhrverbot) stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander. Schon die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB spricht dafür, den Verstoß gegen das Verkaufsverbot als in Idealkonkurrenz zu dem Ausfuhrdelikt stehend in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, NJW 2014, 3047, 3048; MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 2. Aufl., vor §§ 52 ff. Rn. 26 f.). Es ist auch ansonsten kein Grund dafür ersichtlich, von Gesetzeskonkurrenz auszugehen. Weder besteht außenwirtschaftsrechtlich ein allgemeiner Vorrang der Ausfuhrdelikte noch liegt in dem vorangegangenen Verkauf ein Fall der mitbestraften Vortat zu der nachfolgenden Ausfuhr (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, NJW 2014, 3047, 3048 mwN). Entsprechendes gilt für das Verhältnis von Verkaufs- und Lieferverbot. Da Letzteres auch nicht in dem Ausfuhrverbot enthalten ist, beide Tatbestände hinsichtlich ihrer Tatvollendung vielmehr an voneinander unabhängige Handlungserfolge anknüpfen, ist auch der in dem Verstoß gegen das Lieferverbot liegende Unrechtsgehalt im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. 23 (
  3. c)Die Urteilsgründe legen nahe, dass sich der Angeklagte mit seiner Kundin, der I. E. , bereits im Rahmen des von der Strafkammer festgestellten "Gesamtauftrages" über die wesentlichen Vertragsbestandteile (vgl. Morweiser in Wolffgang/Simonsen, AWR, 40. Erg.Lfg.,

§§ 17, 18 Rn.

96, sowie

  1. Erg.Lfg., § 34 Abs. 4 Rn. 77) geeinigt hatte, so dass der Verstoß gegen das Verkaufsverbot bereits zu diesem Zeitpunkt vollendet war und die den Fällen B. III. 8, 14 und 15 zugrunde liegenden Einzelakte Ausfluss desselben Verkaufsgeschäfts waren. Damit wären die diesen Delikten zugrunde liegenden Handlungen insgesamt zu einer einzigen Tat verbunden. 24
  2. Zu Fall B. III. 19 der Urteilsgründe: 25 Im Fall B. III. 19 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Bereitstellungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG nF i.V.m. Art. 23 Abs. 3, Anhang IX B Nr. 20 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Iran-Embargo-VO) rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Tat auf Grundlage der getroffenen Feststellungen noch nicht in das Versuchsstadium eingetreten war. 26 Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur - vollständigen - Tatbestandserfüllung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet. Dabei muss das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (BGH, Urteil vom
  3. Januar 1991 - 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296; Beschluss vom
  4. Januar 2011 - 1 StR 540/10, NStZ 2011, 400, 401; vgl. auch BGH, Urteil vom
  5. März 2014 - 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448). 27 Das Bereitstellungsverbot des Art. 23 Abs. 3 Iran-Embargo-VO bezieht sich auf den tatsächlichen Vorgang des Zur-Verfügung-Stellens, der dazu führt, dass der gelisteten Person oder Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil zu Gute kommt (vgl. BGH, Beschluss vom
  6. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94, 101 mwN zum wortgleichen Art. 7 Abs. 3 Verordnung [EG] Nr. 423/2007). Da Anknüpfungspunkt der Realakt, also der materielle Transfer des Gutes, und es das Ziel des Bereitstellungsverbots ist, den gelisteten Personen oder Einrichtungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten, hätte der Angeklagte zu einer Tathandlung im Sinne des Art. 23 Abs. 3 Iran-Embargo-VO nach seinem Tatplan frühestens dann unmittelbar angesetzt, wenn er die Reaktionsräder - ohne dass weitere wesentliche Zwischenschritte erforderlich gewesen wären - auf den Weg zum gelisteten Empfänger gebracht oder für diesen zur unmittelbaren Abholung bereit gestellt hätte. Dies belegen die Feststellungen, nach denen der Angeklagte die Waren über die Türkei in den Iran ausführen wollte, jedoch nicht. Es bleibt vielmehr offen, ob bzw. welcher weiteren Zwischenschritte es nach den Vorstellungen des Angeklagten noch bedurfte, um die Reaktionsräder von der Türkei in den Iran oder zu dem Empfänger zu bringen. 28
  7. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen B. III. 2, 8, 14, 15 und 19 der Urteilsgründe entzieht den insoweit verhängten Einzelstrafen die Grundlage und hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. 29
  8. Zur Änderung und Neufassung des Schuldspruchs im Übrigen: 30 In den übrigen Fällen (Fälle B. III. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 17, 18 und 20 der Urteilsgründe) hat die auf die Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch waren die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  9. November 2011 - 3 StR 244/11, NStZ-RR 2012, 76; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  10. Aufl., § 354 Rn. 12) zu ändern bzw. neu zu fassen. Im Einzelnen: 31 a) Im Fall 13 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte tateinheitlich zu den bereits vom Landgericht ausgeurteilten Verstößen gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG nF i.V.m. Art. 16 Abs. 3, Anhang VIII B Nr. 20 Iran-Embargo-VO Nr. 961/2010 (Bereitstellungsverbot) und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Iran-Embargo-VO i.V.m. Position 9A010c Anhang I Dual-Use-VO (Ausfuhrverbot) auch im Hinblick auf das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Iran-Embargo-VO enthaltene Verkaufsverbot sowie das dort statuierte Lieferverbot strafbar gemacht, indem er die in Anhang I Dual-Use-VO gelisteten Magnetic-Torquer und Magnetometer an die I. S. veräußerte und an diese in den Iran transferierte. Die unter II.
  11. b) cc)

(2)zu den Fällen 8, 14 und 15 der Urteilsgründe in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen gelten entsprechend. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 32
  1. b)Im Fall 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte neben dem Verstoß gegen § 18 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG nF auch gegen das in Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (1. Iran-Embargo-VO) enthaltene Bereitstellungsverbot verstoßen, weil die Empfängerin im Tatzeitpunkt bereits gelistet war, und damit auch den objektiven Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG nF verwirklicht. Da das Urteil aber keine Ausführungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten und der Frage einer etwaigen Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 295/12, wistra 2013, 153; aA Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 197. Erg.Lfg., AWG § 34 Rn. 37) enthält, kommt eine Schuldspruchänderung durch den Senat insoweit nicht in Betracht. Eine (Teil)Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung scheidet aus, da die unterbliebene Ausurteilung des Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG nF den Angeklagten nicht beschwert. 33
  2. c)Die vom Landgericht im Urteilstenor verwendete Formel "wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz" reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (vgl. zum WaffG: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1989 - 4 StR 513/89, BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3a Führen 1; zum BtMG: BGH, Beschluss vom 12. Januar 1984 - 4 StR 765/83, juris Rn. 3; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 29 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 260 Rn. 23 mwN). Aus Klarstellungsgründen hat der Senat die Schuldsprüche daher insgesamt neu gefasst. Die Kennzeichnung der Taten hatte sich dabei an den Tatbeständen des § 18 AWG nF zu orientieren, da - worauf auch das Landgericht zu Recht abgestellt hat - sich das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 2013 angesichts des aus § 18 Abs. 7 AWG nF folgenden, gegenüber § 34 Abs. 6 AWG aF günstigeren Strafrahmens gemäß § 2 Abs. 3 StGB als das mildere Gesetz darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, NJW 2014, 3047, 3048). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150002249&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.