(2015)§ 2311 Rn. 102). 5 Die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachters liegt. Der Senat hat bereits mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass der tatsächlich erzielte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO auch dann ist, wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre (Senatsbeschluss vom
- November 2010 aaO Rn. 6; Senatsurteil vom
- Oktober 1992 aaO). Ein Abstellen auf den tatsächlichen Veräußerungserlös ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn - wie hier - zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von drei Jahren liegt (vgl. Senatsbeschluss vom
- November 2010 aaO Rn. 10). 6
- Unter Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht allerdings übersehen, dass eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Dem Pflichtteilsberechtigten kann es nicht verwehrt werden nachzuweisen, dass der erzielte Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom
- November 2010 aaO Rn. 7, 12; Staudinger/Herzog aaO Rn. 105). Hier hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass sich der Wert des streitgegenständlichen Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalles auf 2 Mio. € belief (vgl. etwa Schriftsatz vom
- Juli 2011 S. 13 f.). Dazu hat der Kläger ergänzend Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Z. vom
- April 2007, der den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin auf 2 Mio. € festgesetzt hatte, sowie auf das vom Beklagten eingeholte Gutachten des Sachverständigen V. vom
- März 2011, der für den Tag der Veräußerung des Grundstücks am
- Oktober 2009 den Verkehrswert mit 2,1 Mio. € ermittelt hatte. 7 Diesem Beweisantritt des Klägers musste das Berufungsgericht nachgehen und durfte sich nicht damit begnügen, dass der vom Käufer des Grundstücks eingeschaltete Gutachter Dr. G. den Verkehrswert für den Zeitpunkt des Verkaufs am
- Oktober 2009 auf 1,31 Mio. € sowie der Sachverständige B. in einem von dem Beklagten gegen die Erwerberin geführten Rechtsstreit ebenfalls zum Veräußerungsstichtag einen Wert von 1,38 Mio. € ermittelt hatte. Der Tatrichter kann bei mehreren sich widersprechenden Gutachten den Streit der Parteien nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsbeschlüsse vom
- Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5; vom
- Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob bei Vorliegen zweier Gutachten mit einem geringeren Wert nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem vom Testamentsvollstrecker erzielten Kaufpreis nicht um einen solchen gehandelt habe, der im gewöhnlichen Verkehr als zu niedrig bemessen anzusehen wäre. Maßgebend für die Wertbemessung nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der objektive Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles. Dieser kann sich zwar grundsätzlich an dem erzielten Verkaufspreis orientieren. Legt der Pflichtteilsberechtigte aber - wie hier der Kläger - mit Substanz dar, dass der tatsächliche Wert im Zeitpunkt des Erbfalles nicht dem des erzielten Verkaufspreises entspricht, so muss der Tatrichter dem nachgehen, soweit es sich nicht um bloße Behauptungen "ins Blaue hinein" handelt. Davon kann hier angesichts der vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten sowie der vom Berufungsgericht selbst für "höchst ungewöhnlich" erachteten Umstände der Ermittlung des Kaufpreises des Grundstücks nicht ausgegangen werden. 8
- Aus denselben Gründen muss das Berufungsgericht auch dem Vortrag des Klägers nachgehen, der Wert eines Teils der Kunstgegenstände habe bei 3.500 € und nicht lediglich bei den vom Beklagten angesetzten 210 € gelegen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150006653&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public