BVerwG, Beschluss vom 09.02.2015 – 3 B 20/14 – Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auf berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung Die Beschwerde des Klägers…
JURE150004358 BVerwG 3. Senat 20150209 3 B 20/14 Beschluss § 1 VwRehaG, § 13 Abs 2 VwRehaG, § 25 Abs 2 BerRehaG, § 51 Abs 1 VwVfG, § 86 Abs 2 VwGO vorgehend VG Greifswald, 13. Dezember 2013, Az: 5 A 1194/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens auf berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
1 Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens auf berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung.
2 Er fuhr seit Mitte der 1960er Jahre für den VEB Fischfang Rostock zur See. Erstmals 1994 beantragte er seine Rehabilitierung, weil ihm 1983 aus ihm nicht bekannten Gründen das Seefahrtsbuch entzogen worden sei. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil politische Gründe für die Entziehung nicht glaubhaft gemacht worden seien und auch nicht hätten ermittelt werden können. Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Kläger 1999 zurück. Im Dezember 2009 stellte er einen neuen Antrag und legte Erklärungen von Mitgliedern des ehemaligen Gerechtigkeitsausschusses der Stadt Rostock vor und benannte fünf weitere Personen, die mit den damaligen Vorgängen befasst gewesen seien. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.
Oktober 2011 ab, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Nach wie vor würden bloße Vermutungen über den Grund für die Entziehung des Seefahrtsbuches angestellt. Aus den benannten Beweismitteln ergäbe sich nichts anderes. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG M-V sei nur dann zulässig, wenn das neue Beweismittel in Verbindung mit dem Antragsvorbringen geeignet erscheine, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger habe die Eignung aber nicht schlüssig dargetan. Er habe weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren dargetan, dass die benannten Beweismittel eine günstigere Entscheidung herbeiführen könnten.
Die Beurteilung, ob die Entziehung oder Vorenthaltung des Seefahrtsbuches oder des Sichtvermerks im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar sei, erfordere eine Kenntnis der Umstände, die zu dieser Entscheidung geführt hätten. Weitergehende Erkenntnisse gegenüber dem Erstverfahren lägen jedoch nicht vor. Insbesondere habe weder der Kläger einen konkreten Grund für die Maßnahme nennen noch der Beklagte einen solchen ermitteln können. Deshalb seien auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abzulehnen gewesen. Auf die unter Beweis gestellten Tatsachen komme es nicht an, ein Sachverständigengutachten sei zudem nicht geeignet darzutun, dass ausnahmslos politische Gründe für die Entziehung des Seefahrtsbuches ursächlich gewesen seien, wenn eine finanzielle Wiedergutmachung gezahlt worden sei.
3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Weder hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
4 1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14).
5
6
7 2. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargetan.
8 Die Beschwerde rügt insofern eine Verletzung der Aufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung.
9
10 Es ist nicht nachvollziehbar, wenn sie die Nichterhebung des schriftsätzlich angebotenen Zeugenbeweises als Verletzung des rechtlichen Gehörs bezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil mit dem angekündigten Inhalt der Zeugenaussagen eingehend auseinander gesetzt und ist dabei zu dem Schluss gelangt, die Erklärungen seien vage und ohne Substanz und könnten deshalb nichts am Ergebnis des Erstverfahrens ändern. Damit hat das Verwaltungsgericht lediglich den engen Rahmen beachtet, der ihm in einem Wiederaufgreifensverfahren nach § 51 Abs. 1 VwVfG gesetzt ist, in dem sich ein Antragsteller auf neue Beweismittel stützt. Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht einleitend hervor, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen in solchen Fällen nur zulässig ist, wenn der Betroffene die Eignung des von ihm benannten Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegt (BVerwG, Urteil vom 21.
April 1982 - 8 C 75.80 - NJW 1982, 2204). Das Verwaltungsgericht ist im Falle einer negativen Beurteilung schon der Eignung nicht gehalten, die angebotenen Beweise zu erheben oder gar von sich aus weitergehende Beweismöglichkeiten aufzuzeigen. Vielmehr ist es allein Sache des Antragstellers, neue Beweise vorzulegen. Durch diese Vorgaben werden zugleich die Sachaufklärungspflichten des Gerichts im Wiederaufgreifensverfahren begrenzt. Schon deshalb war es nicht geboten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, das vom Verwaltungsgericht überdies mit nachvollziehbarer Begründung als untauglich bezeichnet worden ist.
11
12 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150004358&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public