← Deutschland

BGH 3 StR 546/14

JURE150007568 BGH 3. Strafsenat 20150219 3 StR 546/14 Urteil § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 53 StGB vorgehend LG Verden, 10. April 2014, Az: 2 KLs 1/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmittelhandel:

§ 29aAbs.

1 Nr. 2 Handeltreiben 4). Der Verbrechenstatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist dabei verwirklicht, wenn mit der Aufzucht der Pflanzen eine nicht geringe Menge des Betäubungsmittels erzielt werden soll (BGH, Urteil vom

  1. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99). Werden mehrfach hintereinander die abgeernteten Pflanzen aus einem Anbauvorgang jeweils verkauft, so sind mehrere selbständige Taten des Handeltreibens gegeben (BGH, Beschlüsse vom
  2. April 2005 - 3 StR 106/05, NStZ 2005, 650, und vom
  3. Juni 2011 - 3 StR 485/10,

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 St

R 407/12, juris Rn. 14, insoweit in BGHSt 58, 99 nicht abgedruckt). Werden andererseits mehrere der durch die einzelnen Anbauvorgänge erzielten Erträge in einem einheitlichen Umsatzgeschäft veräußert, so führt dies jedenfalls zu einer Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen und verknüpft so die einzelnen Fälle des Handeltreibens zu einer Tat des Handeltreibens (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10,

§ 29Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 St

R 407/12, juris Rn. 31, insoweit in BGHSt 58, 99 nicht abgedruckt). Dafür ist es ohne Belang, ob in verschiedenen Plantagen gleichzeitig gewonnene Ernten oder in einer Plantage hintereinander gewonnene Ernten in einem Verkauf zusammengefasst werden. 10 b) Nichts anderes gilt für den Verkauf von Betäubungsmitteln aus einer Plantage mit Pflanzen unterschiedlicher Reifungsgrade, die sukzessiv nach ihrer Reife geerntet werden (aA Körner/Patzak/Volkmer, BtMG,

  1. Aufl., § 29 Teil 2 Rn. 101). Auch hier stellt der einzelne Verkauf die Zäsur des Anbaus dar. Mit ihm konkretisiert sich die Tat des Handeltreibens und trennt die zur Erzeugung des verkauften Betäubungsmittels notwendigen Anbauvorgänge von denen ab, die der Herstellung der nächsten Lieferung und damit der nächsten Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dienen. Es ist dabei unerheblich, dass die einzelnen Pflanzen nicht - wie vorwiegend anzutreffen - innerhalb einer Plantage gleichzeitig angebaut und von anderen Pflanzungen räumlich getrennt sind. Es kommt allein auf den jeweiligen Verkaufsvorgang an. Auch der bloße gleichzeitige Besitz der bereits abgeernteten, zum Verkauf bei Erreichen einer entsprechenden Menge bereitliegenden Blüten einerseits und der noch auf dem Halm befindlichen Blüten hat nicht die Kraft, die getrennten Handelstätigkeiten zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom
  2. September 1994 - 3 StR 261/94,

§ 29Abs.

1 Nr. 1 Handeltreiben 45). 11

  1. c)Damit liegen aufgrund der 20 festgestellten Verkäufe ebenso viele Taten des Handeltreibens vor. Die einundzwanzigste Tat des vollendeten Handeltreibens hat das Landgericht zutreffend in dem Betreiben der Plantage (bestehend aus dem Abernten von Blütenständen und der Aufzucht der übrigen Pflanzen) seit dem letzten Verkauf mit dem Ziel des gewinnbringenden Verkaufs nach Erreichen von zwei Kilogramm Blütenständen gesehen. Es reicht für ein vollendetes Handeltreiben aus, dass Cannabissetzlinge mit dem Ziel einer späteren Ernte und des gewinnbringenden Weiterverkaufs angepflanzt werden, auch wenn es dazu letztlich nicht mehr kommt. Der Begriff des Handeltreibens ist umfassend dahin zu verstehen, dass er jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst, soweit es sich nicht lediglich um typische Vorbereitungen handelt, die weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 265 f.). Demgemäß geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Aufzucht von Cannabispflan-zen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen kann, wenn der Anbau - wie hier - auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99). 12 3. Der Strafausspruch weist keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat die in Tat und Täter liegenden Umstände umfassend gewürdigt. 13
  2. a)Die Einzelbeanstandungen der Revision bleiben erfolglos: 14 Der Verfall von Wertersatz dient allein der Abschöpfung des durch die Straftat Erlangten. Die mit ihm verbundene Vermögenseinbuße stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - 5 StR 486/14, juris Rn. 6). Dass der Angeklagte aus dem Verkaufserlös seines Anwesens der Staatsanwaltschaft 133.279,56 € überwiesen hat, beruht nur auf der Tatsache, dass es ohne diese Zahlung nicht zur Löschung der Sicherungshypothek und zum Verkauf des Anwesens gekommen wäre. 15 Auch die Formulierung, es zeige sich "über den Tatzeitraum von über zwei Jahren ein sich steigerndes kriminelles Gewicht" der Tat, weil das Gewinnstreben neben dem Begehren, sich eine neue Beschäftigung und einen neuen Lebensinhalt zu schaffen, zuerst nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben mag, sodann aber "zunehmend die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund" gestanden habe, "was durch entsprechende Erweiterungen und Optimierungen der Plantage umgesetzt wurde" (UA S. 46), stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Es liegt bereits nahe, dass das Landgericht mit der - im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB allerdings bedenklichen - Formulierung lediglich die deutliche Ausweitung (Verdoppelung) der Anbaufläche im Verlauf des Tatzeitraums werten wollte. In jedem Fall kann der Senat ausschließend, dass das Landgericht ohne diese Erwägung eine noch mildere Strafzumessung vorgenommen hätte. 16
  3. b)Der Strafausspruch wird auch von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da das Landgericht die angenommene Verwirklichung eines weiteren Tatbestands nicht zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat. 17 4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). III. Die Revision der Staatsanwaltschaft 18 Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 19 1. Die Verfahrensbeschränkung führt zu der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Änderung des Schuldspruchs. 20 2. Der Strafausspruch des Landgerichts hält - auch in Ansehung der insoweit nur eingeschränkten Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337 mwN) - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Er ist sowohl bei der Festsetzung der Einzelstrafen als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft. 21 Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht "dem Umstand, dass die Vollziehung von Freiheitsstrafe ... eine besondere Härte darstellen würde, entscheidende Bedeutung zukommen lassen, so dass auf eine Gesamtstrafe erkannt worden ist, deren Vollstreckung noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann" (UA S. 47). Damit hat die Strafkammer in unzulässiger Weise Gesichtspunkte der Strafbemessung im Sinne der Ermittlung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung vermischt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 154/92, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; vgl. für den umgekehrten Fall BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 StR 355/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 3). Der Senat besorgt, dass sich das erkennbare Bemühen des Landgerichts, dem Angeklagten in jedem Fall eine zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe zuzubilligen, auch auf die Festsetzung der bereits für sich genommen sehr milden Einzelstrafen ausgewirkt hat. 22 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (vgl. § 301 StPO) des Angeklagten ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet. Schäfer Pfister Hubert RiBGH Gericke befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Spaniol Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150007568&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.