JURE150009140 BGH 2. Strafsenat 20150507 2 StR 478/14 Beschluss § 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 Abs 3 Nr 1 WaffG, § 52 Abs 3 Nr 2 Buchst a WaffG, § 52 Abs 3 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 StGB, § 53 StGB vorgehend LG Wiesbaden, 24. Juli 2014, Az: 1 KLs 2263 Js 35844/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Verstöße gegen das Waffengesetz: Konkurrenzverhältnisse bei Aufbewahren von Waffen und Munition in einem Kraftfahrzeug Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und im Fall II. 7. der Urteilsgründe des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Besitz von Munition und Besitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung [Fall II. 4. der Urteilsgründe], in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen versuchter Körperverletzung, Bedrohung gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, wegen "des tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz in 4 Fällen (verbotener Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, verbotenes Führen zweier Schreckschusswaffen, verbotener Erwerb und Besitz von Munition sowie Besitz verbotener Gegenstände)" [Fall II. 7. der Urteilsgründe], wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3 2. Die Überprüfung des Urteils im Rahmen der erhobenen Sachrüge führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs entsprechend der Beschlussformel. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.