JURE150006417 BVerwG 5. Senat 20150224 5 P 2/14 Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. September 2013, Az: OVG 62 PV 19.12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen. I 1 Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Antragstellerin die am 25. April 2012 durchgeführte Wahl des Beteiligten in zulässiger und begründeter Weise angefochten hat. 2 Am Wahltag waren bei der betreffenden Agentur für Arbeit 370 Personen beschäftigt. 202 weiteren Personen, die ebenfalls in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Agentur standen, waren zu diesem Zeitpunkt Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter B.) zugewiesen. Der Wahlvorschlag des Wahlvorstandes der Arbeitsagentur sah vor, dass der zu wählende Beteiligte aus 11 Mitgliedern bestehe. 3 Die Antragstellerin hat die Wahl des Beteiligten angefochten und beantragt, festzustellen, dass die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Beteiligten nicht 11, sondern 8 betrage, hilfsweise die Wahl für ungültig zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge als unzulässig abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, mit der diese beantragt hat, die am 25. April 2012 in der Dienststelle der Agentur für Arbeit E. durchgeführte Wahl zum Personalrat für ungültig zu erklären. Der Antragstellerin habe die Befugnis zur Anfechtung der Wahl gefehlt. Das Wahlanfechtungsrecht stehe dem Leiter der Dienststelle zu. Leiter der Dienststelle sei die Geschäftsführung. Diese könne sich durch eines ihrer Mitglieder vertreten lassen. Der Anfechtungsantrag sei indes nicht von der Geschäftsführung als Kollegialorgan, vertreten durch die Antragstellerin, sondern von der Antragstellerin im eigenen Namen gestellt worden. Für eine gewillkürte Vertretung sei nichts ersichtlich. Der Antragstellerin habe es bereits an dem Willen gemangelt, in fremdem Namen zu handeln. Die Frage der Wahlanfechtungsbefugnis der Antragstellerin sei auch entscheidungserheblich. Denn der als einheitliches Wahlanfechtungsbegehren zu wertende Antrag sei im Übrigen zulässig und begründet. Der Personalrat bestehe in Dienststellen mit in der Regel 301 bis 600 Beschäftigen aus 9 Mitgliedern. Zu den "in der Regel Beschäftigten" gehöre nur, wer der Dienststelle, in der gewählt werde, zugehöre. Dienststellenzugehörig sei ein Beschäftigter, der in die Dienststelle eingegliedert sei, d.h. in der Dienststelle nach Weisungen ihres Leiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirke. An einer entsprechenden Eingliederung fehle es in Bezug auf Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ungeachtet des fortbestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu ihrer bisherigen Dienststelle nach beamten- und tarifrechtlichen Regelungen kraft Gesetzes oder im Einzelfall Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden seien. 4 Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Antragstellerin eine Verletzung des materiellen wie auch des Verfahrensrechts. In materiellrechtlicher Hinsicht sei sie zur Anfechtung der Wahl befugt gewesen, da sie das Anfechtungsverfahren in Vertretung der Geschäftsführung eingeleitet habe. Die Geschäftsführung habe sie zumindest konkludent bevollmächtigt, das Anfechtungsrecht in Wahrnehmung der Funktion des Dienststellenleiters auszuüben. Nach der internen Aufgabenverteilung habe es ihr oblegen, die Geschäftsführung in personalvertretungs-rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Daher habe sie den Antrag nicht im eigenen, sondern im Namen der Geschäftsführung gestellt. Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, sei bereits durch den Umstand erkennbar, dass sie als ständige Ansprechpartnerin des Beteiligten auftrete. Die Beschwerdeentscheidung verletze sie zudem in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 5 Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss. II 6 Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht der Antragstellerin die Befugnis zur Anfechtung der Wahl des Beteiligten abgesprochen (1.). Die Entscheidung verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (2.). 7 1. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei nicht befugt gewesen, die Wahl des Beteiligten anzufechten, steht im Einklang mit § 25 BPersVG. 8 Danach kann unter anderem der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Agenturen für Arbeit werden gemäß § 383 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), - SGB III - von einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. Eine Geschäftsführung besteht nach § 383 Abs. 1 Satz 2 SGB III aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Gemäß § 7 Satz 1 BPersVG handelt für die Dienststelle ihr Leiter. Abweichend von § 7 Satz 1 BPersVG handelt für die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 88 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG die Geschäftsführung. Diese nimmt die Funktion des Dienststellenleiters wahr. Dass sich die Geschäftsführung nach § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder vertreten lassen kann, nimmt ihr die Eigenschaft der Dienststellenleitung nicht, da § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG keinen Anhalt dafür liefert, neben der Stellvertretung auch eine Delegation dieser Funktion zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 3 m.w.N.). Hier wurde der Wahlanfechtungsantrag nicht von der Geschäftsführung gestellt, sondern von der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat insoweit nicht als Stellvertreterin der Geschäftsführung im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB gehandelt. Eine wirksame Vertretung liegt schon deshalb nicht vor, weil der Antrag nicht im Einklang mit dem Offenkundigkeitsprinzip erkennbar im Namen der Geschäftsführung gestellt wurde (§ 164 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Ein entsprechender Vertretungswille kann dem insoweit maßgeblichen Wahlanfechtungsantrag nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden. 9 Der nach § 25 BPersVG bei dem Verwaltungsgericht zu stellende Antrag ist eine Prozesserklärung. Solche prozessualen Willenserklärungen sind vom Rechtsbeschwerdegericht - ebenso wie vom Revisionsgericht - ohne Bindung an eine Auslegung durch die Vorinstanz eigenständig auszulegen (stRspr, vgl. BAG, Urteile vom 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 - BAGE 109, 47 <53> m.w.N. und vom 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - NJW 2009, 1293 Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - NJW 2009, 751 Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 14 und Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 <5> m.w.N.; vgl. auch Mikosch, in: GK-ArbGG, Stand November 2014, § 73 Rn. 45 m.w.N. und Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 137 Rn. 158 ff. m.w.N.). Bei der Auslegung von Prozesserklärungen sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 <5>). So ist nicht allein der Wortlaut maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss. Für die Auslegung eines Klageantrags ist auch dessen Begründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - NJW 2009, 751 Rn. 11 m.w.N.). Dementsprechend ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 - Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 S. 1 <2> m.w.N.; zum Wahlanfechtungsantrag BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5). Die hier vorzunehmende Auslegung wird auch gesteuert von den Grundsätzen, die für die Annahme eines erkennbaren Handelns in fremdem Namen im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB maßgeblich sind. Entscheidend ist auch insoweit der objektive Erklärungswert, also wie sich die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1994 - LwZR 4/93 - BGHZ 125, 175 <178> m.w.N.). Gemessen daran ist auszuschließen, dass der Wahlanfechtungsantrag im Namen der Geschäftsführung gestellt wurde. 10 Der Wortlaut des Antrags weist ganz deutlich in die Richtung, dass die Antragstellerin diesen nicht als Vertreterin der Geschäftsführung, sondern in ihrer Funktion als Vorsitzende der Geschäftsführung gestellt hat ("... zeige ich an ...", "Antragsteller ist die Vorsitzende der Geschäftsführung der AA ... der Bundesagentur für Arbeit (BA) und damit Dienststellenleiterin der Agentur für Arbeit."). Das Rubrum des Wahlanfechtungsantrags bezeichnet als Antragsteller die "Vorsitzende(
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