JURE150010000 BGH 5. Strafsenat 20150603 5 StR 628/14 Urteil § 239a Abs 3 StGB, § 251 StGB vorgehend LG Kiel, 7. Juli 2014, Az: 10 Ks 1/14vorgehend BGH, 7. Januar 2014, Az: 5 StR 613/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Raub mit Todesfolge: Begriff der Leichtfertigkeit der Verursachung des Todeseintritts Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger K. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Juli 2014 im Fall 5 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite und in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub in zwei Fällen, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall 5), wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von neun Jahren und zehn Monaten (A. S. ) und von acht Jahren und sechs Monaten (T. S. ) verurteilt. Der Senat hat die Revisionen der Ange- klagten im Beschlusswege verworfen. Die wirksam auf den Fall 5 beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger K. , die sich jeweils mit der Sachrüge gegen die unterbliebene Verurteilung auch wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) wenden, haben Erfolg. 2 1. Nach den insoweit getroffenen landgerichtlichen Feststellungen überfielen die Angeklagten die 82 Jahre alten Eheleute Ge. und H. K. in deren Wohnung, um insbesondere Geld zu erbeuten. Unter einem Vorwand lockten sie Herrn K. aus der Wohnung, überwältigten ihn, wodurch er eine Lockerung des Schneidezahns, eine Oberlippenschwellung und eine Einblutung am Mund erlitt, fesselten seine Hände mit Kabelbindern auf dem Rücken und drangen mit ihm gegen 22.10 Uhr in die Wohnung ein. An der Wohnzimmertür stießen die dunkel gekleideten, mit Sturmhauben maskierten und Handschuhe tragenden Angeklagten auf die schwer asthmakranke und auf Gehhilfen angewiesene Frau K. . Als diese ihren gefesselten Mann in der Gewalt der offen mit einer Pistole bewaffneten Angeklagten wahrnahm, begann sie, hysterisch zu schreien, und versuchte zweimal, A. S. mit ihrer Krücke zu schlagen. Dieser schob sie ins Wohnzimmer zurück, drückte sie auf die Couch und forderte sie auf, ruhig zu sein, sonst werde geschossen. 3 Während A. S. mit der Waffe in der Hand das Ehepaar K. bewachte, suchte T. S. im Wohn- und Schlafzimmer nach Geld und Wertsachen. Als er ins Wohnzimmer zurückkehrte, saß Frau K. auf dem Sofa. Infolge ihrer Aufregung und Angst geriet sie in akute Atemnot. Herr K. wies die Angeklagten darauf hin, dass seine Frau einen Asthmaanfall habe und ihr - im 24 qm großen Wohnzimmer in einem Wandregal offen aufgestelltes und stets einsatzbereites - Inhalationsgerät benötige. Der Angeklagte A. S. ging darauf nicht ein und rief immer wieder „Geld, Geld, Geld". Gleiches geschah auf einen weiteren Hinweis Herrn K. s, dass seine Frau jetzt das Inhalationsgerät benutzen müsse. Erst als A. S. wahrnahm, dass Frau K. unter erheblichen Anstrengungen nach Luft rang, erlaubte er ihr, das Gerät zu benutzen. Ihr gelangen jedoch nur noch drei oder vier Züge, die keine Besserung brachten. Sie rutschte vom Hocker. Auf dem Fußboden liegend rang sie weiter nach Luft und lief blau an. Herr K. rief den Angeklagten zu, dass seine Frau einen Notarzt brauche, andernfalls sie ersticken werde. A. S. erwiderte „Nix Arzt, Geld oder schießen". 4 Etwa 30 Sekunden später erhielt Herr K. auf sein erneutes Verlangen nach einem Notarzt abermals eine ablehnende Antwort. Als er zum dritten Mal darum bat, einen Notarzt zu rufen, realisierte T. S. , der selbst Asthmatiker ist, dass Frau K. dringend ärztliche Hilfe benötigte. Er löste nach Unterredung mit A. S. Herrn K. s Fesselung. Die Angeklagten verließen etwa eine Viertelstunde nach dem Betreten die Wohnung. Herr K. benachrichtigte sofort die Rettungsleitstelle. Die nach einem Herzkreislaufstillstand seiner Frau eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen blieben jedoch erfolglos. H. K. verstarb infolge des durch den Überfall ausgelösten Asthmaanfalls. 5 2. Das Landgericht hat bei der Prüfung des § 251 StGB angenommen, dass sich in Frau K. s Tod die dem (schweren) Raub innewohnende besondere Gefährlichkeit objektiv verwirklicht habe. Es hat sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten durch das Nichtzulassen des Inhalierens leichtfertig gehandelt hätten. Für sie sei zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Lebensgefahr nicht ersichtlich gewesen. Selbst Herr K. habe die Situation so eingeschätzt, dass seine Frau lediglich inhalieren müsse, damit es ihr wieder besser gehe. Das Bestehen einer „besonderen Lebensgefahr" habe sich den Angeklagten nach ihren Erkenntnismöglichkeiten auch nicht aufdrängen müssen. Selbst wenn man ihr Verhalten nach Frau K. s Herunterrutschen auf den Boden als leichtfertig erachten würde, wäre das anfängliche Nichtreagieren auf die von Herrn K. verlangte Alarmierung eines Notarztes nicht mehr ursächlich für den Tod gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei bereits ein Zustand erreicht gewesen, in dem eine Umkehrung des lebensbedrohlichen Asthmaanfalls nicht mehr möglich gewesen wäre. 6 3. Die Begründung, mit der das Landgericht die Annahme von Leichtfertigkeit im Sinne des § 251 StGB zum Zeitpunkt des Nichtzulassens des Inhalierens verneint hat, hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn dieser Bewertung liegt eine lückenhafte Würdigung der relevanten Tatumstände zugrunde. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.