(1980), 84, 127 ff.), ist vorliegend jedenfalls nicht entscheidungserheblich; ob sie angesichts des Urteils des Senats vom
- März 1990 (II ZR 179/89, BGHZ 110, 323, 334) überhaupt noch klärungsbedürftig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, an der Verletzung einer Treuepflicht durch die Beklagte. 6 III. Schon aus diesem Grund hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg und erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig. 7
- Entgegen der Auffassung der Revision ist die Statusänderung zu dem Zweck, die eigenen Sanierungsbeiträge zu verringern, weder vereinszweckwidrig noch im Verhältnis zu anderen Vereinsmitgliedern treuwidrig. Die Motive für den Beitritt zum Arbeitgeberverband bzw. für eine Änderung des Mitgliedsstatus spielen insoweit keine Rolle. Die Frage, in welcher Höhe die Mitglieder des Arbeitgeberverbands an dem Sanierungsgeld der VBL zu beteiligen sind, folgt allein aus einer Drittbeziehung (hier: zur VBL). Unmittelbare mitgliedschaftliche (Vermögens)Interessen der Klägerinnen sind hiervon nicht berührt. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Klägerinnen unter Umständen dauerhaft vor der Aufnahme von Vollmitgliedern geschützt sein sollten, nur weil ein dritter Verband aufgrund seiner Satzung hieran bestimmte Folgen knüpft. 8 Ein vereinszweckwidriges Verhalten (durch die Statusänderung) ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte unstreitig die Möglichkeit des Abschlusses von Einzeltarifverträgen durch den Arbeitgeberverband weiterhin nutzt. § 8 Abs. 1 Buchst. a der Satzung des Arbeitgeberverbands, wonach sich dessen Mitglieder an die von diesem ausgehandelten Tarifverträge halten müssen, besagt nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Arbeitgeberverband nur einen (Flächen)Tarifvertrag für alle seine Mitglieder aushandeln dürfte. Die Mitglieder des Arbeitgeberverbands dürfen nur nicht selbständig Tarifverträge abschließen (so ausdrücklich § 8 Abs. 1 Buchst. b der Satzung). 9
- Darüber hinaus bestehen keine generellen Bedenken gegen die hier in Bezug auf das Jahr 2006 zwischen Vorstand und Beklagter vereinbarte Rückwirkung der Mitgliedschaft auf den Jahresbeginn. Insbesondere steht dem entgegen der Auffassung der Revision die Satzung des Arbeitgeberverbands, die abgesehen von dem Erfordernis eines schriftlichen Aufnahmeantrags gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 keinerlei Regelungen in Bezug auf Formalitäten des Vereinsbeitritts enthält, nicht entgegen. Es ist deshalb Sache des nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung zuständigen Vorstands, über den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft zu entscheiden. 10 Soweit im Schrifttum gegen einen rückwirkenden Vereinsbeitritt vereinzelt Bedenken geäußert werden (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht,
- Aufl., Rn. 1014 unter Verweis auf BAG, NZA 2001, 980, 982), greifen diese ebenfalls nicht durch. Zwar ist es richtig, dass der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft - hier: gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des Arbeitgeberverbands - einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein erfordert (BGH, Urteil vom
- Juni 1987 - II ZR 295/86, BGHZ 101, 193, 196) und dass für einen Statuswechsel - hier: gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung - vorbehaltlich anderer Satzungsregelungen dasselbe gilt (vgl. auch BAGE 127, 27 Rn. 52). Es spricht aber jedenfalls grundsätzlich nichts dagegen, dass die Beteiligten, wie bei anderen Verträgen auch, eine rückwirkende Geltung vereinbaren. Das Bundesarbeitsgericht geht in seiner Entscheidung vom
- November 2000 - 4 AZR 688/99 (NZA 2001, 980, 981) gleichfalls davon aus, dass ein rückwirkender Beginn der Mitgliedschaft vereinbart werden kann, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließt: Eine im Innenverhältnis wirksame Rückwirkung des Beginns der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist lediglich für den Beginn der Tarifgebundenheit gemäß § 3 TVG rechtlich ohne Bedeutung, weil es insoweit auf den „tatsächlichen" Beitritt ankommt (BAG, NZA 2001, 980, 981 f.). Entgegen der Revision zieht ein rückwirkender Beitritt auch nicht zwingend eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich bereits gefasster Beschlüsse nach sich. 11 Schließlich können die Klägerinnen auch aus der zunächst niedrigeren Festsetzung der Sanierungsgelder durch die VBL kein schützenswertes Vertrauen gegenüber der Beklagten für sich beanspruchen. Dies gilt schon deshalb, weil es auch insoweit wiederum (nur) um das Verhältnis der Klägerinnen zu einem Dritten geht. Zudem hatte nach dem von der Revision in Bezug genommenen eigenen Vorbringen der Klägerinnen die VBL die Sanierungsgelder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Vorstand des Arbeitgeberverbands dem Antrag der Beklagten auf rückwirkende Statusänderung entsprach, zunächst ohnehin nur vorläufig festgesetzt. Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom
- April 2015 erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150008292&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public