BGH, Beschluss vom 26.03.2015 – IX ZB 38/14 – Vollstreckung eines ausländischen Urteils: Vollstreckbarerklärung auf Betreiben eines Rechtsnachfolgers des Klägers…
JURE150008054 BGH 9. Zivilsenat 20150326 IX ZB 38/14 Beschluss Art 44 EGV 44/2001, § 7 Abs 1 S 1 AVAG vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Juni 2014, Az: I-3 W 257/12, Beschlussvorgehend LG Mönchengladbach, 28. September 2012, Az: 6 O 319/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Vollstreckung eines ausländischen Urteils: Vollstreckbarerklärung auf Betreiben eines Rechtsnachfolgers des Klägers; Voraussetzungen für das Vorliegen gerichtlicher Willkür Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.072,78 € festgesetzt.
I.
1 Mehrere Versicherer erwirkten gegen drei Gesamtschuldner ein vollstreckbares Urteil des Handelsgerichts zu Evry (Tribunal de commerce d'Evry) vom 11. Oktober 2006 und eines des Berufungsgerichts Paris (Cour d'Appel de Paris) vom 19. November 2009, durch die diese zur Zahlung von 105.218,34 € nebst Zinsen und Nebenforderungen an die Versicherer verurteilt worden sind. Die Antragstellerin hat als Rechtsnachfolgerin einer der beklagten Gesamtschuldnerinnen die titulierte Forderung beglichen und nimmt nunmehr die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin einer weiteren verurteilten Gesamtschuldnerin im Innenverhältnis auf Ausgleich in Anspruch.
2 Auf ihren Antrag hat das Landgericht Mönchengladbach angeordnet, dass die genannten Urteile zugunsten der Antragstellerin insofern mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sind, als die Antragsgegnerin 1/3 der titulierten Beträge an die Antragstellerin zu zahlen habe. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss abgeändert und den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses erreichen.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
4 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 Anwendung, die in allen (damaligen) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks am 1. März 2002 in Kraft getreten ist (Art. 76 EuGVVO aF) und auf alle Klagen anzuwenden ist, die - wie vorliegend -danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO aF). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (fortan: EuGVVO nF) kommt nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF nicht zur Anwendung, weil das Verfahren nicht am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden ist. Für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren findet nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO nF die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 weiterhin Anwendung.
5 2. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten liegen nicht vor.
6
7
8
Staudinger/Dirk/Looschelders, BGB, 2012, § 426 Rn. 141 einerseits und MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 727 ZPO Rn. 22 andererseits) aus dem zugunsten des Titelgläubigers ergangenen Urteil vollstrecken kann. Die Ansicht der Antragstellerin trifft deswegen nicht zu, aus dem Gutachten ergebe sich zwingend, dass sie nach französischem Recht als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin infolge der Begleichung der Gesamtschuld gegen die Mitschuldner vollstrecken dürfe, auch wenn die Haftungsanteile der Gesamtschuldner im Ausgangsverfahren nicht bestimmt worden sind. Das anders lautende Verständnis des Beschwerdegerichts vom Inhalt des Gutachtens, dass eine Vollstreckung nur in Betracht komme, wenn im Ausgangsprozess die Haftungsanteile festgestellt seien, ist jedenfalls nicht gehörswidrig, weil die Antragsgegnerin das Gutachten auch in diesem Sinne verstanden und dies so verlautbart hat.
Das Verständnis des Beschwerdegerichts ist auch nicht willkürlich. Für das Vorliegen von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f). Dies ist im Streitfall nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - VI ZR 254/12, nv Rn. 4).
9
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150008054&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public