JURE150009885 BGH 3. Strafsenat 20150414 3 StR 627/14 Beschluss § 30 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30a Abs 1 BtMG vorgehend LG Hannover, 25. Juni 2014, Az: 40 KLs 3/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande: Abgrenzung der selbstständigen Geschäftsbeziehung zwischen den Beteiligten von dem Bandenhandel Auf die Revisionen der Angeklagten M. und Mo. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Juni 2014, auch soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten M. und Mo. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten Mo. hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Mitangeklagten K. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Rechtsmittel der Angeklagten M. und Mo. haben mit der Sachrüge Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen vereinbarten die Angeklagten M. und K. , dass M. dem K. künftig den Ankauf größerer Mengen Marihuana in den Niederlanden vermitteln und für jedes erworbene Kilo Marihuana eine Provision von 300 € erhalten sollte. Der Mitangeklagte K. gewann den mit ihm befreundeten Angeklagten Mo. dafür, seine Wohnung zur Lagerung und Portionierung des zu Eigenkonsums- wie zu Verkaufszwecken zu erwerbenden Marihuanas zur Verfügung zu stellen. In Umsetzung dieser Vereinbarung fand der Angeklagte M. einen Lieferanten in den Niederlanden, der bereit war, das Rauschmittel nach Deutschland zu bringen. Dieser lieferte auf Bestellung des Angeklagten M. in der Folge zweimal drei Kilogramm Marihuana, das dieser dem Mitangeklagten K. übergab, der es seinerseits in der Wohnung des Angeklagten Mo. lagerte. Anlässlich einer weiteren Lieferung von 1,7 kg Marihuana wurden die Angeklagten festgenommen. 3 Das Landgericht hält - trotz auch gegenläufiger Indizien - einerseits die Einlassung des Angeklagten M. nicht für widerlegt, Einkäufer des gesamten aus den Niederlanden bezogenen Marihuanas sei der Mitangeklagte K. gewesen, für den er selbst gegen Provision "die Geschäfte lediglich gewissermaßen als dessen Vertreter abgewickelt" und ihm später geringe Mengen zu den üblichen Verkaufspreisen abgekauft habe (UA S. 38 f.). Andererseits scheint das Landgericht dennoch davon auszugehen, dass der Angeklagte M. jedenfalls in geringem Umfang auch Verkäufe aus den in der Wohnung des Angeklagten Mo. gelagerten Betäubungsmitteln tätigte (UA S. 39 f.). 4 2. Auf dieser Grundlage tragen die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln bzw. der Beihilfe hierzu nicht. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.