JURE150005808 BGH 4. Strafsenat 20150225 4 StR 470/14 Beschluss § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 273 Abs 1a StPO, § 337 StPO vorgehend LG Detmold, 9. Juli 2014, Az: 4 KLs 29/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Dokumentationspflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen außerhalb der Hauptverhandlung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und wegen erlittener Auslieferungshaft eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 2 1. Der Rüge liegt Folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 3 Nach Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und Verlesung der Anklageschrift wurde die Hauptverhandlung vom 9. Juli 2014 um 11.28 Uhr unterbrochen und um 12.10 Uhr fortgesetzt. Weiter heißt es im Hauptverhandlungsprotokoll: "Der Vorsitzende wies darauf hin, dass eine Verständigung den Inhalt haben könnte, dass, wenn der Angeklagte eine geständige Einlassung zu den Anklagepunkten 2, 3, 4, 6 und 7 abgeben würde, eine Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich von zwei Jahren sechs Monaten bis zu drei Jahren im Raum steht. Der Vorsitzende erteilt den rechtlichen Hinweis, dass statt des schweren Bandendiebstahls auch eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Betracht kommt." 4 Nach Belehrung des Angeklagten gemäß § 257c StPO stimmten dieser, sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft dem Vorschlag der Strafkammer zu. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält insoweit den Vermerk: "Die Verständigung ist somit zustande gekommen." 5 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO und macht hierzu unter anderem geltend, im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung hätte im Einzelnen dargelegt und protokolliert werden müssen, dass während der knapp vierzigminütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung ein Rechtsgespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden und welchen wesentlichen Inhalt dieses Rechtsgespräch gehabt habe. 6 2. Die Verfahrensrüge ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, NJW 2013, 3046). Sie ist auch begründet. 7 Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensverstoß liegt vor. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.