BGH, Urteil vom 10.02.2015 – XI ZR 187/13 – Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto; Kündigung…
JURE150003822 BGH 11. Zivilsenat 20150210 XI ZR 187/13 Urteil § 850k Abs 7 ZPO, § 307 BGB, § 504 BGB, § 4 UKlaG vorgehend OLG Frankfurt, 25. April 2013, Az: 3 U 240/12, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 5. Oktober 2012, Az: 2-7 O 132/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto; Kündigung eines Pfändungsschutzkontos zum Ende des Kalendermonats; Führung des Girokontos auf Guthabenbasis nach Aufhebung des Pfändungsschutzkontos Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Mai 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 hinsichtlich des Unterlassungsantrags I. 4 sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe von 50 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 weiter wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Vereinbarungen über die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, sofern die Bestimmung nicht ausdrücklich vorsieht, dass ein vor Umwandlung gewährter Dispositionskredit vor oder infolge der Umwandlung ordnungsgemäß gekündigt worden ist: "Sofern ich nur diese Zusatzvereinbarung kündige, führt die Bank mein Girokonto auf Guthabenbasis weiter."
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2011 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Privatbank verwendet im Verkehr mit Privatkunden eine mit "Antrag auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto" überschriebene formularmäßige Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Eröffnung des Girokontos, die unter anderem folgende Klauseln enthält: "1.2 Ich habe zur Kenntnis genommen, dass mit dem Pfändungsschutzkonto die Einräumung eines Dispositionskredits und die Nutzung einer Kreditkarte unvereinbar sind [...].
Ich bin demgemäß damit einverstanden, dass der auf meinem o.g. Konto eingeräumte Dispositionskredit im Zuge der Umwandlung meines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gestrichen und die von der Bank ausgegebene [...] ("Kreditkarte") gesperrt wird. [...].
1.3 Ich kann diese Zusatzvereinbarung oder den gesamten Girokontovertrag abweichend von Nummer 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist nur zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen. Sofern ich nur diese Zusatzvereinbarung kündige, führt die Bank mein Girokonto auf Guthabenbasis weiter [.]."
2 Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, gegenüber Verbrauchern die Verwendung der insgesamt vier in den Nrn. 1.2 und 1.3 der Zusatzvereinbarung enthaltenen oder diesen inhaltsgleicher Klauseln zu unterlassen. Darüber hinaus hat er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers der Unterlassungsklage hinsichtlich der beiden Klauseln in Nr. 1.2 der Zusatzvereinbarung stattgegeben und die Beklagte insoweit zur Zahlung anteiligen Aufwendungsersatzes für die Kosten der erfolglos gebliebenen Abmahnung in Höhe von 100 € nebst Zinsen verurteilt.
3 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln in Nr. 1.3 der Zusatzvereinbarung sowie sein restliches Zahlungsbegehren weiter. Er ist der Ansicht, diese beiden Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand.
4 Die Beklagte hat die ihrerseits gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision zurückgenommen.
5 Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
A.
6 Die Revision ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung für den Senat bindend (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) durch den Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2013 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen.
7 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine im Berufungsurteil übersehene Zulassung der Revision gemäß § 319 ZPO im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Bindende Wirkung hat ein solcher Berichtigungsbeschluss aber nur, wenn das Berufungsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muss selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat. Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seiner Verkündung zweifelsfrei ergibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03, NJW 2005, 156 und vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12, juris Rn. 9, jeweils mwN). Ein lediglich gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden kann, ist dem entsprechend keine "offenbare" Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. Die Umstände, die eine versehentliche Nichtzulassung begründen, müssen vielmehr nach außen erkennbar hervorgetreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 114/12, juris Rn. 10 und BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4).
8 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Hierfür spricht - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - neben der insoweit klaren Formulierung ("Die Zulassung der Revision beruht auf . ") maßgeblich, dass das Berufungsgericht ausdrücklich und ausschließlich auf den konkreten Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat. Diese einzelfallbezogene Begründung, die zudem für eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision - die sich auf sämtliche Zulassungsgründe hätte beziehen müssen - offensichtlich unzureichend gewesen wäre, belegt zweifelsfrei den Willen des Berufungsgerichts, die Revision bereits bei Erlass des angefochtenen Urteils wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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B.
12 Die zulässige Revision hat jedoch nur teilweise Erfolg. Der Kläger kann über den zusprechenden Tenor des Berufungsurteils hinaus Unterlassung auch der Verwendung der in Nr. 1.3 Satz 2 enthaltenen Klausel verlangen (Klageantrag I. 4.). Soweit er darüber hinaus begehrt, dass die Beklagte auch die in Nr. 1.3 Satz 1 enthaltene Bestimmung (Klageantrag I. 3.) nicht mehr verwendet, ist die Revision hingegen zurückzuweisen.
I.
13 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
14 Mit der Verwendung der beiden in Nr. 1.3 der Zusatzvereinbarung enthaltenen Klauseln sei keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten verbunden. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist in Nr. 1.3 Satz 1 der Zusatzvereinbarung bringe gegenüber den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste der Beklagten, wonach der Girovertrag nur zum Ende eines jeden Kalendermonates gekündigt werden könne, keine Änderung mit sich. Vielmehr füge sie sich in das vom Kunden bereits bei Abschluss des Girovertrages akzeptierte Regelungskonzept der Beklagten bei Kündigungen nahtlos ein.
15 Eine Benachteiligung des Kunden liege auch nicht in der Inaussichtstellung der Fortführung des Kontos auf Guthabenbasis nach Beendigung des besonderen Pfändungsschutzes (Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung). Die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto sei nicht befristet und nicht bedingt, so dass eine Rückumwandlung weder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums noch bei Wegfall der Umstände, die für seine Einrichtung ausschlaggebend gewesen seien, eintrete. Der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos sei nach Beendigung des Pfändungsschutzes wie jeder andere Kunde darauf verwiesen, bei der Bank die Eröffnung eines Girokontos zu beantragen. Bei der Entscheidung über die Annahme dieses Antrags sei die Bank frei. Insbesondere könne und dürfe sie diese Entscheidung von einer neuen Bonitätsprüfung des Kunden abhängig machen. Zu einer Wiedereinräumung aller Rechte, die vor der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto bestanden hätten, sei die Bank - soweit diese Rechte z. B. durch eine separate Kündigung erloschen seien - nicht verpflichtet. Sofern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden bei einem Neueröffnungsantrag aus Sicht der Bank als unzureichend darstellten, könne sie die Wiedereinräumung aller Rechte ablehnen, ohne dass mit der Fortführung seines Girokontos auf Guthabenbasis eine Benachteiligung verbunden sei.
II.
16 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
17 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint, soweit Nr. 1.3 Satz 1 der Zusatzvereinbarung bestimmt, dass die Zusatzvereinbarung nur zum Monatsende gekündigt werden kann (Klageantrag I. 3.). Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision hat keinen Erfolg. Die vorgenannte Klausel unterliegt zwar nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie die gesetzlichen Regelungen über den Pfändungsschutz in § 850k ZPO ergänzt. Diese Ergänzung ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wirksam. Mit seinem Einwand, eine Umstellung des Kontos habe nach dem gesetzgeberischen Willen unverzüglich zu erfolgen, vermag der Kläger nicht durchzudringen.
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Indes folgt der Rückumwandlungsanspruch daraus, dass das Pfändungsschutzkonto keinen selbständigen, vom bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten darstellt, der - ersatzlos - an die Stelle des bisherigen Vertrages über das herkömmliche Girokonto tritt. Vielmehr wird der gesetzliche Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem Girovertrag über das schon bestehende oder neu einzurichtende Girokonto - als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB - aufbaut (Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 19 f.).
Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt, gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegende herkömmliche Girokonto fort (OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1920; siehe auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 630; aA LG Itzehoe, Urteil vom 28. September 2011 - 2 O 142/11, S. 10, n.v.; Bach-Heuker, BuB, Rn. 2/1244).
19 Für die Annahme eines Rückumwandlungsanspruchs spricht auch, dass der Zugang zum gesetzlichen Kontopfändungsschutz unzumutbar erschwert würde, wenn der Kunde befürchten müsste, dass er sein Girokonto insgesamt verliert, sofern das Bedürfnis für die Inanspruchnahme des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes wegfällt (vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534). Der Hinweis der Beklagten, dem Kunden stehe es frei, bei seiner oder einer anderen Bank ein neues Konto zu eröffnen, wird dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes, den Verlust des Girokontos zu verhindern (BT-Drucks. 16/7615, S. 1), und dem damit verbundenen gesetzgeberischen Anliegen, dem Kunden den Weg zurück in die "Normalität" zu ermöglichen (vgl. Plagemann, FD-SozVR 2012, 340243), nicht gerecht.
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21 (aa) § 850k Abs. 7 ZPO regelt lediglich die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. In § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Kunde jederzeit die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto verlangen kann. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen (§ 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO).
22 (bb) Diese Grundsätze gelten nicht gleichsam spiegelbildlich für die Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein gewöhnliches Girokonto.
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25 Überdies ist eine Kündigungsfrist zum Monatsende geeignet, die denkbare und daher bei der AGB-rechtlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigende Gefahr eines Missbrauchs des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes durch sogenanntes "P-Konto-Hopping" zu verhindern. Andernfalls könnte nämlich ein Kunde das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto abheben, den Pfändungsschutz sofort aufheben, unmittelbar darauf ein anderes Konto zum Pfändungsschutzkonto erklären und sich so innerhalb eines Monats mehr als den pfändungsfreien Betrag sichern (vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 540, 633).
26 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen die in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung enthaltene Klausel für wirksam erachtet, wonach die Führung des Girokontos nach Aufhebung des Pfändungsschutzes nur noch auf Guthabenbasis erfolgt (Klageantrag I. 4.). Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung auch dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel.
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30 Ausgehend hiervon stellt die Klausel Nr. 1.3 Satz 2 eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Denn die Beendigung eines - regelmäßig unbefristeten - Dispositionskredites durch das Kreditinstitut bedarf auch bei einem nicht fristgebundenen Kündigungsrecht der (wirksamen) Kündigung der Kreditvereinbarung mit dem Kunden (§ 490 BGB, vgl. auch Nr. 19 Abs. 2, 3 AGB-Banken; siehe Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 33).
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Durch die Reform des Kontopfändungsschutzes sollte aber nicht das "Wirtschaften im Debet" ermöglicht werden (Graf-Schlicker/Linder, ZIP 2009, 989, 993; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1919). Der kreditgebenden Bank ist es daher grundsätzlich unbenommen, einen Darlehensvertrag im Falle einer Vermögensverschlechterung des Kunden - unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - zu kündigen, wobei auch im Streitfall offen bleiben kann, ob die Bank allein das Umwandlungsverlangen eines Kunden berechtigterweise schon zum Anlass einer Kündigung nehmen darf (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 35). Denn jedenfalls nach ordnungsgemäßer Kündigung eines bestehenden Dispositionskredits steht es einer Privatbank wie der Beklagten nach allgemeinen Regeln grundsätzlich frei, ob sie ihrem Kunden nochmals einen Dispositionskredit einräumen will.
Insbesondere darf sie diese Entscheidung - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat - von einer erneuten Bonitätsprüfung des Kunden abhängig machen.
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38 (a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind Klauseln, die einen bestehenden Dispositionskredit mit Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos automatisch ohne vorherige - wirksame - Kündigung beenden, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 34). Die unangemessene Benachteiligung besteht in diesem Falle darin, dass die kreditgebende Bank das Umwandlungsbegehren des Kunden zum Anlass nimmt, sich selbst eine Befreiung vom kreditvertraglichen Kündigungserfordernis zu verschaffen. Hierdurch greift sie einseitig zu ihren Gunsten in das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen (kredit-)vertraglichen Rechte und Pflichten von Bank und Kunde ein, ohne dass dieser Eingriff in den gesetzlichen Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto eine Grundlage findet (Senatsurteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, WM 2013, 1796 Rn. 37).
39 (b) Als Folgeregelung ist daher auch die in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung geregelte Fortführung des Girokontos auf Guthabenbasis nach Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein gewöhnliches Girokonto mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Denn die Klausel knüpft - wie dargelegt - uneingeschränkt an die in Nr. 1.2 Satz 2 geregelte automatische Entziehung des Dispositionskredits bei Abschluss der Zusatzvereinbarung an und lässt den hierdurch geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortbestehen.
III.
40 Das Berufungsurteil ist demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Kläger erhobene Unterlassungsklage ist auch hinsichtlich der Klausel Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung begründet. Erfolg hat das Klagebegehren deshalb auch in Höhe von weiteren 50 € bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Der Zahlungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG und steht der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit.
IV.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, §§ 97, 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Joeres Ellenberger Maihold Matthias Pamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150003822&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public