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BGH 3 StR 61/15

JURE150010981 BGH 3. Strafsenat 20150428 3 StR 61/15 Beschluss § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG vorgehend BGH, 28. April 2015, Az: 3 StR 61/15, Beschlussvorgehend LG Koblenz, 19. September 2014, Az: 2090 Js 74

§ 29Bewertungseinheit 8; vom 4. September 1996 - 3 St

R 335/96, StV 1997, 20, 21; vom 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12, NStZ-RR 2012, 280, 281; Urteil vom 16. November 2005 - 2 StR 296/05, NStZ-RR 2006, 55). 5 2. Der Strafrahmenwahl stehen insoweit Rechtsbedenken entgegen, als das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen den vertypten Milderungsgrund nach § 31 BtMG nur in den Fällen B. I.

  1. c)(Fälle 8 bis 127) der Urteilsgründe berücksichtigt hat, obgleich den Urteilsausführungen (UA S. 33) entnommen werden kann, dass der Angeklagte bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung auch in den Fällen B. I.
  2. e)(Fälle 168 bis 217) sowie B. I.
  3. h)und
  4. i)(Fälle 289 bis 298) der Urteilsgründe Aufklärungshilfe geleistet hat. Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht, dass wegen des "eigenständigen" - weil von § 264 StPO losgelösten - Tatbegriffs im Sinne von § 31 BtMG (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1991 - 2 StR 608/90,

§ 31Nr. 1 Tat 1; Beschluss vom 2. November 1993 - 1 St

R 602/93,

§ 31Nr. 1 Tat 2) die Anwendung des § 31 Bt

MG möglicherweise auch für weitere abgeurteilte Taten in Betracht kam. Doch sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unter Abwägung der sonst festgestellten Tatumstände angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle B. I.

  1. e)(Fälle 168 bis 217) sowie B. I.
  2. h)und
  3. i)(Fälle 289 bis 298) zwar nicht ausdrücklich den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG, wohl aber strafmildernd den Umstand, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat, berücksichtigt hat. Dem hat es auch im Rahmen des sehr engen Strafzusammenzugs bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen. 6 3. Die Einziehungsentscheidung kann teilweise keinen Bestand haben und ist im Übrigen neu zu fassen. 7
  4. a)Hinsichtlich der Gaspistole nebst Munition hält die Einziehungsanordnung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Einziehung eines Gegenstandes setzt nach § 74 Abs. 1 StGB voraus, dass dieser zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist. Hierzu enthält das Urteil in Bezug auf die Gaspistole und die Munition keine Feststellungen. Die Anordnung der Einziehung ist deshalb aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO insoweit abschließend entscheiden. 8
  5. b)Soweit das Landgericht die "sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien" eingezogen hat, hat es die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1988 - 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, juris). Insoweit kann der Senat jedoch den Urteilsgründen die Bezeichnung der sichergestellten Betäubungsmittel und der zu ihrer Aufbewahrung und Verpackung benutzten bzw. bestimmten Behältnisse entnehmen und somit die Einziehungsentscheidung selbst konkretisieren. 9 Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Becker Pfister RiBGH Dr. Schäfer befindet sichim Urlaub und ist daher gehindertzu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150010981&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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