JURE150008556 BGH 4. Strafsenat 20150421 4 StR 422/14 Beschluss § 52 StGB, § 269 Abs 1 StGB vorgehend LG Paderborn, 17. Juni 2014, Az: 1 KLs 1/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Fälschung beweiserheblicher Daten: Änderung der Kontodaten in "übernommenen" eBay-Accounts; Datenveränderung und Gebrauchmachen als eine Tat 1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Juni 2014, auch soweit es den Angeklagten Z. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte A. wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Computerbetrug in neun Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug in zwölf Fällen, Verschaffens falscher amtlicher Ausweise sowie Hehlerei und der Angeklagte Z. wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei tateinheitlichen Fällen in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Computerbetrug in 21 Fällen schuldig sind. Die in den Fällen II. 5 bis 7, II. 9 und II. 12 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen. 3. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zehn Fällen, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen, versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwölf Fällen, Verschaffens falscher amtlicher Ausweise und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und den nicht (mehr) revidierenden Angeklagten Z. wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zehn Fällen, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten und Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 21 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten A. war der Schuldspruch - nach § 357 Satz 1 StPO auch in Bezug auf den Angeklagten Z. - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu berichtigen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Angeklagten sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht ausgeführt hat, jeweils nur der Urkundenfälschung in drei Fällen schuldig. Das Landgericht hat bei der Tenorierung ersichtlich übersehen, dass es einen Fall der Urkundenfälschung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. In den Feststellungen zur Sache findet sich dieser Fall nicht mehr. Die Strafbemessung ist hiervon nicht berührt. 3 2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten in den Fällen II. 4 bis 7, II. 8 und 9 sowie II. 11 und 12 der Urteilsgründe jeweils rechtlich selbstständige Taten des Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.