BGH, Beschluss vom 18.06.2015 – V ZR 210/14 – Grundbuchberichtigungsanspruch: Grundstücksbelastung durch Grundschuld aufgrund eines bestandskräftigen Restitutionsbescheides…
JURE150010988 BGH 5. Zivilsenat 20150618 V ZR 210/14 Beschluss § 894 BGB, § 3 Abs 1a VermG, § 34 VermG, § 7 Abs 1 GBO, § 28 S 1 GBO vorgehend KG Berlin, 29. August 2014, Az: 7 U 194/13vorgehend LG Berlin, 1. Oktober 2013, Az: 4 O 41/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchberichtigungsanspruch: Grundstücksbelastung durch Grundschuld aufgrund eines bestandskräftigen Restitutionsbescheides; Vollziehbarkeit der Restitutionsentscheidung bei Änderung des Grundstücksbestands durch katastermäßige Verschmelzung von Flurstücken; Verpflichtung zur Abgabe einer Berichtigungsbewilligung Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 89.419,17 €.
1 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Sache richtig entschieden worden ist.
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5 Vorliegend dürfte es sich zudem anders verhalten, weil eine Vollstreckung des Urteils nach § 888 ZPO möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 318/13, DWW 2015, 143, 144 - zur Verurteilung zur Belastung einer Teilfläche mit einer nach § 116 SachenRBerG zu bestellenden Grunddienstbarkeit). Dem Urteilsausspruch kann nämlich entnommen werden, dass die Vollstreckung der Verurteilung unter der Bedingung steht, dass der vorausgesetzte Grundbuchbestand (wieder-)hergestellt wird. Das ist auf Grund des Bescheids des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen möglich. Dazu müssen das Kataster und das Grundbuch auf der Grundlage des Bescheids dahin berichtigt werden, dass der Grundbesitz der Klägerin wieder aus den zwei Grundstücken besteht, aus denen das jetzige Grundstück hervorgegangen ist.
6 2. Die Zulassung der Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150010988&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public