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BGH 4 StR 59/15

JURE150011060 BGH 4. Strafsenat 20150618 4 StR 59/15 Beschluss § 1 JGG, § 32 JGG, § 105 Abs 1 JGG vorgehend LG Dortmund, 1. September 2014, Az: 39 KLs 12/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Anwendbarkei

§ 32

Schwergewicht 4); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. 5 Welches Recht einheitlich auf mehrere in verschiedenen Altersstufen begangene Taten anzuwenden ist, richtet sich danach, wo deren Schwergewicht liegt. Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteile vom 8. Januar 1986 - 3 StR 457/85, NStZ 1986, 219, vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88,

§ 32Schwergewicht 1, vom 31. August 1999 - 1 St

R 268/99 und vom

  1. Juni 2009 - 3 StR 171/09; Beschluss vom
  2. Dezember 1999 - 1 StR 570/99). Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsender begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  3. Oktober 1997 - 4 StR 389/97,

§ 32Schwergewicht 4 mw

N, vom

  1. Dezember 1999 - 1 StR 570/99 und vom
  2. Mai 2008 - 4 StR 178/08, NStZ-RR 2008, 324). Werden - wie hier - entsprechende Überlegungen deshalb nicht angestellt, weil der Tatrichter übersehen hat, dass die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes überhaupt im Raum steht, können nicht eigene Erwägungen des Revisionsgerichts an deren Stelle treten (BGH, Beschluss vom
  3. März 1996 - 1 StR 113/96, NStZ-RR 1996, 250). 6
  4. Das angefochtene Urteil ist daher im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben und in diesem Umfang an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. März 1996, aaO S. 251). Sost-Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150011060&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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