JURE150004559 BGH 9. Zivilsenat 20150226 IX ZB 34/13 Beschluss § 3 Abs 1 InsVV vorgehend LG Kassel, 24. April 2013, Az: 3 T 403/12vorgehend AG Kassel, 29. Juni 2012, Az: 660 IN 52/99 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. April 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 115.237,55 € festgesetzt. I. 1 Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 15. Juli 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 erstattete er den Schlussbericht und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung mit Zuschlägen in Höhe des 9-fachen Satzes der Regelvergütung. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 645.592,86 € zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Es ist von einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 2.199.103 € ausgegangen und hat Zuschläge in Höhe des 8-fachen Satzes der Regelvergütung gewährt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Vergütung auf 466.258,39 € zuzüglich Umsatzsteuer herabgesetzt. Es hat lediglich Zuschläge in Höhe des 5,5-fachen Satzes der Regelvergütung als berechtigt erachtet und dabei unter anderem einen vom Insolvenzverwalter wegen der langen Verfahrensdauer beantragten Zuschlag in Höhe des 1,35-fachen Regelsatzes abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der weitere Beteiligte gegen die Versagung des beantragten Zuschlags wegen der langen Verfahrensdauer. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat, soweit noch von Interesse, ausgeführt, eine Anhebung der Vergütung im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens sei nicht geboten. Die von dem Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang angeführten Erschwernisse hätten bereits bei den zuvor erörterten, bewilligten Anhebungen Berücksichtigung gefunden. So habe in der vorliegenden Fallgestaltung die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Verfahren auch deshalb eine Anhebung der Regelvergütung gerechtfertigt, weil sich diese über eine erhebliche Zeitdauer erstreckt habe. Vergleichbares gelte etwa für die Forderungsprüfung bei 264 Gläubigern und die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten. 4 2. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, mit der Würdigung des Beschwerdegerichts sei eine Maßstabsverschiebung zu Lasten des Insolvenzverwalters verbunden, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats stehe. Der Insolvenzverwalter habe den beantragten Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer nicht nur mit den vom Beschwerdegericht angeführten Umständen, sondern insbesondere auch mit der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und der gelungenen übertragenden Sanierung begründet. Entweder habe das Beschwerdegericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigt oder aber es sei davon ausgegangen, dass ein Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer schon dann nicht zu gewähren sei, wenn nur einzelne der in § 3 Abs. 1 InsVV genannten, zu einem Zuschlag führenden Tätigkeiten zu der langen Verfahrensdauer beigetragen hätten. Beides sei rechtsfehlerhaft. 5 3. Mit diesen Rügen dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.