JURE150011659 BGH 5. Zivilsenat 20150618 V ZR 234/14 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG, § 3 ZPO, § 917 Abs 1 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 30. September 2014, Az: 12 U 81/14, Urteilvorgehend LG Rottweil, 26. März 2014, Az: 3 O 259/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision im Nachbarstreit: Beschwer bei der Verurteilung zur Duldung eines Notwegs und Anforderungen an die Glaubhaftmachung Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten um ein Wegerecht über den Hofraum des Anwesens der Beklagten. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt zu dulden, dass die Kläger und von ihnen berechtigte Dritte, wie Besucher und Lieferanten, die näher bezeichnete Grundstücksfläche der Beklagten jederzeit begehen und befahren können und zwar in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden allgemeinen Breite von 2,55 m und bei Durchfahrten von landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zugmaschinen sowie Lastkraftwagen und Transportern in einer Breite von 3 m. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Verurteilung mit der Begründung aufrechterhalten, den Klägern stehe ein Notwegrecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu. Ergänzend hat es die Kläger verurteilt, an die Beklagten jährlich im Voraus eine Notwegrente von 180 € zu entrichten. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren wollen sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. 2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagten nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 3 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5). 4 2. Dass das Grundstück der Beklagten durch die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, haben sie in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.