JURE150007795 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20150326 1 WB 44/14 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 3 Abs 1 SG DEU Bundesrepublik Deutschland Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung; Verglei
§ 3SG Nr.
60 Rn. 32). 38 Insofern war es zutreffend und geboten, zur Vorbereitung der Entscheidung über die hier strittige Dienstpostenbesetzung für den Antragsteller und den Beigeladenen Sonderbeurteilungen (Nr. 206 Buchst. a ZDv 20/6) anzufordern. Denn für beide Offiziere waren zu dem an sich maßgeblichen aktuellen Vorlagetermin 30. September 2013 im Hinblick auf Nr. 205 Buchst. a
(1)ZDv 20/6, wonach eine planmäßige Beurteilung für Berufssoldaten fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden (besonderen, allgemeinen oder individuellen) Altersgrenze unterbleibt, keine planmäßigen Beurteilungen mehr erstellt worden. Die aktuellste planmäßige Beurteilung für den Antragsteller datiert vielmehr vom
- Juli 2011 (Vorlagetermin
- September 2011) und für den Beigeladenen - noch weiter zurückliegend - vom
- Juli 2007 (Vorlagetermin
- September 2007). Unabhängig von der Divergenz der Beurteilungszeitpunkte wären diese planmäßigen Beurteilungen schon aus Gründen fehlender Aktualität nicht als Grundlage für eine Auswahlentscheidung im September 2014 in Betracht gekommen. 39 Die Sonderbeurteilungen, die nach denselben verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Bestimmungen und auf demselben Vordruck abgefasst werden wie planmäßige Beurteilungen (zu der daraus folgenden Möglichkeit, bei Soldaten ggf. auch planmäßige und Sonderbeurteilungen miteinander zu vergleichen, vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2011 - 1 WB 59.
§ 3SG Nr.
60 Rn. 37), wurden für den Antragsteller am
- April 2014 und für den Beigeladenen am
- März 2014 erstellt. Sie bilden eine hinreichend aktuelle Entscheidungsgrundlage. 40 cc) Den Sonderbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen fehlt jedoch die Vergleichbarkeit, weil sie sich auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume beziehen. Der Unterschied in den Beurteilungszeiträumen ist im vorliegenden Fall so gravierend, dass die Sonderbeurteilungen ihre Funktion als Maßstab des Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren nicht erfüllen können. 41 Die Funktion einer dienstlichen (planmäßigen oder Sonder-) Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen (planmäßigen oder Sonder-) Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt (vgl. insb. BVerwG, Beschlüsse vom
- Mai 2011 - 1 WB 59.
§ 3SG Nr.
60 Rn. 33 und vom
- April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris Rn. 33). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung - für alle Beurteilten gleichmäßig - die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom
- September 2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 10 m.w.N.) 42 Der Beurteilungszeitraum beginnt - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - mit dem Zeitpunkt, zu dem die vorherige planmäßige Beurteilung oder Sonderbeurteilung, die auf Weisung der personalbearbeitenden Stelle eine fehlende planmäßige Beurteilung ersetzt, von der oder dem Vorgesetzten unterschrieben wurde, und endet mit der Unterschrift der oder des beurteilenden Vorgesetzten in der anstehenden Beurteilung (Nr. 406 Buchst. a Abs. 2 i.V.m. Nr. 622 ZDv 20/6). Dieser Vorschrift entsprechend wurde bei der Sonderbeurteilung des Antragstellers, nicht aber bei derjenigen des Beigeladenen verfahren. 43 Die Sonderbeurteilung des Antragstellers vom
- April 2014 nennt als Datum der letzten Beurteilung zutreffend dasjenige der planmäßigen Beurteilung vom
- Juli
- Die Sonderbeurteilung beschreibt und bewertet die Tätigkeit des Antragstellers während des gesamten sich daraus ergebenden Beurteilungszeitraums vom
- Juli 2011 bis
- April 2014 (siehe auch Nr. 406 Buchst. a Abs. 2, Nr. 607 Buchst. a, Nr. 608, Nr. 612 Buchst. a Abs. 1, Nr. 905 Buchst. a ZDv 20/6). Der Tatsache, dass sich das Unterstellungsverhältnis des Antragstellers innerhalb des Beurteilungszeitraums zum
- Oktober 2012 geändert hat (siehe unter Nr. 2 der Sonderbeurteilung), wurde dadurch Rechnung getragen, dass der für die Sonderbeurteilung zuständige Vorgesetzte als Beurteilungsgrundlage vorschriftsgemäß einen Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten herangezogen (siehe Nr. 1.2 Feld c der Sonderbeurteilung) und in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat (Nr. 503 Buchst. a, c und i, Nr. 602 und 603 ZDv 20/6). 44 Die Sonderbeurteilung des Beigeladenen vom
- März 2014 führt zwar ebenfalls das Datum der letzten Beurteilung, hier den
- Juli 2007, an. Die Beschreibung und Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen bezieht sich inhaltlich jedoch nur auf die Zeit ab "Aufstellung der Abteilung ... im ..." und auf die Wahrnehmung der Aufgaben als ...leiter ... (siehe unter Nr. 2 der Sonderbeurteilung). Für die davorliegende Zeit und die entsprechenden Verwendungen des Beigeladenen wurden - insoweit konsequent - auch keine Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter herangezogen (siehe Nr. 1.2 Feld c der Sonderbeurteilung). Der - als solcher nicht benannte - "faktische Beurteilungszeitraum" beginnt damit wohl am
- Januar 2013 (erste Kommandierung des Beigeladenen zum ... zur Dienstleistung gemäß Weisung Abteilungsleiter ... durch Verfügung vom
- Dezember 2012), möglicherweise auch am
- Oktober 2012 (Beginn des Unterstellungsverhältnisses zum beurteilenden Vorgesetzten). Er bleibt damit nicht nur hinter dem sich formal nach Nr. 406 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6 ergebenden Beurteilungszeitraum (
- Juli 2007 bis
- März 2014), sondern vor allem auch deutlich hinter dem Beurteilungszeitraum der korrespondierenden Sonderbeurteilung des Antragstellers (
- Juli 2011 bis
- April 2014) zurück. 45 Die Sonderbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen stimmen somit zwar hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Erstellens im Wesentlichen überein, jedoch divergieren ihre Beurteilungszeiträume in einem Ausmaß, das ihre Vergleichbarkeit ausschließt. Der "faktische Beurteilungszeitraum" der Sonderbeurteilung des Beigeladenen ist um 14 bzw. 17 Monate (bezogen auf den
- Oktober 2012 bzw. den
- Januar 2013), also um mehr als die Hälfte eines regelmäßigen Beurteilungsintervalls von zwei Jahren, kürzer als der mit dem
- Juli 2011 beginnende Beurteilungszeitraum der Sonderbeurteilung des Antragstellers (vgl. für eine Divergenz von acht Monaten BVerwG, Beschluss vom
- April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris Rn. 40). 46 Zur Herstellung einer Vergleichbarkeit der beurteilten Leistungen wäre es erforderlich gewesen, den Beurteilungszeitraum der Sonderbeurteilung für den Beigeladenen an denjenigen der Sonderbeurteilung für den Antragsteller anzugleichen. Da es für den Leistungsvergleich in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ankommt (siehe oben II.2.c.aa), war es insoweit notwendig, aber auch ausreichend, die Tätigkeit des Beigeladenen ebenfalls bis zum
- Juli 2011 (Datum der letzten Beurteilung des Antragstellers) oder zumindest bis zum damaligen Vorlagetermin
- September 2011 zurückzuverfolgen. Denn damit sind der Antragsteller und der Beigeladene hinsichtlich der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen in derselben Weise vergleichbar wie auch sonst Bewerber, die noch im regelmäßigen zweijährigen Beurteilungsturnus stehen. Nicht erforderlich war es, die Sonderbeurteilung für den Beigeladenen auch in den vor dem Vorlagetermin
- September 2011 liegenden Zeitraum bis zum
- Juli 2007 (dem Datum seiner letzten planmäßigen Beurteilung) zurückzuführen. Auch bei den im regelmäßigen Zweijahres-Turnus beurteilten Bewerbern ist nach der Rechtsprechung des Senats der Rückgriff auf die davorliegenden (vorletzten und vorvorletzten) dienstlichen Beurteilungen nicht geboten, sondern lediglich zulässig, und auch dies nur insoweit, als es im Einzelfall um eine abrundende Bewertung der über den Zeitraum der maßgeblichen aktuellen Beurteilung hinausreichenden Kontinuität des Eignungs- und Leistungsbilds geht. 47 Die Angleichung der Beurteilungszeiträume in dem erforderlichen Umfang wäre auch praktisch durchführbar gewesen. Soweit der aktuelle beurteilende Vorgesetzte die Tätigkeit des Beigeladenen in der Zeit vor Beginn des Unterstellungsverhältnisses nicht aus eigener Anschauung beurteilen kann, hat er sich - ebenso wie das bei der Sonderbeurteilung des Antragstellers geschehen ist - die ihm fehlenden eigenen Erkenntnisse durch Anforderung und Auswertung eines Beurteilungsbeitrags des oder der früheren Vorgesetzten zu verschaffen (Nr. 503 ZDv 20/6; vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom
- September 2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 11 f. m.w.N.). Das Bundesministerium der Verteidigung hat auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt, dass sich für die Zeit ab dem
- Oktober 2010 die früheren Vorgesetzten des Beigeladenen noch nicht im Ruhestand befinden und damit eine Anforderung von Beurteilungsbeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen ab dem
- Juli 2011 bzw.
- Oktober 2011 bis zum Beginn des aktuellen Unterstellungsverhältnisses möglich war. Dass der weiter davorliegende Zeitraum möglicherweise nicht lückenlos durch Beurteilungsbeiträge abgedeckt werden könnte, weil insoweit frühere Vorgesetzte des Beigeladenen inzwischen in den Ruhestand getreten sind, ist unerheblich, weil die Sonderbeurteilung des Beigeladenen - nach dem eben Gesagten - nur bis zum Vorlagetermin
- September 2011 zurückgeführt werden musste. Auch die vom Bundesministerium der Verteidigung aufgeworfene Frage, wie bei der Erstellung von (Sonder-) Beurteilungen im Anschluss an längerdauernde Beurlaubungen (wie Elternzeit oder Betreuungsurlaub) zu verfahren ist, muss nicht entschieden werden, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. 48 Die - bereits für sich genommen nicht hinnehmbare - Verkürzung des Beurteilungszeitraums für den Beigeladenen wirkt sich im vorliegenden Fall darüber hinaus dadurch weiter verzerrend aus, dass in dessen Sonderbeurteilung ausschließlich die Tätigkeit auf dem strittigen Dienstposten bewertet wurde. Das Bundesministerium der Verteidigung verweist zwar zutreffend darauf, dass der dienstlichen Beurteilung die im Beurteilungszeitraum tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten zugrunde zu legen sind (siehe auch Nr. 607 ZDv 20/6), im Falle des Beigeladenen also die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Gruppe ... im .... Dies gilt auch dann, wenn - wie im Falle des Beigeladenen - die Personalmaßnahmen, die der Tätigkeit zugrunde liegen, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden (vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom
- November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 58 und 60). Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Funktion von dienstlichen Beurteilungen als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" ganz erheblich beeinträchtigt ist, wenn sich - wie im Falle des Beigeladenen - das Eignungs- und Leistungsurteil für einen der konkurrierenden Bewerber ausschließlich auf die faktische oder kommissarische Wahrnehmung von Aufgaben desjenigen Dienstpostens stützt, über dessen Besetzung mit dem besten Bewerber - nach Aufhebung mehrerer vorangegangener rechtswidriger Auswahlentscheidungen - erst entschieden werden soll. Wäre der Beurteilungszeitraum der Sonderbeurteilung für den Beigeladenen an denjenigen der Sonderbeurteilung für den Antragsteller angeglichen worden, so wären zumindest für die erste Hälfte dieses Zeitraums Leistungen des Beigeladenen bewertet worden und in den Vergleich eingeflossen, die der Beigeladene nicht erst auf dem zu besetzenden, sondern - wie der Antragsteller - auf anderen Dienstposten erbracht hat. 49
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der Beigeladene, der keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150007795&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public