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BGH 2 StR 398/14

JURE150010710 BGH 2. Strafsenat 20150429 2 StR 398/14 Beschluss § 155 StPO, § 264 StPO vorgehend LG Gera, 14. Juli 2014, Az: 440 Js 35880/12 - 2 KLs jug (15) DEU Bundesrepublik Deutschland Strafklagev

§ 200Abs. 1 Satz 1 Tat 19; Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 St

R 457/93,

§ 200Abs.

1 Satz 1 Tat 8). 9 Im ersten Urteil wurde - entgegen der damaligen Anklageschrift, die ebenfalls von einem Tatzeitraum von Januar 2010 bis Januar 2012 ausging - ein Tatzeitraum von Dezember 2011 bis Oktober 2012 angenommen. Das Landgericht ist insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Missbrauchshandlungen erst begannen, als die am 11. Dezember 2003 geborene Nebenklägerin gerade noch sieben Jahre alt war, und hat unter der Annahme einer wöchentlichen Tatfrequenz für den Dezember 2011 lediglich drei Taten festgestellt. Für Januar 2012 hat es nur eine Tat angenommen, da sich der Angeklagte nach den damaligen Feststellungen im Zeitraum vom 10. Januar bis 24. April 2012 in stationärer Therapie befunden hatte; für den übrigen Zeitraum ist es unter Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen von insgesamt 21 Taten ausgegangen. Mithin hat es - mangels sonstiger Merkmale, die die Taten dieser Serie als einmalige, unverwechselbare Geschehen erscheinen lassen könnten - den Angeklagten von den Taten, die nach der damaligen Anklage vor dem 11. Dezember 2011 sowie nach dem 10. Januar 2012 (und bis zum 24. April 2012) verübt worden sein sollen, rechtskräftig freigesprochen (vgl. UA S. 28 des Ersturteils). Insoweit ist Strafklageverbrauch eingetreten. 10 Mit Blick auf den hier angeklagten Tatzeitraum von Januar 2010 bis mindestens (Ende) Januar 2012 stand dem Landgericht zur Aburteilung daher nur noch der Zeitraum zwischen 11. Dezember 2011 und 10. Januar 2012 zur Verfügung. Bei Zugrundelegung der festgestellten wöchentlichen Tatfrequenz verbleiben insoweit vier Taten zur Aburteilung, während das Verfahren hinsichtlich der restlichen 21 Taten einzustellen war. 11 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 12

  1. a)Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (§ 261 StPO). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 278/14 juris Rn. 5 mwN). Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hat der Tatrichter zudem grundsätzlich im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegung einzubeziehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 StR 94/14, NStZ 2014, 667 mwN). 13
  2. b)Gemessen daran begegnen den auch in sprachlicher Hinsicht wenig sorgfältig abgefassten Urteilsgründen durchgreifende rechtliche Bedenken. 14
  3. aa)Das Landgericht hat ausgeführt, die Nebenklägerin habe in ihren verschiedenen Vernehmungen das Kerngeschehen sämtlicher festgestellter Tathandlungen "in den verschiedenen Varianten durchgängig und im Wesentlichen konstant mitgeteilt" (UA S. 18, 22). Dies steht teilweise im Widerspruch zu dem im Urteil angegebenen Inhalt der Aussagen. So gab die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abweichend von den Feststellungen und ihren früheren Schilderungen zu Fall III.2. der Urteilsgründe an, der Angeklagte sei mit dem Penis in den After eingedrungen, mit dem Finger dagegen "einmal oder gar nicht" (UA S. 26). Diese wesentliche Abweichung und die möglichen Gründe hierfür werden in den Urteilsgründen nicht erkennbar erörtert. Jedenfalls in der vorliegenden besonderen Beweissituation hätte sich das Landgericht aber konkret mit diesen Umständen auseinandersetzen müssen, um seine Ausführungen zur Aussagekonstanz für den Senat nachvollziehbar zu machen. 15
  4. bb)Weiter hat die Nebenklägerin ausweislich der Urteilsgründe wiederholt angegeben, der Angeklagte sei am Penis tätowiert (UA S. 24, 33). Ob dies tatsächlich der Fall ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Mit diesem Umstand, der ein gewichtiges Indiz gegen (oder auch für) die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin darstellen könnte, hätte sich das Landgericht ebenfalls auseinandersetzen müssen. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft. 16
  5. cc)Im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung der Beweisergebnisse führt das Landgericht aus, der die Taten bestreitende Angeklagte habe mit Blick auf seine Vorstrafen und seiner Beziehung zur Kindesmutter "sicher ein deutlich höheres Interesse daran, die Taten zu leugnen, was zudem sein gutes Recht ist, als das Kind, diese zu erfinden und dauerhaft lügend dann aufrecht zu erhalten" (UA S. 37). Diese Argumentation ist zirkelschlüssig, soweit sie eine Tatbegehung durch den Angeklagten bereits voraussetzt. Im Übrigen kann auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen. 17 Trotz erheblicher, für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechender Gesichtspunkte kann der Senat, dem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist, nicht sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehlern beruht. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 18 3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Erfurt zurück. III. 19 Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: 20 1. Soweit die Taten - wie hier in den Fällen III.5. bis III.29. - nicht nach anderen Merkmalen individualisierbar sind, werden die tatsächlichen Grenzen der Urteilsfindung im Sinne der §§ 155, 264 StPO wesentlich durch den angeklagten Tatzeitraum bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134). In der Anklageschrift wurde der angeklagte Tatzeitraum ausdrücklich auf "insgesamt zwei Jahre, nämlich von Januar 2010 bis Januar 2012 beschränkt" (SA Bd. III Bl. 387). Etwaige nach Januar 2012 verübte Taten wären ohne Erhebung einer Nachtragsanklage von der Aburteilungsbefugnis des neuen Tatrichters daher nicht umfasst. Der rechtskräftige Teilfreispruch des ersten Urteils vom 24. Juni 2013, der die Taten im Zeitraum ab Ende Januar bis 24. April 2012 betrifft, wäre im Übrigen weiterhin zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 5 StR 462/12,

§ 264Abs.

1 Tatidentität 50). 21

  1. Den Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen III.
  2. und III.
  3. der Urteilsgründe einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. So spielt es für die Frage der Freiwilligkeit keine Rolle, ob der Anstoß zur Tataufgabe von außen kommt oder wie das Rücktrittsmotiv moralisch zu bewerten ist (vgl. Fischer, StGB,
  4. Aufl., § 24 Rn. 19a ff. mwN). Soweit das Landgericht auf die mit einem Weiterhandeln verbundene erhöhte Gefahr einer Aufdeckung des Missbrauchs abstellt, fehlt es an einer Erörterung des allein maßgeblichen subjektiven Vorstellungsbildes des Angeklagten (vgl. nur Senat, Beschluss vom
  5. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241 mwN). Dass sich der Angeklagte bei der Tataufgabe bestimmend von einer von ihm als unvertretbar eingeschätzten Risikoerhöhung hat leiten lassen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
  6. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, 266 mwN), liegt im vorliegenden Fall auch nicht auf der Hand. Insbesondere lassen die bislang mitgeteilten Angaben der Nebenklägerin keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Vorstellungen des - die Taten bestreitenden - Angeklagten zu. 22
  7. Die Ausführungen des Landgerichts zum - straferschwerend berücksichtigten - Zusammenhang zwischen den Vorstrafen des Angeklagten wegen Raub- sowie Körperverletzungsdelikten und den hiesigen Missbrauchstaten sind für sich kaum verständlich. Mit der Erwägung, den "aggressiven Tendenzen” des Angeklagten sei "immanent, dass das Recht der betroffenen Menschen auf ihre körperliche und/oder seelische Unversehrtheit von dem Angeklagten nicht beachtet wird, um dem selbstsüchtigen Eigennutz - hier in sexueller Form - den Vorrang einzuräumen", wird dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB letztlich die Tatbegehung selbst vorgeworfen. Krehl Eschelbach Richterin am BundesgerichtshofDr. Ott ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Zeng Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150010710&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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