BGH, Beschluss vom 23.04.2015 – V ZR 200/14 – Beweisaufnahme: Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Auf die…
JURE150009147 BGH 5. Zivilsenat 20150423 V ZR 200/14 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 445 Abs 1 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 25. Juli 2014, Az: 2 U 5/14vorgehend LG Bremen, 18. Dezember 2013, Az: 11 O 130/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweisaufnahme: Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 25. Juli 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 151.370 €.
I.
1 Die Klägerin ist Inhaberin eines Schlachthofs; der Beklagte ist Viehhändler. Die Klägerin war Eigentümerin von Betriebsgrundstücken, die mit Briefgrundschulden in Höhe von 300.000 DM und von 200.000 DM belastet sind. Die Grundschulden valutierten nicht mehr; die Grundschuldbriefe befanden sich im Besitz der Klägerin.
2 Die Parteien standen in einer langjährigen Geschäftsbeziehung. Der Beklagte belieferte die Klägerin mit Schlachtvieh. Die daraus entstandenen Forderungen des Beklagten konnte die Klägerin in einem großen Umfang nicht begleichen, wodurch Zahlungsrückstände (von ca. 200.000 €) entstanden. Der Beklagte wollte im Juni 2003 bereits geliefertes Vieh durch Mitarbeiter von der Klägerin wieder abholen lassen. Dabei gelangte er in den Besitz der Grundschuldbriefe. Das gelieferte Vieh blieb bei der Klägerin, und der Beklagte setzte die Lieferungen fort.
3 Die Parteien verhandelten danach - ohne Ergebnis - u.a. auch über eine Abtretung der Grundschulden an den Beklagten. Die Klägerin forderte im Jahre 2009 ohne Erfolg die Herausgabe der Grundschuldbriefe; ihre Verbindlichkeiten aus Viehlieferungen führte sie nicht zurück. Im Jahre 2012 klagte der Beklagte gegen die Klägerin auf Bezahlung seiner Forderungen. Außerhalb dieses Rechtsstreits schlossen die Parteien am 7. November 2012 einen Vergleich. Danach hat die Klägerin die auf einen Betrag von 183.370 € festgestellte Forderung des Beklagten in Raten (ohne Zinsen) zu begleichen. Über die sich in dem Besitz des Beklagten befindenden Grundschuldbriefe wurde bei dem Abschluss des Vergleichs nicht gesprochen.
4 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Herausgabe der Grundschuldbriefe erhoben. Der Beklagte hat zunächst Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat ihn zur Herausgabe der Briefe Zug um Zug gegen Zahlung von 146.370 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und der Beklagte mit seiner Anschlussberufung die Erhöhung des Zug um Zug Vorbehalts auf 151.370 € beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten ohne den Zug um Zug Vorbehalt zur Herausgabe der Briefe verurteilt. Dagegen wendet er sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
5 Das Berufungsgericht meint, dass die Klägerin nach § 985, § 952 Abs. 2 BGB die Herausgabe der Briefe verlangen könne. Auf ein Recht zum Besitz könne sich der Beklagte nicht berufen, nachdem mit dem Abschluss des Vergleichs feststehe, dass es zu einer Abtretung der Grundschulden an ihn nicht mehr kommen werde. Eine weitergehende Sicherungsabrede, nach der der Beklagte so lange im Besitz der Briefe bleiben solle, bis die bei deren Hingabe bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin getilgt seien, sei nicht zustande gekommen. Den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin bei seiner Anhörung durch das erstinstanzliche Gericht sei eine derartige Abrede nicht zu entnehmen. Dem Beweisangebot des Beklagten, den Geschäftsführer als Partei zu vernehmen, müsse nicht nachgegangen werden. Es sei nämlich nichts dafür ersichtlich, dass für den Geschäftsführer der Klägerin erkennbar gewesen sei, dass die Briefe auch dann bei dem Beklagten verbleiben sollten, wenn es nicht zu einer wirksamen Abtretung komme.
III.
6 Das angefochtene Berufungsurteil ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
7 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen (BVerfGE 69, 141, 143; BVerfG, NJW 1993, 254; WM 2012, 492, 493). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 182/10, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Juni 2014 - V ZR 308/13, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217, 1281 - std. Rspr.).
8 2. Ein solcher Verstoß ist dem Berufungsgericht dadurch unterlaufen, dass es dem Beweisantrag des Beklagten, den Geschäftsführer der Klägerin nach § 445 Abs. 1 ZPO, zu der Behauptung zu vernehmen, es sei vereinbart worden, dass er die Briefe bis zur vollständigen Tilgung der Schuld der Klägerin behalten dürfe, nicht entsprochen hat.
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12 Dabei geht das Zivilprozessrecht von dem Grundsatz der Pflicht des Gerichts zur Erschöpfung der Beweisaufnahme aus. Das Gericht muss grundsätzlich alle angetretenen und angebotenen Beweise erheben, soweit nicht ein bestimmter Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259). Ein erhebliches Beweisangebot kann - wenn es nicht aus besonderen Vorschriften der Zivilprozessordnung (z.B. wegen Verspätung) zurückzuweisen ist - nur dann außer Acht bleiben, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann, oder wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 24 und 26; WM 2012, 492, 493). An Beidem fehlt es hier.
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IV.
17 In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht die unterlassene Beweisaufnahme zu den der Überlassung der Grundschuldbriefe zugrunde liegenden Erklärungen und Umständen nachzuholen haben.
18 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass vertragliche Vereinbarungen nach § 157 BGB so auszulegen sind, wie es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfordert. Die Rückforderung eines Grundschuld- oder Hypothekenbriefs vor Tilgung der Verbindlichkeiten, deretwegen der Brief dem Besitzer als Sicherheit ausgehändigt worden ist, findet jedoch in den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht nur keinen Rückhalt, sondern widerspricht diesen geradezu (vgl. RGZ 91, 155, 158). Dieser Gesichtspunkt könnte bei der Auslegung des Vereinbarten zum Tragen kommen, wenn - wie der Beklagte vorträgt - der mit der Aushändigung der Briefe verfolgte Zweck für die Klägerin darin bestanden haben sollte, trotz hoher Verbindlichkeiten die für ihren Geschäftsbetrieb wichtige Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten und dem Beklagten mit den Briefen eine Sicherheit für weitere Lieferungen an die Hand zu geben. Eine Abtretung der Grundschulden hätte dem Interesse der Klägerin dagegen widersprochen, weil die dann mögliche Kündigung der Grundschulden durch den Beklagten nach § 1193 BGB und eine anschließende Vollstreckung in ihre Betriebsgrundstücke nach § 1192 Abs.1, § 1147 BGB geeignet gewesen wären, ihrem Geschäft die Grundlage zu entziehen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150009147&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public