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BGH 1 StR 20/15

JURE150003482 BGH

  1. Strafsenat 20150210 1 StR 20/15 Beschluss § 52 StPO, § 252 StPO vorgehend LG Augsburg,
  2. Juli 2014, Az: 1 KLs 201 Js 137679/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Gestattung der Verwertung der polizeilichen Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen: Anforderung an eine "qualifizierte" Belehrung in der Hauptverhandlung Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
  3. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision behauptet, die zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigten Zeugen seien anlässlich ihrer Vernehmung vor der Strafkammer vom Vorsitzenden nicht hinreichend darüber belehrt worden, welche Folgen eine Gestattung der Verwertung ihrer polizeilichen Vernehmungen habe, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob diese Rügen im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt sind, sind sie jedenfalls unbegründet, denn die "qualifizierte" Belehrung des Vorsitzenden entsprach den Anforderungen, die von der Rechtsprechung hierfür formuliert worden sind. Danach kann ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge die Verwertung seiner in einer polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben wirksam gestatten, wenn er zuvor über die Folgen des Verzichts ausdrücklich belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
  4. September 1999 - 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 208; BGH, Beschlüsse vom
  5. September 2006 - 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352, 353 und vom
  6. Juni 2012 - 2 StR 112/12, BGHSt 57, 254, 256). Anders als die Revision meint, gehört zum Inhalt dieser Belehrung nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zustimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche "qualifizierte" Belehrung soll nach Auffassung des
  7. Strafsenats des Bundesgerichtshofs durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können (vgl. BGH, Anfragebeschluss vom
  8. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596; abweichend hierzu BGH, Beschlüsse vom
  9. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14, NStZ-RR 2015, 48, vom
  10. Januar 2015 - 3 ARs 20/14 und vom
  11. Januar 2015 - 1 ARs 21/14). In der Hauptverhandlung muss hingegen der dann das Zeugnis verweigernde Zeuge lediglich ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren vor der Polizei getätigten Angaben hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom
  12. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596, 598). Dies ist vorliegend in vollem Umfang geschehen. Rothfuß Graf Jäger Cirener Mosbacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150003482&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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