JURE150010820 BGH 2. Strafsenat 20150506 2 StR 63/14 Urteil § 46 Abs 1 StGB, § 231 StGB vorgehend LG Wiesbaden, 30. August 2013, Az: 2234 Js 1005/12 KAP DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung: Eigene Verletzung und Deeskalation bei einer Schlägerei als bestimmender Strafzumessungsgrund 1. Auf die Revision des Angeklagten P. B. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. August 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. B. und die Revision des Angeklagten S. B. werden verworfen. 4. Der Angeklagte S. B. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. B. wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie jeweils tateinheitlich dazu wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten P. B. wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. B. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es - wie auch die Revision des S. B. - unbegründet. I. 2 Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: 3 Die Angeklagten sind Brüder. Am 1. Juni 2012 verursachte der Angeklagte P. B. mit dem PKW seines Bruders S. einen Verkehrsunfall. Er beschädigte beim Ausparken vor seinem Wohnhaus das von der Lebensgefährtin des W. A. angemietete Kfz und fuhr davon, ohne etwas zu unternehmen. Nachdem diese einige Zeit später den Schaden bemerkt hatte, klingelte sie gemeinsam mit W. und dessen Vater M. A. bei der Familie B. , da sie vermutete, dass der Schaden durch das Fahrzeug des S. B. verursacht worden sei. P. B. war nicht zu Hause, S. B. erklärte, sein Bruder sei mit dem Wagen unterwegs, er wolle ihn benachrichtigen. Einige Zeit später traf - die Mietwagenfirma hatte auf der polizeilichen Aufnahme des Unfalls bestanden - die von der Lebensgefährtin des W. A. benachrichtigte Polizei ein, kurze Zeit danach kam auch P. B. dazu. 4 P. B. war über die Einschaltung der Polizei verärgert und machte M. A. Vorhaltungen, nachdem sich die Polizei entfernt hatte. Es kam zu einem Wortgefecht zwischen beiden Männern. Der Angeklagte S. B. versuchte - ebenso wie W. A. - seinen Bruder P. mit Worten und Gesten zu beruhigen. Dies gelang jedoch nicht, P. regte sich weiter auf, er fasste M. A. plötzlich aggressiv an und zerrte an ihm. Daraufhin griff W. A. ein und versuchte, ihn von seinem Vater zu trennen. M. A. versetzte P. B. einen Faustschlag, woraufhin sich S. B. ebenfalls einmischte. Es kam zu einer Rangelei zwischen dem Angeklagten P. B. und W. A. sowie S. B. und M. A. . Zudem kam in diesem Augenblick A. A. , Sohn des M. A. , hinzu und versuchte, die Beteiligten zu trennen. Es entstand ein Kampf zwischen W. A. und P. B. ; A. und M. A. rangen mit S. B. . 5 A. A. brachte den Angeklagten S. B. mit dem Rücken zu Boden, während M. A. nicht mehr an der Auseinandersetzung beteiligt war. In diesem Moment stach S. B. mit einem Einhandmesser A. A. in den Unterschenkel, um sich zu befreien. Es kam zu einer Knochenfraktur des Wadenbeins, A. A. ließ von S. B. ab, der sich erhob und auf M. A. blickte. Der Angeklagte S. B. befand sich in einem hypomanen Zustand, erinnerte sich an Situationen, in denen er M. A. wie jetzt unterlegen gewesen war, und entschied sich, ihm in die Brust zu stechen. Der mit großer Wucht geführte Stich, bei dem der Angeklagte tödliche Verletzungen in Kauf nahm, traf das Opfer in der linken Brustkorbseite, es torkelte und brach zusammen. Anschließend wandte sich S. B. wieder A. A. zu, der den Messerstich gegen seinen Vater nicht mitbekommen hatte, und wollte auch ihn mit einem Stich in die Brust treffen. Dies gelang wie auch bei einem folgenden Vorstoß nicht, da A. A. diese Angriffe abwenden konnte und es nur zu Verletzungen des Arms kam. 6 An anderer Stelle kämpften W. A. und P. B. miteinander und tauschten Schläge aus. Es gelang W. A. , P. B. zu Boden zu bringen. Dies sah S. B. , der auf W. A. zulief und ihm drei Messerstiche in den Rücken versetzte, jedenfalls auch, weil er W. A. davon abhalten wollte, seinen Bruder erneut zu schlagen. Dies gelang, obwohl W. A. , der im Begriff war, seinem verletzten, erneut zusammengebrochenen Vater helfen zu wollen, zuvor von A. A. gewarnt worden war. S. B. ließ von seinem Opfer ab, das zu seinem Vater lief und dort zusammenbrach. Der Angeklagte P. B. erhob sich und nahm seinem Bruder das Tatmesser ab. 7 M. A. wurde unmittelbar danach ins Krankenhaus verbracht, wo er einen Tag später verstarb. A. und W. A. wurden nach einigen Tagen Aufenthalt aus dem Krankenhaus entlassen. 8 Das Landgericht hat den Angeklagten S. B. wegen Totschlags sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (zum Nachteil von A. bzw. W. A. ), jeweils tateinheitlich hierzu wegen Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten P. B. wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. II. 9 1. Die Revision des Angeklagten P. B. hat lediglich im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 10
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