BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 – 5 B 43/14 – Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den Nationalsozialismus; Denunziation Die Beschwerde der…
JURE150011136 BVerwG 5. Senat 20150630 5 B 43/14 Beschluss § 1 Abs 4 Alt 1 AusglLeistG vorgehend VG Chemnitz, 25. Juni 2014, Az: 1 K 635/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den Nationalsozialismus; Denunziation Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43 664,33 € festgesetzt.
1 Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
3 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
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5 Ein Verstoß gegen Denkgesetze bzw. die Gesetze der Logik führt grundsätzlich nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern auf einen Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommene Ausnahmefall einer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtenden Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, der als Verfahrensfehler geltend gemacht werden kann, setzt voraus, dass sich der Verstoß gegen die Denkgesetze bzw. die Gesetze der Logik auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 5 B 15.08 - ZOV 2008, 210 Rn. 7 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 sowie Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 67 jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen der Kläger lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze bzw. Gesetze der Logik im Tatsachenbereich nicht erkennen. Die Kläger machen der Sache nach vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG gegen die Regeln der Logik verstoßen. Vermeintliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts können aber einen Verfahrensfehler nicht begründen.
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7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. z.B.
BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 174.07 - juris Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.N.). Nach diesen Kriterien zeigen die Kläger keine Verletzung rechtlichen Gehörs auf. Das Verwaltungsgericht hat nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung die Vornahme regimeschädlicher Handlungen für nicht entscheidungserheblich gehalten, da bei einem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit eine Relativierung durch die Vornahme solcher Handlungen nicht in Betracht komme (vgl.
UA S. 23). Auf den von den Klägern unterbreiteten und vermeintlich übergangenen Sachvortrag zum regimeschädlichen Verhalten ihres Rechtsvorgängers kam es für die Entscheidung nicht an.
8 Abgesehen davon übersehen die Kläger, dass das als vermeintlich übergangen gerügte Vorbringen (vgl. Beschwerdebegründung vom 23. September 2014, S. 10 bis 12) zum überwiegenden Teil wortgleich im Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. UA S. 4, 6, 7, 11, 12 und 13) wiedergegeben wird. Mit Rücksicht darauf hätten die Kläger zur Nachvollziehbarkeit der Gehörsrüge nähere Ausführungen dazu machen müssen, inwieweit das in Rede stehende Vorbringen tatsächlich nicht berücksichtigt wurde. Daran fehlt es hier.
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BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18 <S. 20> und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 94 S. 11 <S. 11 f.> m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es fehlt bereits an der Benennung der tatsächlichen Umstände, hinsichtlich derer (weiterer) Aufklärungsbedarf bestanden haben soll. Sollten die Kläger dahin zu verstehen sein, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf das von ihnen behauptete regimeschädigende Verhalten ihres Rechtsvorgängers weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, zeigen sie schon nicht schlüssig auf, wieso sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung insoweit eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.
10 2. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
11 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Gemessen daran kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
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UA S. 17 und 19). Mithin ist aus Sicht der Vorinstanz das Unternehmen als "Handelnder" anzusehen. Dass dem Unternehmen als solches Handlungen zuzuordnen sind, die dem nationalsozialistischen System geschadet hätten oder auf seine Schädigung ausgerichtet gewesen wären, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die Frage ist aber auch dann nicht entscheidungserheblich, wenn - zugunsten der Kläger - deren Rechtsvorgänger als "Handelnder" anzusehen wäre. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, besonders gewichtige systemschädliche Handlungen des Rechtsvorgängers seien nicht nachgewiesen (vgl. UA S. 23). Diese Feststellung ist mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
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Es ist nicht erforderlich nachzuweisen, dass die Informationen konkrete Repressionen und Sanktionen gegenüber Dritten etwa durch Schäden an Leib oder Leben zur Folge gehabt hätten. In subjektiver Hinsicht setzt ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze ein schuldhaftes Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2 Rn. 22 und 25 sowie Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 B 136.08 - ZOV 2009, 257 Rn. 4). Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug auf § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG festgehalten, dass ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelmäßig dann angenommen werden kann, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 11). Mit dieser Rechtsprechung setzen sich die Kläger nicht substantiiert und in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise auseinander. Ebenso wenig zeigen sie einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
14 Soweit die Kläger ihr Vorbringen dahin verstanden wissen wollen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anzeige des Flugzeugkontrolleurs durch das Unternehmen als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu werten sei, beanstanden sie das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel und so auch hier die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.
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16 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE150011136&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public