JURE150008183 BGH 9. Zivilsenat 20150416 IX ZB 93/12 Beschluss § 20 Abs 2 InsO, § 305 Abs 3 S 2 InsO, Art 101 Abs 1 S 2 GG vorgehend LG Paderborn, 7. August 2012, Az: 5 T 30/12, Beschlussvorgehend AG Paderborn, 22. Dezember 2011, Az: 2 IK 93/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Verbraucherinsolvenzverfahren: Entscheidung des Einzelrichters über Beschwerde und Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Belehrung über die Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 7. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Am 10. November 2010 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Hierauf stellte das Insolvenzgericht diesen Antrag dem Schuldner zu und wies ihn darauf hin, dass er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein binnen einer Frist von vier Wochen zu stellender eigener Insolvenzantrag erforderlich sei. Nachdem der Schuldner am 16. Januar 2011 sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Restschuldbefreiung und - auf einen weiteren Hinweis des Insolvenzgerichts - eine Überleitung in das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hatte, teilte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit Schreiben vom 23. Februar 2011 mit, er habe binnen einer Frist von drei Monaten einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; anderenfalls werde die Rücknahme seines Eigenantrags fingiert. Da der Schuldner in der Folge dem Insolvenzgericht auf dessen Aufforderung die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nicht nachwies, stellte das Gericht fest, dass der Eigenantrag des Schuldners als zurückgenommen gelte und eröffnete mit Beschluss vom 6. Juli 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf den Gläubigerantrag. 2 Den durch den Schuldner am 11. Oktober 2011 erneut gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung hat das Insolvenzgericht mangels Vorliegen des erforderlichen Eigenantrags als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3; vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, ZInsO 2015, 108 Rn. 4). III. 5 1. Die angefochtene Entscheidung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann. 6 2. Dahinstehen kann daher, ob der Beschluss des Beschwerdegerichts auch mangels wirksamer richterlicher Unterschrift aufzuheben ist. Sollte der Beschluss - entsprechend der bei der Akte befindlichen beglaubigten Abschrift -von dem nicht an der Beschlussfassung beteiligten Vertreter des erkennenden Einzelrichters unterzeichnet worden sein, hätte dies die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51 f). Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1 ZPO ist für den Beschluss, ebenso wie für das Urteil, die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unentbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997, aaO). Diese Grundsätze gelten gemäß § 4 InsO grundsätzlich auch im Geltungsbereich der Insolvenzordnung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997, aaO). 7 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Vorinstanzen zutreffend von der Unzulässigkeit des isoliert gestellten Antrages auf Restschuldbefreiung ausgegangen sind. Die vom Insolvenzgericht erteilten Hinweise haben dem Schuldner ermöglicht, sich die Aussicht auf Restschuldbefreiung zu erhalten. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 8
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