JURE150004628 BGH 4. Strafsenat 20150226 4 StR 293/14 Urteil § 244 Abs 3 S 2 StPO, § 244 Abs 6 StPO, § 337 StPO vorgehend LG Halle (Saale), 21. Januar 2014, Az: 3 KLs 36/12 DEU Bundesrepublik Deutschl
§ 244Abs.
3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 4). 11 Dabei muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte. Die erforderliche Begründung entspricht dabei grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. etwa BGH, Urteil vom
- Dezember 2009 - 2 StR 363/09, StV 2010, 557, 558; Beschlüsse vom
- Januar 2007 - 4 StR 574/06, NStZ 2007, 352; vom
- Dezember 2013 - 4 StR 374/13, NStZ 2014, 168, 169; KK-Krehl, StPO,
- Aufl., § 244 Rn. 144 jeweils mwN). Geht es um den Angeklagten belastende Beweisbehauptungen, muss die Ablehnung das ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung erfassen und darlegen, warum dem Tatrichter die im Beweisantrag behauptete Tatsache in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen (BGH, Urteil vom
- August 1989 - 1 StR 346/89,
§ 244Abs. 6 Beweisantrag 12 mw
N). 12 bb) Daran gemessen sind zwar die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Ablehnungsbeschlüsse unzureichend begründet. Gleichwohl haben die Verfahrensrügen keinen Erfolg. 13
(1)Die zeugenschaftliche Vernehmung einer Sparkassenangestellten dazu, dass dem Angeklagten 2007/2008 lediglich eine Kreditlinie von 500 € eingeräumt und es auf seinem Konto zwischen Oktober 2008 und Mai 2009 zu Rücklastschriften gekommen war, sollte ersichtlich als Indiz dafür dienen, dass der damals von Arbeitslosengeld II sowie Gelegenheitstätigkeiten lebende Angeklagte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht über legale Mittel verfügte, um - kurz nach der Tat - einen Pkw zum Preis von 16.900 Euro bar bezahlen zu können. 14 Es ist jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf der unzureichenden Begründung und daher fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht. Denn die Strafkammer ist in den Urteilsgründen von einer Mittellosigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat die Barzahlung anlässlich des Pkw-Kaufs als - ersichtlich gewichtiges Indiz - für die Täterschaft des Angeklagten in seine Gesamtwürdigung eingestellt. Ein solches Vorgehen - also einerseits die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit, andererseits die Bejahung des mit ihm verfolgten Beweisziels - kann die Revision nicht begründen. Denn das Landgericht hat die als bedeutungslos erachteten Indizien, die für die vorläufige Beweiswürdigung in den Ablehnungsbeschluss so einzustellen gewesen wären, als seien sie erwiesen, im Urteil im Ergebnis als bedeutungslos gewürdigt und den von der Beschwerdeführerin intendierten Schluss - aus anderen Gründen - gezogen (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280 mwN). 15
(2)Mit den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung von Polizeibeamten zu einer mehr als eine Stunde vor dem Tatzeitpunkt versandten Kurzmitteilung, aus der sich unter anderem ergeben soll, dass der Empfänger [der Angeklagte] damals nicht beim Absender [seiner damaligen Lebensgefährtin] war, verfolgte die Staatsanwaltschaft ersichtlich das Ziel nachzuweisen, dass der Angeklagte als Täter in Betracht komme, weil er sich zur Tatzeit nicht bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe. 16 Auch hier fehlt es jedenfalls am Beruhen. Wird ein Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt, ohne dass hinreichend dargelegt wird, woraus sich nach Ansicht des Gerichts die Bedeutungslosigkeit ergibt, so kann ein Beruhen hierauf ausgeschlossen werden, wenn die Gründe für die Bedeutungslosigkeit auf der Hand lagen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 StR 594/89,
§ 244Abs. 3 Satz 1 Bedeutungslosigkeit 12; KK-Krehl, aa
O, § 244 Rn. 147 mwN). Das ist hier der Fall. Zwar gilt - wie bei jeder anderen entlastenden Indiztatsache - der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht für einen weder widerlegten noch nachgewiesenen Alibibeweis (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2014 - 2 StR 333/13). Der lediglich gescheiterte Alibibeweis - bei dem die Lüge nicht erwiesen ist und auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen - ist aber kein Beweisanzeichen für die Täterschaft (BGH, Urteile vom
- Januar 2004 - 1 StR 364/03, NStZ 2004, 392, 394; vom
- März 1999 - 5 StR 689/98, NStZ 1999, 423). Dies gilt auch, wenn - wie hier - der (unterstellt) erhobene Beweis ein Alibi des Angeklagten nicht ergeben hätte. Denn auch bei Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsachen stünde letztlich nur fest, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Versands der Kurzmitteilung nicht bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten hat; einen tragfähigen Schluss auf seine Täterschaft lässt dies indes nicht zu, sondern schließt ihn lediglich als Täter nicht aus. 17
(3)Die Verlesung der Telekommunikationsüberwachungsprotokolle über vier Kurzmitteilungen, die im Dezember 2009 zwischen dem Angeklagten und der gesondert verfolgten Sch. ausgetauscht worden sein sollen, hat die Strafkammer ebenfalls als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt. Mit ihnen sollte insbesondere erwiesen werden, dass der Angeklagte die Zeugin, die bei einer Tankstelle beschäftigt gewesen sei, gebeten habe, ihm Geld ("noch 200") mitzubringen bzw. die Zeugin mitgeteilt habe, dass sie nur "135" getauscht habe, dass mithin die gesondert verfolgte Sch. "aus einem nur ihr und dem Angeklagten bekannten Versteck Bargeld entnahm und an der Kasse der Aral-Tankstelle in nicht inkriminiertes Geld getauscht hat". 18 Die Ablehnung dieses Antrags begründet ebenfalls nicht das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Denn der behauptete Inhalt der Kurzmitteilungen ist so nichtssagend, dass es auch angesichts der von der Strafkammer zutreffend als bloße "Mutmaßungen" bezeichneten Beweisziele auf der Hand liegt, dass dem Tatrichter die im Beweisantrag behaupteten Tatsachen in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 442/14). 19
- b)Auch die daneben erhobenen Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO greifen nicht durch, da die Aufklärungspflicht die Erhebung von Beweisen zu tatsächlich bedeutungslosen Umständen nicht gebietet. 20
- c)Soweit die Staatsanwaltschaft einen (weiteren) Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO darin sieht, dass die oben genannten Ablehnungsbeschlüsse ohne die erforderliche Gesamtwürdigung der unter Beweis gestellten Indiztatsachen zustande gekommen seien, hat auch diese Rüge keinen Erfolg. 21 Zwar können Beweisbehauptungen, die bereits früher und gleichzeitig mit dem konkret zu verbescheidenden Beweisantrag erhoben und als bedeutungslos oder bereits erwiesen behandelt wurden, in die bei der Prüfung der Bedeutungslosigkeit einer - weiteren - Beweisbehauptung gebotenen Erwägungen einzubeziehen sein (Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 mwN). Jedoch liegt weder nahe, dass die Strafkammer bei der Entscheidung über die Beweisanträge den Inhalt der früher gestellten Beweisanträge außer Betracht gelassen hat, noch ist ersichtlich, dass zwischen den einzelnen, in den verschiedenen Anträgen genannten Beweisbehauptungen ein Zusammenhang besteht, der deren Einbeziehung und eine Gesamtabwägung erfordern würde. 22 2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Insbesondere dringen die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht durch. 23
- a)Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht zwar unter anderem zu bejahen, wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180 mwN). Ist dies nicht der Fall, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung aber sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näherliegend gewesen wäre (BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13). 24
- b)Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. 25
- aa)Sie ist insbesondere nicht lückenhaft. 26 Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung vielmehr namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (BGH, Urteile vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13). Dies ist bei den von der Staatsanwaltschaft angeführten "Erörterungsdefiziten" indes nicht der Fall. Vielmehr erschöpfen sich diese Ausführungen in einer anderen Bewertung der von der Strafkammer erhobenen Beweise. Es ist jedoch allein Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien zu bewerten; das Revisionsgericht kann nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen (BGH, Urteile vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89; vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339). 27
- bb)Die Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen Urteil enthält auch weder einen Rechtsfehler darstellende Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. 28 Ein die Sachrüge begründender Widerspruch kann nicht allein darin liegen, dass einzelne Beweismittel miteinander Unvereinbares ergeben haben. Ebenso wenig kann ein Widerspruch darin gesehen werden, dass das Gericht den Ausführungen eines Sachverständigen folgt (hier etwa zur Herkunft von DNA-Spuren), aber hieraus nicht die von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung ziehen will (dass trotz der aufgefundenen DNA-Spuren des Zeugen Se. auch der Angeklagte bei ihm sichergestellte Handschuhe benutzt hat oder haben könnte). Vielmehr ist bei ambivalenten Beweisanzeichen, die dem Tatrichter im Einzelfall rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen, eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, welche indizielle Bedeutung ein solcher Umstand im konkreten Fall entfaltet, vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339; vom 4. April 2013 - 3 StR 37/13; vom 20. September 2012 - 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89). 29
- cc)Schließlich hat das Landgericht weder die gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände unterlassen oder rechtsfehlerhaft vorgenommen, noch hat es überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Es hat auch angesichts der von ihm nicht verkannten, den Angeklagten belastenden Umstände weder naheliegende andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen, noch bloße Schlussfolgerungen zur Begründung von Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten angeführt, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fernliegend zu betrachten sind. Auch die Gesamtwürdigung weist daher keinen Rechtsfehler auf. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150004628&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public