JURE150011547 BGH 8. Zivilsenat 20150609 VIII ZB 100/14 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 25. November 2014, Az: 12 U 158/14vorgehend LG Frankfurt (Oder), 25. Juni 2014, Az: 14 O 105/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Kanzleiorganisation bei Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. November 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 8.903,16 € I. 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine von den Klägern auf einen Vertrag über die Lieferung einer Heizungsanlage erbrachte Anzahlung von 8.903,16 € nach vorzeitiger Vertragsbeendigung zurückzuerstatten. Das angerufene Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe einer von ihr gestellten Bankbürgschaft, verurteilt. Das Urteil ist ihren Prozessbevollmächtigten am 9. Juli 2014 zugestellt worden. Diese haben mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 11. August 2014 (Montag), in dessen Adressfeld die Telefaxnummer des Landgerichts Cottbus eingetragen war, Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist am Nachmittag des 11. August 2014 per Telefax bei dem Landgericht Cottbus eingegangen und von diesem an das Berufungsgericht weitergeleitet worden, wo er am 18. August 2014 eingegangen ist. Das Original der Berufungsschrift ist am 12. August 2014 bei dem Berufungsgericht eingegangen. 2 Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsgerichts die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift und die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen hatte, haben diese unter dem 28. Oktober 2014 für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und dies damit begründet, dass ihre mit der Absendung der Berufungsschrift betraute Kanzleimitarbeiterin, die sich in mehrjähriger Tätigkeit als verantwortungsvolle und zuverlässige Fachkraft erwiesen habe, sich mangels eines aus den Handakten ersichtlichen Schriftverkehrs mit dem Berufungsgericht zur Feststellung der Telefaxverbindung des Internets bedient und dort versehentlich eine falsche Telefaxnummer abgeschrieben habe. 3 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein. Zwar habe ihr Prozessbevollmächtigter, deren Verschulden sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, die einfache Aufgabe, die Empfängernummer in den Berufungsschriftsatz einzusetzen und diese Nummer in das Telefaxgerät einzugeben, einer zuverlässigen und sorgfältigen Angestellten übertragen dürfen. Denn der Anwalt trage nur für die richtige Bezeichnung des Gerichts, an das der jeweilige Schriftsatz zu richten sei, die Verantwortung. Zur Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens sei es aber erforderlich gewesen, mit dem Wiedereinsetzungsantrag näher zur Büroorganisation vorzutragen. Denn der Prozessbevollmächtigte sei verpflichtet, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, das heißt zumindest durch allgemeine Anweisung an die zuständige Büroangestellte sicherzustellen, dass diese auf die richtige Empfängernummer achte und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung überprüfe, um auf diese Weise das Fehlerpotenzial so gering wie möglich zu halten. Dass der Prozessbevollmächtigte dem nachgekommen sei, sei nicht ersichtlich. Zwecks Fehlervermeidung nicht nur bei der Eingabe der Telefaxnummer in das Telefaxgerät, sondern auch bei der Auswahl der Telefaxnummer gehöre zu einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle neben einem Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Telefaxnummer mit der in dem Schriftsatz eingesetzten Telefaxnummer zugleich die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer an Hand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle, aus denen die Telefaxnummer des Gerichts hervorgeht, für die die Sendung bestimmt ist. 4 Ob und bejahendenfalls welche Anweisungen es insoweit gegeben habe, sei weder im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen noch gehe dies aus der eidesstattlichen Erklärung der Büroangestellten hervor. Im Gegenteil lasse diese Erklärung erkennen, dass die Büroangestellte bei Ermittlung der Telefaxnummer ganz auf sich allein gestellt gewesen sei und auf nicht näher beschriebene Art und Weise im Internet die Telefaxnummer ermittelt habe. Wie sie dabei an die Telefaxnummer des noch nicht einmal erstinstanzlich mit der Sache befassten Landgerichts Cottbus habe gelangen können, erschließe sich nicht. 5 Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Fristversäumung sei zudem nicht dadurch unterbrochen worden, dass das Landgericht Cottbus nicht noch am Tage des Telefaxeingangs für eine Weiterleitung des Telefax an das Berufungsgericht Sorge getragen oder die Prozessbevollmächtigten über den Irrläufer informiert habe. Denn das habe so kurzfristig ohne Einholung der dazu erforderlichen Informationen nicht erwartet werden können. II. 6 Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. 7 1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 mwN). Ebenso wenig beruht die angefochtene Entscheidung - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auf einem grundlegenden Fehlverständnis zum Kausalitätserfordernis zwischen einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten und dem aufgetretenen Fehler bei der Ermittlung der Telefaxnummer des Berufungsgerichts. 8 2. Das Berufungsgericht hat - was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt - die Anforderungen an die anwaltlichen Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt. Es hat vielmehr unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist rechtsfehlerfrei versagt und dementsprechend das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig verworfen. Insbesondere kann nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 Satz 1 ZPO) bei Ermittlung der zutreffenden Adressierung der Berufungsschrift beruht. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.