JURE150002424 BVerwG 2. Senat 20150128 2 B 104/13 Beschluss § 13 Abs 1 S 2 BDG vorgehend OVG Lüneburg, 10. September 2013, Az: 6 LD 2/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kriterium der Schwere des Dienstvergehens und Pflichtwidrigkeiten vom Schalterbeamten Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Die auf Divergenz und Verfahrensmängel gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg (§ 132 Abs. 2 VwGO und § 69 BDG). 2 1. Der 1973 geborene Beklagte steht als Postobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Klägerin. Er war in einer Filiale der Postbank tätig. Als Schalterbeamten war ihm die besondere Aufgabe übertragen worden, die Masterkasse der Filiale zu führen. Zwischen Oktober 2007 und Juli 2008 führte er zahlreiche Transferaktionen unter Angabe von Daten tatsächlich nicht existenter Personen durch. Mit im Januar 2010 rechtskräftig gewordenem Urteil verhängte das Amtsgericht gegen den Beklagten wegen Urkundenfälschung in elf Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. 3 Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Oberverwaltungsgericht das auf Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt eines Postsekretärs (A 6 BBesO) erkennende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und ihn aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Auch wenn der Postbank durch das eigennützige Fehlverhalten des Beklagten kein realer Vermögensschaden entstanden sei, weil er das Girokonto ausgeglichen und den Kredit zurückgezahlt habe, habe er wiederholt und vorsätzlich im Kernbereich seines Dienstpostens als Schalterbeamter versagt. Die angemessene Disziplinarmaßnahme bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Rechtsprechung anerkannte besondere Milderungsgründe lägen nicht vor. Die zu Gunsten des Beklagten sprechenden Umstände - Einräumung der Verfehlungen unmittelbar nach ihrer Entdeckung, Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge, kein Vermögensschaden der Postbank, schwierige familiäre und finanzielle Situation nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau, Überwindung der kritischen Lebensphase - überwögen auch in der Gesamtwürdigung durch die zu seinen Lasten sprechenden Umstände - Versagen im Kernbereich seiner Aufgaben unter Ausnutzung seiner Dienststellung über einen Zeitraum von mehreren Monaten bei hoher krimineller Energie. 4 2. Die Divergenzrüge greift nicht durch (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 5 Der Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2001 - 1 D 67.99 - (Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 24). Das Oberverwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wonach die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei Pflichtwidrigkeiten im Bar-und Abhebungsverkehr nur dann angezeigt ist, wenn besondere Umstände dem Missbrauch des Abhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht verleihen. 6 Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). 7 Die Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bemessen. Für das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beklagten angeführten Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 D 67.99 - (Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 24 S. 12) für Schalterbeamte im Bar- und Abhebungsverfahren ausgeführt, dass hier Pflichtwidrigkeiten in den unterschiedlichsten Formen denkbar sind, die für ihre disziplinare Bewertung so erhebliche Verschiedenheiten aufweisen, dass sie sich genereller Regelungen für das Disziplinarmaß weitgehend entziehen. 8 Die Beschwerde räumt zwar ein, dass das Oberverwaltungsgericht von dem genannten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen ist, meint aber, dass es das Oberverwaltungsgericht in seiner Begründung unterlassen habe darzustellen, welche besonderen Umstände im konkreten Einzelfall der Pflichtwidrigkeit ein die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigendes Gewicht verliehen haben sollen. 9 Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinn von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen, sondern behauptet lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall. Im Übrigen hat sich das Oberverwaltungsgericht in seiner Gesamtwürdigung ausführlich mit den den Beklagten entlastenden und belastenden Umständen auseinander gesetzt und diese gegeneinander abgewogen und insbesondere ins Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt. 10 3. Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 BDG). 11
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