BGH, Beschluss vom 15.09.2014 – II ZR 442/13 – Insolvenzanfechtung: Begründung eines Anspruchs wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs durch bloßes Zulassen von Zahlungen…
JURE150007727 BGH 2. Zivilsenat 20140915 II ZR 442/13 Beschluss § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 30 GmbHG, § 31 GmbHG, § 826 BGB, MoMiG vorgehend OLG Köln, 7. Februar 2013, Az: 18 U 30/12, Urteilvorgehend LG Aachen, 24. Januar 2012, Az: 10 O 40/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Begründung eines Anspruchs wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs durch bloßes Zulassen von Zahlungen auf "gesperrte" Forderungen; Anfechtbarkeit von mittelbaren Zuwendungen Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 2013 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1 Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
2 I. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
3 Die vom Berufungsgericht dazu angeführte Frage nach der Anfechtbarkeit von Pachtzahlungen auf eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung nach § 134 Abs. 1 InsO hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich grundsätzlich nur auf geltendes Recht. Eine Frage zu auslaufendem, nur noch auf Altfälle anwendbarem Recht kann eine Zulassung der Revision nur dann rechtfertigen, wenn entweder noch eine Vielzahl von Verfahren nach altem Recht zu entscheiden ist oder wenn die Auslegung des alten Rechts Bedeutung für das aktuelle Recht hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988).
4 Die vom Berufungsgericht angeführte Frage betrifft auslaufendes Recht. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG) ist das Eigenkapitalersatzrecht in der bisherigen Prägung aufgehoben worden. Es gilt nur noch für Altfälle fort. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass wegen einer Vielzahl von nach altem Recht zu beurteilenden Fällen oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis nach einer Klärung der Rechtsfrage besteht.
5 II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. Januar 2012 im Umfang der Revisionszulassung zu Recht zurückgewiesen.
6 1. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Grundsätze des existenzvernichtenden Eingriffs seien auf den Empfang der Pachtraten in Höhe von 2.263.444 € netto für die Zeit von August 2002 bis Oktober 2004 nicht anwendbar. Sie meint, der Beklagte zu 1 sei zur Zahlung von Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtet und deshalb hafte - insoweit für die Revision von Bedeutung - die Beklagte zu 2 als Teilnehmerin nach § 830 Abs. 2 BGB.
7
8
9
Juli 2007- II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 38 f. - Trihotel; Strohn, ZInsO 2008, 706, 710; Servatius in BeckOK GmbHG Konzernrecht, Stand: 1.9.2013, Rn. 488.1). Gleichwohl geht es bei der Existenzvernichtungshaftung - sowohl hinsichtlich der Bestimmung ihrer Rechtsgrundlagen als auch der sachgerechten Begrenzung der Verantwortlichkeit des Gesellschafters für Eingriffe in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen - allein darum, die insoweit bestehenden Schutzlücken der §§ 30, 31 GmbHG zu schließen und damit das Vermögen der Gesellschaft wirksam vor derartigen Eingriffen zu schützen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007- II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 25 - Trihotel; vgl. Kroh, Der existenzvernichtende Eingriff, 2013, S. 88 f.).
Wenn der Gesellschafter aber Zahlungen unter Verstoß gegen die Eigenkapitalersatzregeln - ebenso wie unter Verstoß gegen § 30 GmbHG in direkter Anwendung - entgegennimmt, führt das zu einem Rückzahlungsanspruch (analog) § 31 Abs. 1 GmbHG. Der Eingriff mag dann "betriebsfremd" gewesen sein (s. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02, ZIP 2005, 250, 251 f.). Er wird aber von der (analogen) Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG in vollem Umfang erfasst. Der hinter der Rechtsfigur des existenzvernichtenden Eingriffs stehende Gedanke, Lücken im Kapitalschutzrecht der GmbH nach §§ 30, 31 GmbHG bei bilanzneutralen Vermögensabschöpfungen zu schließen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 24 f. - Trihotel), kommt in diesen Fallgestaltungen nicht zum Tragen.
Jedenfalls im vorliegenden Fall ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der weitere mit der Existenzvernichtungshaftung verfolgte Zweck, von §§ 30, 31 GmbHG nicht erfasste "Kollateralschäden" auszugleichen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007- II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 24 f. - Trihotel), hier eingreift. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine notwendige Verlängerung des Schutzsystems der §§ 30, 31 GmbHG auf der Ebene des Deliktsrechts (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007- II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 33 - Trihotel) oder eine das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber deutlich darüber hinausgehende "Entnahmesperre" (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 Rn. 28 - Trihotel), sondern um einen "normalen" (analogen) Anwendungsfall der §§ 30, 31 GmbHG.
10 Im Übrigen fehlt es auch an der Sittenwidrigkeit. Nicht jede Verletzung des § 30 GmbHG ist sittenwidrig. Besondere Merkmale für eine Sittenwidrigkeit hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine Würdigung, dass die Umstände des vorliegenden Falles den Schluss auf eine sittenwidrige Schädigungsabsicht gerade nicht zulassen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
11 2. Aus diesem Grunde bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen, die Immobilie sei zu einem überhöhten Preis verpachtet worden, ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht des Beklagten zu 1 berücksichtigt, dass der zunächst vereinbarte Pachtzins später reduziert wurde, und rechtsfehlerfrei angenommen, dass dieser Umstand nicht den Schluss zulasse, die zunächst vereinbarte Höhe habe auf einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht beruht.
12 3. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, der Ansatz des Sonderinsolvenzverwalters zur Business Judgement Rule sei falsch, nicht zur Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hat sehr wohl gesehen, dass der Sonderinsolvenzverwalter nur den Auftrag hatte, das Verhalten des Beklagten zu 1 in seinem Amt als Insolvenzverwalter der S. alt zu überprüfen. Dennoch hat es seinen Ausführungen rechtsfehlerfrei auch Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren entnommen.
13 4. Auf die vom Kläger geltend gemachten Gehörsverstöße im Hinblick auf den Zeitpunkt der Insolvenzreife der S. neu und der Kenntnis des Klägers davon kommt es somit nicht mehr an, ebenso wenig auf die Frage, ob der Anspruch aus existenzvernichtendem Eingriff verjährt ist.
14 5. Auch hinsichtlich einer Haftung des Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB und einer Mithaft der Beklagten zu 2 als Teilnehmerin ist die Revision unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen der Untreue nach § 266 StGB erfüllt sind. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass ein etwaiger daraus folgender Schadensersatzanspruch verjährt ist.
15 Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hatte der Geschäftsführer M. der S. neu ab Ende 2006 Kenntnis im Sinne des § 199 BGB von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Damit lief die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB am 31. Dezember 2009, also vor Klageerhebung, ab. Die dagegen vorgebrachte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat vorgetragen, M. habe sein Amt erst am 30. Juni 2006 übernommen und sei faktisch nur für wenige Wochen vor Ort im Unternehmen tätig gewesen. Er habe sich spätestens ab September 2006 nicht mehr in Deutschland aufgehalten und sei nahezu ausschließlich von Rotterdam aus tätig geworden. Er sei der deutschen Sprache so gut wie nicht mächtig. Deshalb habe er die extrem umfangreichen Schriftstücke nicht überprüfen können.
16 Diesen Vortrag erwähnt das Berufungsgericht nicht. Daraus allein kann aber nicht der Schluss gezogen werden, es habe ihn nicht berücksichtigt. In der Sache stellt der Vortrag das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht in Frage. Auch wenn sich der Geschäftsführer M. überwiegend in den Niederlanden aufgehalten hat und der deutschen Sprache nicht mächtig war, konnte er sich über die Vermögensverhältnisse der S. neu - gegebenenfalls durch Vermittlung von Hilfspersonen - Kenntnis verschaffen, zumal er auch Geschäftsführer der M. Holding BV war, der neuen Alleingesellschafterin und Darlehensgeberin der S. neu. Im Übrigen hätte er sich jedenfalls grob fahrlässig verhalten, wenn er davon abgesehen hätte, sich als Geschäftsführer der S. neu über deren Vermögensverhältnisse zu informieren.
17 6. Das Berufungsgericht hat auch den Anwendungsbereich des § 61 InsO nicht verkannt. Die Revision meint, davon seien Einlage- und diesen gleichgestellte Ansprüche erfasst. Dem kann nicht gefolgt werden.
18 Nach § 61 Satz 1 InsO haftet der Insolvenzverwalter persönlich für Masseverbindlichkeiten, die er begründet hat und die aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können. Dem liegt der Gedanke zugrunde, die Interessen von Massegläubigern zu schützen, die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekommen sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil verschafft haben. Die Bereitschaft, der Masse "Kredit" zu gewähren, soll dadurch erhöht werden, dass das Ausfallrisiko der Gläubiger durch eine persönliche Haftung des Verwalters gemindert wird (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, juris Rn. 8; Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08, ZIP 2010, 287 Rn. 7). Um einen solchen Vorgang handelt es sich nicht, wenn der Verwalter - wie hier - eine Auffanggesellschaft gründet und sich daraus im weiteren Verlauf Ansprüche aus Eigenkapitalersatzrecht oder §§ 30, 31 GmbHG ergeben.
19 7. Schließlich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei nicht aus § 143 Abs. 1, 2, § 134 Abs. 1 InsO zum Ersatz verpflichtet, soweit S. alt die von S. neu erbrachten Pachtzahlungen zur Tilgung ihrer eigenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 2 in Höhe von 2.263.444 € netto an diese weitergeleitet habe.
20 Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Beklagte zu 2 ist nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO.
21
22
23
24
25
26
27
28 8. Da die Beklagte zu 2 nach vorstehenden Erwägungen nicht als Leistungsempfängerin anzusehen ist, scheidet auch eine Anfechtung auf der Grundlage von § 133 Abs. 1 InsO aus.
29 9. Schließlich führt auch der Eiwand der Revision, die Beklagte zu 2 hafte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 138 BGB auf Rückzahlung der an sie weitergeleiteten Pachtzahlungen, nicht zum Erfolg.
30 Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 2 im Verhältnis zur S. neu als Empfängerin von deren Zahlungen anzusehen ist. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nicht festzustellen vermocht. Dagegen bringt die Revision nichts Erhebliches vor.
Bergmann Strohn Caliebe RinBGH Dr. Reichartist wegen Erkrankungan der Unterschriftgehindert Bergmann Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150007727&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public