JURE150010445 BGH
- Zivilsenat 20150609 IX ZR 257/14 Beschluss § 3 ZPO vorgehend BGH,
- Juni 2015, Az: IX ZR 257/14, Beschlussvorgehend BGH,
- April 2015, Az: IX ZR 257/14, Beschlussvorgehend OLG Rostock,
- November 2014, Az: 6 U 12/13vorgehend LG Schwerin,
- Februar 2013, Az: 3 O 284/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwertbemessung: Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom
- April 2015 wird zurückgewiesen. I. 1 Die Beklagte wurde von den Mitgliedern einer Anwaltssozietät auf Feststellung verklagt, dass keine Anwaltshaftungsansprüche der Beklagten in Höhe von 150.000 € gegen die Sozietät aufgrund der anwaltlichen Beratung in einem Scheidungsverfahren bestünden. Widerklagend hat die Beklagte von der Anwaltssozietät die Zahlung von 10.000 € Schadensersatz begehrt. Der Klage wurde stattgegeben, die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen. Der Senat hat der Beklagten die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 150.000 € festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Beklagte am
- Mai 2015 "Beschwerde" eingelegt. II. 2 Das Schreiben der Beklagten vom
- Mai 2015 ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom
- April 2015 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 2 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (BGH, Beschluss vom
- Juni 2011 - XII ZB 113/11, nv Rn. 3). Die Gegenvorstellung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist binnen der in § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG analog bestimmten Frist eingelegt worden (BGH, Beschluss vom
- Januar 2014 - XI ZR 362/12, nv Rn. 2; vom
- Juni 2011, aaO; vgl. zum Beginn der Frist Jäckel, BeckOK Kostenrecht, 2015, § 63 Rn. 31 für § 516 Abs. 3 ZPO). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedurfte die Beklagte hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung. 3 Doch besteht kein Anlass zu einer abweichenden Streitwertfestsetzung. Bei der negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung des obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt, also ohne Feststellungsabschlag (BGH, Beschluss vom
- April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353; Zöller/Herget, ZPO,
- Aufl., § 3 Rn. 16 unter dem Stichwort Feststellungsklagen). Durch die Erhebung der Widerklage hat sich der Streitwert jedenfalls nicht verringert (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2003, 236 f). Ob die negative Feststellungsklage durch die Leistungswiderklage in Höhe des Klageantrags (10.000 €) unzulässig geworden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 256 Rn. 7d f), kann dahinstehen. Denn die Höhe des Streitwerts wird zumindest vorliegend von der Zulässigkeit der Klage nicht berührt. 4 Dass die Beklagte sich gegenüber den Klägern einer irrealen Forderung berühmt hätte (vgl. Zöller/Herget, aaO § 3 Rn. 16 unter dem Stichwort Feststellungsklagen), macht die Beklagte nicht geltend, wurde von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt und ergibt sich so nicht aus den Akten. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150010445&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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